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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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Verpackungsgruppe III: Jeder Stoff, der, bei den Mischungsverhältnissen von 4:1 oder 1:1 –<br />

Prüfmuster zu Cellulose (bezogen auf ihre Masse) – geprüft wurde und<br />

dessen mittlere Abbrandzeiten gleich oder kürzer sind als <strong>die</strong> mittleren<br />

Abbrandzeit einer Mischung von Kaliumbromat mit Cellulose im<br />

Verhältnis 3:7, bezogen auf ihre Masse, und wenn <strong>die</strong> Kriterien der<br />

Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind.<br />

nicht Unterklasse 5.1: Jeder Stoff, der, bei beiden Mischungsverhältnissen von 4:1 oder 1:1 –<br />

Prüfmuster zu Cellulose (bezogen auf ihre Masse) – geprüft wurde und<br />

der sich nicht entzündet oder abbrennt, oder längere mittlere<br />

Abbrandzeiten verglichen mit einer Mischung von Kaliumbromat mit<br />

Cellulose im Verhältnis 3:7, bezogen auf ihre Masse, aufweist.<br />

Für Stoffe, <strong>die</strong> andere Gefahren, z. B. Giftigkeit oder Ätzwirkung besitzen, sind <strong>die</strong> Vorschriften des<br />

Abschnitts 2.0.3 der Modellvorschriften einzuhalten.<br />

386<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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