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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.6.1.4.5 Wenn keine der Wirkungen eintritt, auf Grund derer das Produkt den Unterklassen 1.1,<br />

1.2 oder 1.3 zuzuordnen wäre, aber eine der folgenden Reaktionen eintritt:<br />

162<br />

(a) ein Feuerball oder eine Stichflamme, der (<strong>die</strong>) mehr als 1 m über <strong>die</strong> Flammen<br />

des Feuers hinausreicht;<br />

(b) ein brennendes Wurfteil, das vom Produkt ausgeht; wird weiter als 5 m, gemessen<br />

von den Kanten der Versandstücke oder unverpackten Gegenstände,<br />

fortgeschleudert;<br />

(c) ein Einschlag in einem der Nachweisschirme, der tiefer als 4 mm ist;<br />

(d) ein metallisches Wurfteil mit einer kinetischen Energie von mehr als 8 J, erhalten<br />

aus dem Entfernung/Masse-Verhältnis in Abbildung 16.6.1.1;<br />

(e) eine gemessene Abbrandzeit des Produktes, <strong>die</strong> kleiner als 330 Sekunden <strong>für</strong><br />

100 kg Nettoexplosivstoffmasse ist (siehe 16.6.1.4.8 Bemerkungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung<br />

von Zeitmessungen bei der Auswertung von Wärmeflusseffekten);<br />

dann wird das Produkt der Unterklasse 1.4 und einer Verträglichkeitsgruppe anders als S zugeordnet.<br />

16.6.1.4.6 Wenn keine der Wirkungen eintritt, auf Grund derer das Produkt den Unterklassen 1.1,<br />

1.2, 1.3 oder 1.4 Verträglichkeitsgruppe anders als S zuzuordnen wäre, thermische oder Druckstoßwirkungen<br />

oder Wurfteilwirkungen auftreten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Brandbekämpfung oder andere Notmaßnahmen<br />

in der unmittelbaren Nähe nicht beträchtlich behindern würden und gefährliche Wirkungen auf das<br />

Versandstück beschränkt bleiben, dann wird das Produkt der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe<br />

S zugeordnet.<br />

16.6.1.4.7 Wenn überhaupt keine gefährliche Wirkung auftritt, wird das Produkt zum Ausschluss<br />

aus der Klasse 1 vorgesehen. Die Möglichkeiten, wie in den Kästchen 35 und 36 in Abbildung 10.3<br />

gezeigt, sind:<br />

(a) wenn das Produkt ein Gegenstand ist, der zum Zwecke der Erzielung einer<br />

praktischen explosiven oder pyrotechnischen Wirkung hergestellt wurde,<br />

dann:<br />

(i) Wenn außerhalb des Gegenstandes selbst eine Wirkung (Wurfteilwirkung,<br />

Feuer, Rauch, Wärme oder lautes Geräusch) auftritt, wird<br />

<strong>die</strong>ser Gegenstand nicht aus der Klasse 1 ausgeschlossen und das<br />

Produkt wird im verpackten Zustand der Unterklasse 1.4 und der Verträglichkeitsgruppe<br />

S zugeordnet. Paragraph 2.1.1.1 (b) der Modellvorschriften<br />

bezieht sich ausdrücklich auf den Gegenstand selbst und nicht<br />

auf das Versandstück. Aus <strong>die</strong>sem Grunde ist es in der Regel erforderlich,<br />

<strong>die</strong> Zuordnung auf der Grundlage einer Prüfung des Gegenstandes<br />

ohne Verpackung oder Einschluss vorzunehmen. Manchmal werden <strong>die</strong><br />

aufgeführten Wirkungen in der Prüfung 6 (c) beobachtet, in <strong>die</strong>sem Falle<br />

wird das Produkt ohne weitere Prüfungen als 1.4 S klassifiziert;<br />

(ii) Wenn außerhalb des Gegenstandes selbst keine Wirkung (Wurfteilwirkung,<br />

Feuer, Rauch, Wärme oder lautes Geräusch) auftritt, wird der<br />

unverpackte Gegenstand in Übereinstimmung mit Paragraph 2.1.1.1 (b)<br />

der Modellvorschriften aus der Klasse 1 ausgeschlossen. Paragraph<br />

2.1.1.1 (b) bezieht sich ausdrücklich auf den Gegenstand selbst und<br />

nicht auf das Versandstück. Aus <strong>die</strong>sem Grunde ist es in der Regel erforderlich,<br />

<strong>die</strong>se Zuordnung auf der Grundlage einer Prüfung des Gegenstandes<br />

ohne Verpackung oder Einschluss zu machen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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