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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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31.1 Ziel<br />

ABSCHNITT 31<br />

KLASSIFIZIERUNGSVERFAHREN, PRÜFVERFAHREN UND KRITERIEN<br />

FÜR ENTZÜNDBARE AEROSOLE DER KLASSE 2<br />

31.1.1 Dieser Abschnitt des Prüfhandbuches stellt das UN-Klassifizierungsschema <strong>für</strong> entzündbare<br />

Aerosole vor. Der Text ist in Verbindung mit den Klassifizierungsprinzipien der Abschnitte<br />

2.2 und 3.3 (Sonderbestimmung 63) der Modellvorschriften anzuwenden. Die Fließdiagramme sind in<br />

den Abbildungen 31.1, 31.2 und 31.3 und <strong>die</strong> Prüfbeschreibungen in den Unterabschnitten 31.4, 31.5<br />

und 31.6 des Prüfhandbuchs angegeben.<br />

31.1.2 Die im Folgenden aufgeführten Prüfverfahren bewerten angemessen <strong>die</strong> relative Gefährdung<br />

durch entzündbare Aerosole, so dass eine sachgerechte Klassifizierung möglich ist.<br />

31.1.3 Für das Ziel <strong>die</strong>ses Abschnitts gelten folgende Definitionen:<br />

Aerosole oder Druckgaspackungen sind nicht-wiederbefüllbare Dosen gemäß den Anforderungen<br />

des Abschnitts 6.2.4 der Modellvorschriften, hergestellt aus Metall, Glas oder Kunststoff und enthalten<br />

ein Gas, komprimiert, verflüssigt oder gelöst unter Druck, mit oder ohne einer Flüssigkeit,<br />

Paste oder Puder, und sind ausgestattet mit einer Entlastungseinrichtung zur Entnahme des Inhalts<br />

als Feststoff oder flüssige Partikel in Suspension mit dem Gas, als Schaum, Paste oder Puder oder in<br />

flüssigem Zustand oder in gasförmigem Zustand.<br />

Entzündbare Komponenten sind entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe oder entzündbare<br />

Gase oder Gasgemische. Diese Bezeichnung schließt keine pyrophoren, selbst-zersetzenden<br />

oder wasser-reaktiven Substanzen ein.<br />

BEMERKUNG 1: Als entzündbare Flüssigkeit wird eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt nicht größer<br />

als 93 °C bezeichnet. Prüfverfahren <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestimmung von Flammpunkten sind in Unterabschnitt<br />

32.4 des Prüfhandbuchs aufgeführt.<br />

BEMERKUNG 2: Für <strong>die</strong> Definition entzündbarer Feststoffe siehe Paragraph 2.4.2.2 der Modellvorschriften.<br />

Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien <strong>für</strong> entzündbare Feststoffe der Unterklasse<br />

4.1 sind im Unterabschnitt 33.2 des Prüfhandbuchs angegeben.<br />

BEMERKUNG 3: Ein entzündbares Gas ist ein Gas mit einem Explosionsbereich in Luft bei 20 °C<br />

und einem Standarddruck von 101,3 kPa.<br />

31.2 Anwendungsbereich<br />

31.2.1 Aerosole, wie sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden, sind dem Klassifizierungsverfahren<br />

wie in der Sonderbestimmung 63 und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entzündbarkeit wie in dem Klassifizierungsverfahren<br />

<strong>die</strong>ses Abschnitts angegeben, zu unterwerfen. Das Klassifizierungsverfahren ist durchzuführen,<br />

bevor ein neues Produkt zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben wird.<br />

BEMERKUNG: Druckgaspackungen, <strong>die</strong> nicht dem Klassifizierungsverfahren <strong>die</strong>ses Unterabschnitts<br />

unterworfen werden, sind als extrem entzündbar einzustufen.<br />

31.3 Klassifizierungsverfahren <strong>für</strong> entzündbare Aerosole<br />

31.3.1 Aerosole sind entsprechend ihrer Verbrennungsenthalpie oder der Anteile brennbarer<br />

Komponenten als entzündbar oder extrem entzündbar folgendermaßen einzustufen:<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 337

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