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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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28.4.1.2.6 Das Versandstück ist mit einer Thermohülse auszustatten, <strong>die</strong> das Thermoelement am<br />

Mittelpunkt des Versandstücks positioniert. Die Thermohülse kann aus Glas, rostfreiem Stahl oder<br />

einem anderen Material hergestellt sein, sollte aber in einer Form eingeführt sein, welche <strong>die</strong><br />

Festigkeit des Versandstücks oder <strong>die</strong> Entlüftungskapazität nicht verringert.<br />

28.4.1.2.7 Eine Ausstattung zum ständigen Messen und Aufzeichnen der Temperatur, <strong>die</strong> vor<br />

Feuer und Explosionsgefahren geschützt wird, ist erforderlich.<br />

28.4.1.2.8 Die Prüfungen sind in einem Bereich durchzuführen, der adäquaten Schutz vor<br />

Feuer, Explosionsgefahren und giftigen Gasen bietet. Ein Sicherheitsabstand, z. B. 90 m, von<br />

öffentlichen Straßen und besetzten Gebäuden wird empfohlen. Wenn giftige Gase auftreten<br />

können, können größere Sicherheitsabstände notwendig sein.<br />

28.4.1.3 Versuchsdurchführung<br />

28.4.1.3.1 Das Versandstück wird gewogen. In das zu prüfende Versandstück wird ein<br />

Thermoelement so eingesetzt, dass <strong>die</strong> Temperatur in der Mitte der Probe überwacht werden kann.<br />

Wenn <strong>die</strong> geforderte Ofentemperatur unterhalb der Umgebungstemperatur ist, wird der Ofen<br />

eingeschaltet und das Innere des Ofens wird auf <strong>die</strong> geforderte Temperatur gekühlt, bevor das<br />

Versandstück in den Ofen gesetzt wird. Wenn <strong>die</strong> geforderte Ofentemperatur gleich oder oberhalb der<br />

Umgebungstemperatur ist, wird das Versandstück bei Umgebungstemperatur in den Ofen eingesetzt<br />

und der Ofen dann eingeschaltet. Es sollte ein minimaler Abstand von 100 mm zwischen dem<br />

Versandstück und den Seiten des Ofens sein.<br />

28.4.1.3.2 Die Probe wird erwärmt und <strong>die</strong> Temperatur der Probe und der Prüfkammer werden<br />

ständig überwacht. Die Zeit wird vermerkt, bei der <strong>die</strong> Probentemperatur eine Temperatur erreicht, <strong>die</strong><br />

2 °C unterhalb der Temperatur der Prüfkammer ist. Die Prüfung wird <strong>für</strong> weitere sieben Tage<br />

fortgesetzt oder, falls <strong>die</strong>s vorher geschieht, bis <strong>die</strong> Probentemperatur auf 6 °C oder mehr oberhalb<br />

der Temperatur der Prüfkammer ansteigt. Vermerke <strong>die</strong> Zeit, welche <strong>die</strong> Probe benötigt, um von 2 °C<br />

unterhalb der Temperatur der Prüfkammer auf ihre maximale Temperatur anzusteigen.<br />

28.4.1.3.3 Wenn <strong>die</strong> Prüfung beendet ist, kühle <strong>die</strong> Probe ab und entferne sie aus der<br />

Prüfkammer. Vermerke <strong>die</strong> prozentuale Veränderung der Temperatur mit der Zeit. Bleibt das<br />

Versandstück unversehrt, vermerke den prozentualen Massenverlust und bestimme jede<br />

Veränderung in der Zusammensetzung. Vernichte <strong>die</strong> Probe so schnell wie möglich.<br />

28.4.1.3.4 Wenn <strong>die</strong> Temperatur der Probe <strong>die</strong> Ofentemperatur nicht um 6 °C oder mehr<br />

übersteigt, wiederhole <strong>die</strong> Prüfung mit einer neuen Probe in einem Ofen mit einer um 5 °C höheren<br />

Temperatur. Die Temperatur, bei der <strong>die</strong> selbstbeschleunigende Zersetzung (SADT) eintritt, wird als<br />

<strong>die</strong> niedrigste Ofentemperatur definiert, bei der <strong>die</strong> Probentemperatur <strong>die</strong> Ofentemperatur um 6 °C<br />

oder mehr überschreitet. Wenn der Stoff geprüft wird, um festzustellen, ob Temperaturkontrolle nötig<br />

ist, führe genug Prüfungen durch, um <strong>die</strong> SADT auf 5 °C genau festzustellen oder bestimme, ob <strong>die</strong><br />

SADT größer als oder gleich 60 °C ist. Wenn der Stoff geprüft wird, um festzustellen, ob das SADT-<br />

Kriterium <strong>für</strong> einen selbstzersetzlichen Stoff erfüllt ist, führe genug Prüfungen durch, um zu<br />

bestimmen, ob <strong>die</strong> SADT <strong>für</strong> ein Versandstück von 50 kg 75 °C oder kleiner ist.<br />

28.4.1.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

28.4.1.4.1 Die SADT wird als <strong>die</strong> niedrigste Temperatur festgelegt, bei der <strong>die</strong> Probe <strong>die</strong><br />

Ofentemperatur um 6 °C übersteigt. Wenn <strong>die</strong> Probentemperatur <strong>die</strong> Ofentemperatur in keiner<br />

Prüfung um 6 °C übersteigt, wird <strong>die</strong> SADT als größer als <strong>die</strong> höchste verwendete Ofentemperatur<br />

bewertet.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 311

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