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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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auf eine niedrigere Menge begrenzt, um Detonation oder eine schnelle<br />

Deflagration im Versandstück auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher<br />

Stoff Typ B, Ausgang Kästchen B der Abbildung 20.1).<br />

(c) Jeder Stoff, der explosive Eigenschaften besitzt, kann ohne ein<br />

Zusatzkennzeichen „Explosiv“ befördert werden, wenn der Stoff, so wie er <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> verpackt ist, (Maximum 50 kg) nicht detonieren oder schnell<br />

deflagrieren oder in eine thermische Explosion übergehen kann (definiert als<br />

selbstzersetzlicher Stoff Typ C, Ausgang Kästchen C der Abbildung 20.1)<br />

übergeht.<br />

(d) Jeder Stoff, der in der Laborprüfung:<br />

(i) teilweise detoniert, nicht schnell deflagriert und, wenn er unter<br />

Einschluss erwärmt wird, keine heftige Wirkung zeigt; oder<br />

(ii) überhaupt nicht detoniert, langsam deflagriert und, wenn er unter<br />

Einschluss erwärmt wird, keine heftige Wirkung zeigt; oder<br />

(iii) überhaupt nicht detoniert oder deflagriert und, wenn er unter Einschluss<br />

erwärmt wird, eine mittlere Wirkung zeigt.<br />

kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> in Versandstücken von nicht mehr als 50 kg<br />

Nettomasse (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ D, Ausgang Kästchen<br />

D der Abbildung 20.1) zugelassen werden.<br />

(e) Jeder Stoff, der in der Laborprüfung weder detoniert noch irgendwie deflagriert<br />

und nur eine geringe oder keine Wirkung zeigt, wenn er unter Einschluss<br />

erwärmt wird, kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> in Versandstücken von nicht mehr als<br />

400 kg/450 Liter (definiert als selbstentzündlicher Stoff Typ E, Ausgang<br />

Kästchen E der Abbildung 20.1) zugelassen werden.<br />

(f) Jeder Stoff, der in der Laborprüfung weder im kavitierten Zustand detoniert<br />

noch irgendwie deflagriert und nur eine geringe oder keine Wirkung zeigt,<br />

wenn er unter Einschluss erwärmt wird, sowie nur eine geringe oder keine<br />

explosive Kraft besitzt, kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> in IBCs oder Tanks in<br />

Betracht kommen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ F, Ausgang<br />

Kästchen F der Abbildung 20.1); <strong>für</strong> zusätzliche Vorschriften siehe<br />

Modellvorschriften, Unterabschnitt 4.1.7.2 und Verpackungsanweisung IBC<br />

520, Unterabschnitt 4.2.1.13 sowie <strong>die</strong> Anweisung T23 <strong>für</strong> ortsbewegliche<br />

Tanks.<br />

(g) Jeder Stoff, der in der Laborprüfung weder im kavitierten Zustand detoniert<br />

noch irgendwie deflagriert und, wenn er unter Einschluss erwärmt wird, keine<br />

Wirkung noch eine explosive Kraft zeigt, kann von der Klassifizierung als<br />

selbstzersetzlicher Stoff der Unterklasse 4.1 freigestellt werden,<br />

vorausgesetzt, dass <strong>die</strong> Zubereitung thermisch stabil ist<br />

(selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur 60 °C bis 75 °C <strong>für</strong> ein 50-kg-<br />

Versandstück) und jedes verwendete Verdünnungsmittel den Anforderungen<br />

des Paragraphen 2.4.2.3.5 der Modellvorschriften entspricht (definiert als<br />

selbstzersetzlicher Stoff Typ G, Ausgang Kästchen G der Abbildung 20.1).<br />

Wenn <strong>die</strong> Zubereitung thermisch nicht stabil ist oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Desensibilisierung<br />

ein verträgliches Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von weniger als<br />

150 °C verwendet wird, ist <strong>die</strong> Zubereitung als selbstzersetzlicher flüssiger<br />

Stoff/fester Stoff Typ F zu definieren.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 221

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