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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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gebracht. Die Gasbrennerflamme bleibt <strong>für</strong> 15 s in <strong>die</strong>ser Position und wird dann in <strong>die</strong> „Aus“-Position<br />

geschwenkt, wobei das Verhalten der Probe beobachtet wird. Die Gasbrennerflamme darf während<br />

des Versuches nicht erlöschen.<br />

32.5.2.3.6 Der Versuch ist 3fach durchzuführen. Bei jedem Versuch ist Folgendes zu beobachten<br />

und aufzuzeichnen:<br />

(a) Ob eine Entzündung und eine selbstunterhaltende Verbrennung oder eine<br />

Entflammung der Probe stattfindet oder nicht, bevor <strong>die</strong> Gasbrennerflamme in<br />

<strong>die</strong> Prüfposition gebracht wird und<br />

(b) ob sich <strong>die</strong> Probe entzündet oder nicht, wenn sich <strong>die</strong> Gasbrennerflamme in<br />

der Prüfposition befindet, und, falls ja, wie lange <strong>die</strong> Verbrennung anhält,<br />

nachdem <strong>die</strong> Gasbrennerflamme in <strong>die</strong> Ausgangsposition zurückgebracht<br />

wurde.<br />

32.5.2.3.7 Wird eine selbstunterhaltende Verbrennung entsprechend 32.5.2.4 nicht festgestellt, ist<br />

<strong>die</strong> gesamte Versuchsreihe mit einer neuen Probe und einer Temperierzeit von 30 s zu wiederholen.<br />

32.5.2.3.8 Wird eine selbstunterhaltende Verbrennung entsprechend 32.5.2.4 bei 60,5 °C nicht<br />

festgestellt, ist <strong>die</strong> gesamte Versuchsreihe mit einer neuen Probe und einer Temperatur von 75 °C zu<br />

wiederholen.<br />

32.5.2.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

Der Stoff ist als nicht selbstunterhaltend verbrennend oder selbstunterhaltend<br />

verbrennend einzustufen. Der Stoff ist als selbstunterhaltend verbrennend einzustufen wenn,<br />

unabhängig von der Prüftemperatur und der Temperierzeit, auch nur bei einem Versuch festgestellt<br />

wurde, dass:<br />

(a) Die Probe sich entzündet und selbstunterhaltend verbrennt, wenn sich <strong>die</strong><br />

Gasbrennerflamme in der Ausgangsposition befindet oder<br />

(b) <strong>die</strong> Probe sich entzündet, während sich <strong>die</strong> Gasbrennerflamme <strong>für</strong> 15 s in der<br />

Prüfposition befindet und <strong>für</strong> mindestens 15 s selbstunterhaltend verbrennt,<br />

nachdem <strong>die</strong> Gasbrennerflamme in <strong>die</strong> Ausgangsposition zurückgeschwenkt<br />

wurde.<br />

Kurzzeitiges Aufflammen ist nicht als selbstunterhaltende Verbrennung zu werten. Im Allgemeinen<br />

kann nach Ablauf der vorgeschriebenen 15 s mit Sicherheit eine Aussage darüber getroffen werden,<br />

ob <strong>die</strong> Verbrennung aufgehört hat oder ob sie sich fortsetzt. In Zweifelsfällen ist der Stoff als<br />

selbstunterhaltend verbrennend einzustufen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 361

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