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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.4.1.3.3 Für verpackte Gegenstände */ :<br />

(a) Gegenstände mit eigenem Zünd- oder Anzündmechanismus:<br />

Die Reaktion eines Gegenstandes nahe der Mitte des Versandstücks wird<br />

durch den eigenen Zünd- oder Anzündmechanismus ausgelöst. Ist <strong>die</strong>s undurchführbar,<br />

wird der eigene Zünd- oder Anzündmechanismus durch eine<br />

andere Form der Auslösung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> erforderliche Wirkung hat, ersetzt;<br />

(b) Gegenstände ohne eigenen Zünd- oder Anzündmechanismus:<br />

(i) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks wird in vorgesehener<br />

Weise ausgelöst, oder<br />

(ii) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks wird durch einen anderen<br />

Gegenstand, der mit der gleichen Wirkung ausgelöst werden<br />

kann, ersetzt.<br />

16.4.1.3.4 Das Versandstück wird auf eine auf dem Erdboden liegende Nachweisplatte aus Stahl<br />

gestellt. Die bevorzugte Einschlussart besteht aus Behältnissen, <strong>die</strong> in Form und Größe dem zu prüfenden<br />

Versandstück ähnlich sind und <strong>die</strong> völlig mit Erde oder Sand gefüllt sind. Die Behältnisse werden<br />

so dicht wie möglich um das zu prüfende Versandstück herum geschichtet, so dass <strong>die</strong> Mindestdicke<br />

des Einschlusses in jeder Richtung <strong>für</strong> ein Versandstück, das 0,15 m 3 nicht überschreitet, 0,5 m<br />

und <strong>für</strong> ein Versandstück, das größer als 0,15 m 3 ist, 1 m beträgt. Alternative Einschlussverfahren<br />

sind <strong>die</strong> Verwendung erd- und sandgefüllter Kisten oder Säcke, <strong>die</strong> um und auf das Versandstück<br />

gestapelt werden, oder <strong>die</strong> Verwendung von losem Sand.<br />

16.4.1.3.5 Der Stoff oder Gegenstand ist zu zünden und Beobachtungen über das Folgende sind<br />

zu machen: Anzeichen thermischer Wirkungen, Wurfteile, Detonation, Deflagration oder Explosion<br />

des Gesamtinhalts des Versandstückes. Eine von der Prüfstelle vorgeschriebene, sichere Wartezeit<br />

ist nach der Zündung zu beachten. Die Prüfung ist dreimal durchzuführen, es sei denn, ein<br />

entscheidendes Ergebnis wird früher erhalten (z. B. Explosion des gesamten Inhalts). Wenn <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

der empfohlenen Anzahl von Prüfungen keine eindeutige Interpretation der Ergebnisse<br />

möglich machen, ist <strong>die</strong> Anzahl der Prüfungen zu erhöhen.<br />

16.4.1.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

Massenexplosion (siehe Definition in Kapitel 4 der <strong>Empfehlungen</strong>) weist auf einen<br />

Kandidaten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterklasse 1.1 hin. Anzeichen <strong>für</strong> einen solchen Hinweis sind:<br />

(a) ein Krater am Ort der Prüfung;<br />

(b) eine Beschädigung der Nachweisplatte unterhalb des Versandstücks;<br />

(c) Messung der Druckstoßwirkung; und<br />

(d) Aufreißen und Verstreuen des Einschlussmaterials.<br />

Falls das Produkt der Unterklasse 1.1 zugeordnet wird, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich;<br />

andernfalls wird mit dem Prüfverfahren 6 (b) fortgefahren.<br />

*/<br />

Vorbehaltlich der Bedingung, dass, falls <strong>die</strong> Gegenstände eine sehr kleine Menge nur eines Stoffes<br />

(von Stoffen) der Verträglichkeitsgruppe A enthalten, eine ausreichende Anzahl <strong>die</strong>ser oder äquivalenter<br />

Gegenstände gleichzeitig gezündet wird, um so mindestens 0,2 g Initialsprengstoff zur Explosion<br />

zu bringen.<br />

154<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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