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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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33.4.1.4 Prüfung N.5: Prüfverfahren <strong>für</strong> Stoffe, <strong>die</strong> in Berührung mit Wasser entzündbare Gase<br />

entwickeln<br />

33.4.1.4.1 Einleitung<br />

Die Fähigkeit eines Stoffes, in Berührung mit Wasser entzündbare Gase zu entwickeln,<br />

ist durch Berührung mit Wasser unter verschiedenen Bedingungen zu prüfen.<br />

33.4.1.4.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

33.4.1.4.3 Prüfverfahren<br />

Es ist keine Laborausrüstung vorgeschrieben.<br />

33.4.1.4.3.1 Der Stoff ist entsprechend den später beschriebenen Prüfverfahren zu prüfen; wenn<br />

eine Selbstentzündung bei einer Stufe der Prüfung eintritt, ist kein weiteres Prüfen notwendig. Ist<br />

bekannt, dass der Stoff nicht heftig mit Wasser reagiert, ist nach 33.4.1.4.3.5 fortzufahren.<br />

33.4.1.4.3.2 Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist in eine<br />

Schale mit destilliertem Wasser von 20 °C zu geben. Es ist festzuhalten, ob:<br />

(a) Sich ein Gas entwickelt und<br />

(b) ob sich das entwickelte Gas selbst entzündet.<br />

33.4.1.4.3.3 Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist auf <strong>die</strong><br />

Mitte eines Filterpapieres zu geben, das auf der Oberfläche des Wassers einer mit destilliertem<br />

Wasser von 20 °C gefüllten Schale schwimmt, zum Beispiel einer Porzellanschale von 100 mm<br />

Durchmesser. Das Filterpapier <strong>die</strong>nt dazu, den Stoff an einer Stelle zu halten, wodurch <strong>die</strong><br />

Wahrscheinlichkeit einer Selbstentzündung des Gases am Größten ist. Es ist festzuhalten, ob:<br />

(a) Sich Gas entwickelt und<br />

(b) ob sich das entwickelte Gas selbst entzündet.<br />

33.4.1.4.3.4 Mit dem zu prüfenden Stoff ist eine Schüttung von etwa 20 mm Höhe und 30 mm<br />

Durchmesser mit einer kleinen Vertiefung auf der Spitze herzustellen. Einige Tropfen Wasser sind auf<br />

<strong>die</strong> Schüttung zu geben. Es ist festzuhalten, ob:<br />

(a) Sich Gas entwickelt und<br />

(b) ob sich das entwickelte Gas selbst entzündet<br />

33.4.1.4.3.5 Bei festen Stoffen ist festzustellen, ob sich in der Verpackung Teilchen mit einer<br />

Korngröße von weniger als 500 µm Durchmesser befinden. Falls <strong>die</strong>ses Pulver mehr als ein 1 %<br />

(Masse) der Gesamtmasse ausmacht oder falls der Stoff zerbröckelbar ist, muss <strong>die</strong> ganze Probe vor<br />

der Prüfung zu einem Pulver gemahlen werden; damit soll gewährleistet werden, dass der zu<br />

prüfende Stoff dem Abrieb entspricht, der bei der Handhabung bzw. <strong>Beförderung</strong> entstehen kann.<br />

Anderenfalls muss der Stoff, wie auch <strong>für</strong> flüssige Stoffe, in der handelsüblichen Form geprüft<br />

werden. Die Prüfung ist dreimal bei Raumtemperatur (20 °C) und Atmosphärendruck durchzuführen.<br />

In einen Tropftrichter ist Wasser zu geben und eine ausreichende Menge des zu prüfenden Stoffes<br />

(höchstens 25 g), abgewogen und in einen Erlenmeyerkolben gegeben; <strong>die</strong> Menge wird so<br />

bemessen, dass das zu erwartende Volumen des sich entwickelnden Gases zwischen 100 ml und<br />

250 ml liegt. Anschließend wird der Hahn des Tropftrichters geöffnet und das Wasser in den<br />

Erlenmeyerkolben getropft und eine Stoppuhr gestartet. Das Volumen des sich entwickelnden Gases<br />

ist durch geeignete Maßnahmen zu messen. Die zur Entwicklung des Gesamtgasvolumens benötigte<br />

Zeit ist festzustellen; wenn möglich zwischenzeitliches Ablesen. Die sich entwickelnde Gasmenge<br />

wird über eine Zeit von 7 Stunden in Abständen von je 1 Stunde errechnet. Wenn <strong>die</strong> Gasentwicklung<br />

ungleichmäßig oder nach 7 Stunden noch zunimmt, ist <strong>die</strong> Prüfzeit auf höchstens 5 Tage zu<br />

verlängern. Die fünftägige Prüfung kann abgebrochen werden, wenn <strong>die</strong> Gasentwicklungsrate sich<br />

nicht mehr verändert oder gleichmäßig abnimmt und genügend Daten gesammelt worden sind, um<br />

380<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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