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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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32.1 Ziel<br />

ABSCHNITT 32<br />

KLASSIFIZIERUNGSVERFAHREN, PRÜFVERFAHREN<br />

UND KRITERIEN IN BEZUG AUF<br />

FLÜSSIGE DESENSIBILISIERTE EXPLOSIVE STOFFE UND<br />

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE DER KLASSE 3<br />

Dieser Abschnitt beschreibt das Klassifizierungsschema der Vereinten Nationen <strong>für</strong><br />

flüssige desensibilisierte Explosivstoffe und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (siehe Kapitel<br />

2.3 der Modellvorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> <strong>gefährlicher</strong> Güter). Die Ausführungen sind in<br />

Verbindung mit den Klassifizierungsprinzipien des Kapitels 2.3 der Modellvorschriften und den<br />

Prüfverfahren der Unterkapitel 32.4 und 32.5 <strong>die</strong>ses Handbuchs anzuwenden.<br />

32.2 Anwendungsbereich<br />

32.2.1 Flüssige desensibilisierte Explosivstoffe sind explosive Stoffe, <strong>die</strong> in Wasser oder<br />

anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspen<strong>die</strong>rt sind und so ein homogenes flüssiges Gemisch<br />

bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken (siehe 2.3.1.4 der Modellvorschriften).<br />

32.2.2 In <strong>die</strong>ser Klasse werden Stoffe nur dann als entzündbare flüssige Stoffe aufgeführt,<br />

wenn ihr Flammpunkt nicht über 60 °C, bestimmt nach einem Verfahren im geschlossenen Tiegel,<br />

oder nicht über 65,6 °C, bestimmt nach einem Verfahren im offenen Tiegel, liegt. Die Stoffe, <strong>die</strong> bei<br />

erhöhter Temperatur befördert oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> bereitgestellt werden, sind nur dann<br />

Bestandteil, wenn sie bei der maximal möglichen <strong>Beförderung</strong>stemperatur oder darunter entzündbare<br />

Dämpfe bilden. Flüssige Stoffe, <strong>die</strong> einen Flammpunkt über 35 °C haben, jedoch nicht<br />

selbstunterhaltend verbrennen, müssen nicht als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne der<br />

Modellvorschriften betrachtet werden.<br />

32.2.3 In <strong>die</strong>ser Klasse namentlich aufgeführte entzündbare flüssige Stoffe sind als chemisch<br />

rein anzusehen (siehe Kapitel 3.2 der Modellvorschriften). In der Praxis sind <strong>die</strong> Stoffe, <strong>die</strong> unter<br />

<strong>die</strong>sen Namen befördert werden, oftmals technische Produkte, <strong>die</strong> zusätzliche Stoffe oder<br />

Verunreinigungen enthalten. Deshalb kann es vorkommen, dass flüssige Stoffe, <strong>die</strong> nicht in der Liste<br />

aufgeführt sind, da sie als Reinstoff einem Flammpunkt über 60 °C, bestimmt nach einem Verfahren<br />

im geschlossenen Tiegel, oder über 65,6 °C, bestimmt nach einem Verfahren im offenen Tiegel,<br />

haben, jedoch als zu beförderndes technisches Produkt einen Flammpunkt an bzw. unter <strong>die</strong>ser<br />

Grenze haben. Vor allem flüssige Stoffe, <strong>die</strong> als Reinstoff in Verpackungsgruppe III aufgeführt<br />

würden, können als technisches Produkt aufgrund vorhandener Zusätze oder Verunreinigungen unter<br />

Verpackungsgruppe II fallen.<br />

32.2.4 Aus den genannten Gründen sind <strong>die</strong> Listen mit Bedacht anzuwenden, da sie lediglich<br />

eine Orientierung darstellen. Im Zweifel sollte der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.<br />

32.2.5 Flüssige Stoffe werden als nicht selbstunterhaltend verbrennend im Sinne der<br />

Modellvorschriften (keine Aufrechterhaltung der Verbrennung unter definierten Prüfbedingungen)<br />

angesehen, wenn sie das Prüfverfahren der selbstunterhaltenden Verbrennung (siehe Abschnitt<br />

32.5.2) bestanden haben oder wenn ihr Brennpunkt nach ISO 2592 größer als 100 °C ist oder wenn<br />

es sich um mischbare Lösungen mit einem Wasseranteil von mehr als 90 % Massenanteil handelt.<br />

32.3 Klassifizierungsverfahren<br />

32.3.1 Entzündbare flüssige Stoffe<br />

32.3.1.1 Die Tabelle 32.1 ist zur Klassifizierung von flüssigen Stoffen heranzuziehen, deren<br />

Gefahr <strong>die</strong> Entzündbarkeit ist.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 355

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