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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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14.5.2 Prüfung 4 (b) (ii): 12-Meter-Fallprüfung <strong>für</strong> unverpackte und verpackte Gegenstände<br />

und verpackte Stoffe<br />

14.5.2.1 Einleitung<br />

Durch <strong>die</strong>se Prüfung wird ermittelt, ob eine Prüfeinheit (Gegenstand, verpackter Gegenstand<br />

(Gegenstände) oder verpackter Stoff (ausgenommen homogene, flüssige Stoffe)) den Aufprall<br />

nach einem freien Fall überstehen kann, ohne dass dabei erhebliche Brand- oder Explosionsgefahren<br />

auftreten. Sie <strong>die</strong>nt nicht der Feststellung, ob <strong>die</strong> Verpackung den Aufprall übersteht.<br />

14.5.2.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

14.5.2.2.1 Aufprallfläche<br />

Die Aufprallfläche ist eine feste Platte mit ausreichend glatter Oberfläche. Ein Beispiel<br />

<strong>für</strong> eine solche Fläche ist eine Stahlplatte mit einer Mindestdicke von 75 mm, einer Brinellhärte von<br />

mindestens 200, festliegend auf einem Betonfundament von mindestens 600 mm Dicke. Die Länge<br />

und Breite der Aufprallfläche sollten nicht geringer sein als das 1,5-fache der Abmessungen der zu<br />

prüfenden Einheit.<br />

14.5.2.2.2 Andere Geräte<br />

Zur Verifizierung der Aufprallart und des Prüfergebnisses sind fotografische oder andere<br />

Bildaufzeichnungsgeräte zu verwenden. Dort, wo <strong>die</strong> Aufprallart als wesentlicher Faktor angesehen<br />

wird, kann <strong>die</strong> Prüfstelle Leiteinrichtungen verwenden, um <strong>die</strong> gewünschte Aufprallart zu gewährleisten.<br />

Solche Einrichtung sollte weder <strong>die</strong> Fallgeschwindigkeit noch den Rückprall nach dem Aufschlag<br />

wesentlich beeinträchtigen.<br />

14.5.2.2.3 Materialien<br />

In besonderen Fällen können einige der explosiven Gegenstände in einem Versandstück<br />

mit zu prüfenden Gegenständen durch inerte Gegenstände ersetzt werden. Diese inerten Gegenstände<br />

müssen <strong>die</strong> gleiche Masse und das gleiche Volumen aufweisen wie <strong>die</strong> explosiven Gegenstände,<br />

<strong>die</strong> sie ersetzen. Die explosiven Gegenstände sind in einer Position zu platzieren, in der<br />

<strong>die</strong> Auslösung durch den Aufprall am wahrscheinlichsten ist. Wenn ein verpackter Stoff geprüft wird,<br />

darf kein Stoff durch Inertmaterial ersetzt werden.<br />

14.5.2.3 Prüfverfahren<br />

Die Prüfeinheit wird aus einer Höhe von 12 m - gemessen vom niedrigsten Punkt der<br />

Prüfeinheit bis zur Aufprallfläche - abgeworfen. Eine von der Prüfstelle vorgeschriebene, sichere<br />

Wartezeit nach dem Aufprall ist auch dann einzuhalten, wenn keine wahrnehmbare Zündung<br />

oder Entzündung beim Aufprall beobachtet wird. Die Prüfeinheit ist dann auf Anzeichen einer<br />

Zündung oder Entzündung zu untersuchen. Drei Fallprüfungen werden mit dem verpackten Stoff oder<br />

Gegenstand gemacht, es sei denn, es tritt vorher ein entscheidendes Ereignis (z. B. Brand oder Explosion)<br />

ein. Jede Prüfeinheit wird nur einmal abgeworfen. Die aufgeschriebenen Versuchsdaten<br />

müssen <strong>die</strong> Beschreibung der Verpackung und <strong>die</strong> gemachten Beobachtungen enthalten. Die aufgeschriebenen<br />

Ergebnisse müssen Fotografien, aufgezeichnete Bild- und Tonnachweise <strong>für</strong> eine Entzündung,<br />

Angaben zur Zeit des Eintritts einer Reaktion und Angaben zur Heftigkeit mit Begriffen wie<br />

Massendetonation oder Deflagration umfassen. Die Aufprallart der Prüfeinheit ist aufzuschreiben.<br />

Aufreißen der Verpackung kann aufgeschrieben werden, hat aber keine Auswirkung auf <strong>die</strong> Entscheidung.<br />

134<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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