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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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korrigiert werden muss.<br />

216<br />

(e) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem<br />

Versandstück von 50 kg > 75°C ist.<br />

20.2.2 Für <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> vorgesehene neue organische Peroxide sind den<br />

Klassifizierungsverfahren, wie in <strong>die</strong>sem Abschnitt dargestellt, zu unterwerfen, es sei denn, sie<br />

enthalten:<br />

(a) nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht<br />

mehr als 1,0 % Wasserstoffperoxid; oder<br />

(b) nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und mehr<br />

als 1,0 %, jedoch nicht mehr als 7,0 Wasserstoffperoxid.<br />

20.2.3 In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist ein neuer Stoff einer der nach Meinung der zuständigen<br />

Behörde einen der folgenden Punkte erfüllt:<br />

(a) ein neuer selbstzersetzlicher Stoff, der <strong>die</strong> Definitionen des Paragraphen<br />

2.4.2.3.1.1 der Modellvorschriften erfüllt oder eine Mischung bereits<br />

eingestufter selbstzersetzlichen Stoffes, <strong>die</strong> sich erheblich von dem bereits<br />

klassifizierten Stoff unterscheidet;<br />

(b) ein Aktivator ist einem bereits klassifizierten selbstzersetzlichen Stoff<br />

hinzugefügt (siehe Paragraphen 2.4.2.3.2.1 und 2.4.2.3.2.2 der<br />

Modellvorschriften), der <strong>die</strong> thermische Stabilität herabsetzt oder <strong>die</strong><br />

explosiven Eigenschaften verändert; oder<br />

(c) ein neues organisches Peroxid, das <strong>die</strong> Definition, wie in Paragraph 2.5.1 der<br />

Modellvorschriften beschrieben, erfüllt, oder eine Mischung bereits<br />

eingestufter organischer Peroxide, <strong>die</strong> sich erheblich von dem bereits<br />

klassifizierten Stoff unterscheidet.<br />

20.2.4 Gemische von Zubereitungen organischer Peroxide, <strong>die</strong> gegenwärtig bereits einer<br />

Gattungseintragung zugeordnet sind, können dem Typ des organischen Peroxids, der dem<br />

gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Typ geltenden<br />

<strong>Beförderung</strong>sbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch<br />

weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist <strong>die</strong> Temperatur der selbstbeschleunigenden<br />

Zersetzung (SADT) des Gemisches und, wenn nötig, <strong>die</strong> Kontroll- und Notfalltemperatur, <strong>die</strong> sich aus<br />

der SADT ergeben, in Übereinstimmung mit dem Paragraphen 2.5.3.4 der Modellvorschriften, zu<br />

bestimmen.<br />

20.2.5 Bevor ein neues Produkt zur <strong>Beförderung</strong> vorgesehen wird, ist das Klassifizierungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

20.2.6 Jeder Stoff, der selbstzersetzliche Eigenschaften aufweist (außer Typ G) ist als solcher<br />

einzustufen, auch wenn <strong>die</strong>ser Stoff ein positives Prüfergebnis entsprechend des Prüfverfahrens <strong>für</strong><br />

selbsterhitzungsfähige Stoffe der Unterklasse 4.2 ergibt (siehe Unterabschnitt 33.3 */* <strong>die</strong>ses Handbuchs<br />

und Kapitel 2.4 der Modellvorschriften).<br />

20.3 Vorverfahren<br />

20.3.1 Allgemeine Beschreibung<br />

Für <strong>die</strong> Sicherheit der Labormitarbeiter ist es unbedingt erforderlich, dass Vorversuche im<br />

kleinen Maßstab vor der beabsichtigten Handhabung größeren Mengen durchgeführt werden.<br />

*/ Im englischen Original wird auf Unterabschnitt 32.5.2 Bezug genommen, was falsch ist und dort<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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