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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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1.2.2 Die Verfahren der Prüfungsidentifikation sind in Tabelle 1.1 aufgeführt.<br />

Tabelle 1.1: PRÜFUNGSIDENTIFIKATIONSCODES<br />

Teil des Hand- Prüfserie Prüfart Prüfnummer Prüfbeispiel Identibuchsfikationscode<br />

I 1 - 8 (a), (b), etc. (i), (ii), etc.*) 2 (a) (i)<br />

II A - H 1, 2, etc. A.1<br />

III L - T 1, 2, etc. L.1<br />

*) Wenn <strong>für</strong> eine Prüfart nur eine Prüfung vorgegeben ist, werden <strong>die</strong> römischen Ziffern nicht<br />

verwendet.<br />

1.2.3 Jede Prüfung hat einen eigenen Identifikationscode und ist wie folgt geordnet:<br />

2<br />

x.1 Einleitung<br />

x.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

x.3 Prüfverfahren (einschließlich zu machender Beobachtungen und zu sammelnder<br />

Daten)<br />

x.4 Prüfkriterien und Methode der Ergebnisbewertung<br />

x.5 Ergebnisbeispiele<br />

BEMERKUNG: Ergebnisbeispiele werden normalerweise <strong>für</strong> Prüfungen von Gegenständen nicht gegeben,<br />

da <strong>die</strong>se zu spezifisch <strong>für</strong> den geprüften Gegenstand sind und keinen Aufschluss über <strong>die</strong><br />

Gültigkeit des Prüfverfahrens geben. Ergebnisse von Stoffen können von denen in den „Ergebnisbeispielen"<br />

abweichen, wenn <strong>die</strong> physikalische Form, Zusammensetzung, Reinheit usw. des Stoffes unterschiedlich<br />

ist. Die Ergebnisse sollten nicht als Standardwerte betrachtet werden.<br />

Abbildungen x.1, x.2, x.3 usw. (z. B. graphische Darstellungen von Apparaturen usw.)<br />

Bemerkung: Wenn nicht anderweitig angezeigt sind <strong>die</strong> Abmessungen in den Diagrammen in Millimetern<br />

angegeben.<br />

1.3 Charakteristika der vorherrschenden Gefahren<br />

1.3.1 Die Tabelle 2.0.3.1 in Kapitel 2.0 der Modellbestimmungen kann als Leitfaden bei der<br />

Bestimmung des Stoffes einer Klasse, einer Mischung oder einer Lösung mit Mehrfachgefahren verwendet<br />

werden, wenn <strong>die</strong>ser oder <strong>die</strong>se nicht namentlich in der Liste der gefährlichen Güter in Kaptitel<br />

3.2 der Modellbestimmungen erscheint. Für Güter mit Mehrfachgefahren, <strong>die</strong> nicht gesondert namentlich<br />

in Kapitel 3.2 der Modellbestimmungen genannt sind, ist <strong>die</strong> strengste Verpackungsgruppe,<br />

welche <strong>die</strong> entsprechende Gefahr der Güter anzeigt, anderen Verpackungsgruppen vorzuziehen,<br />

ungeachtet der Tabelle der vorherrschenden Gefahren in Kapitel 2.0 der Modellbestimmungen.<br />

1.3.2 Die Charakteristika der vorherrschenden Gefahren haben nicht mit der Tabelle der<br />

vorherrschenden Gefahren in Kapitel 2.0 der Modellbestimmungen zu tun, da <strong>die</strong>se Primärcharakteristika<br />

immer Vorrang haben:<br />

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1;<br />

Gase der Klasse 2;<br />

flüssige desensibilisierte Explosivstoffe der Klasse 3;<br />

selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte feste Explosivstoffe der Unterklasse 4.1;<br />

pyrophore Stoffe der Unterklasse 4.2;<br />

Stoffe der Unterklasse 5.2;<br />

Stoffe der Unterklasse 6.1 mit einer Verpackungsgruppe I Inhalationstoxizität;<br />

Stoffe der Unterklasse 6.2; und<br />

Material der Klasse 7.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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