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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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30.1 Ziel<br />

ABSCHNITT 30<br />

EINLEITUNG ZU TEIL III<br />

30.1.1 Teil III des Prüfhandbuchs stellt das UN-Klassifizierungsschema vor <strong>für</strong>:<br />

(a) Entzündbare Aerosole (siehe Abschnitt 31 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und<br />

Sondervorschrift 63 im Kapitel 3.3 der Modellvorschriften);<br />

(b) Entzündbare flüssige Stoffe und desensibilisierte flüssige explosive Stoffe der<br />

Klasse 3 (siehe Abschnitt 32 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel 2.3 der<br />

Modellvorschriften);<br />

(c) Leicht brennbare feste Stoffe und desensibilisierte feste explosive Stoffe der<br />

Unterklasse 4.1 (siehe Unterabschnitt 33.2 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel<br />

2.4 der Modellvorschriften);<br />

(d) Pyrophore und selbsterhitzungsfähige Stoffe der Unterklasse 4.2 (siehe<br />

Unterabschnitt 33.3 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel 2.4 der<br />

Modellvorschriften);<br />

(e) Stoffe, <strong>die</strong> in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln der<br />

Unterklasse 4.3 (siehe Unterabschnitt 33.4 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel<br />

2.4 der Modellvorschriften);<br />

(f) Entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkende Stoffe der Unterklasse 5.1 (siehe<br />

Abschnitt 34 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel 2.5 der Modellvorschriften);<br />

(g) Ätzende (korrosive) Eigenschaften von Stoffen der Klasse 8 (siehe Abschnitt<br />

37 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs und Kapitel 2.8 der Modellvorschriften);<br />

(h) Ammoniumnitratdüngemittel der Klasse 9, <strong>die</strong> fähig sind, sich<br />

selbstunterhaltend zu zersetzen (siehe Unterabschnitt 38.2 <strong>die</strong>ses<br />

Prüfhandbuchs); und<br />

(i) Lithiumzellen und -battterien der Klasse 9 (siehe Unterabschnitt 38.3 <strong>die</strong>ses<br />

Prüfhandbuchs).<br />

30.1.2 Der Teil III enthält einige Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien, <strong>die</strong><br />

ebenfalls in den Modellvorschriften angegeben sind. Abschnitte 35 und 36 sind reserviert, um<br />

mögliche zukünftige Entwicklungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassen 6 und 7 zu berücksichtigen.<br />

30.2 Anwendungsbereich<br />

Das zutreffende Klassifizierungsverfahren sollte durchgeführt werden, bevor ein neues<br />

Produkt zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben wird. Der Hersteller oder ein anderer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassifizierung<br />

eines neuen Produktes Verantwortliche sollte Folgendes mitteilen:<br />

(a) Hinreichende Information bezüglich der Namen und der Charakteristiken des<br />

Stoffes oder Gegenstandes,<br />

(b) <strong>die</strong> Ergebnisse aller zutreffenden Prüfungen, <strong>die</strong> ausgeführt wurden und<br />

(c) <strong>die</strong> vorgeschlagene Klassifizierung mit Bestimmungen über jede<br />

Zusatzgefahr.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 335

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