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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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34.4 Prüfverfahren <strong>für</strong> entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkende Stoffe<br />

34.4.1 Prüfung O.1: Prüfung <strong>für</strong> entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkende feste Stoffe<br />

34.4.1.1 Einleitung<br />

Die Prüfung ist durchzuführen, um das Potential eines festen Stoffes zu ermitteln, <strong>die</strong><br />

Abbrandrate oder <strong>die</strong> Intensität des Abbrandes eines brennbaren Stoffes zu erhöhen, wenn beide<br />

Stoffe sorgfältig vermischt sind. Prüfungen sind mit dem zu bewertenden Stoff, gemischt mit trockener<br />

faserförmiger Cellulose in Massenmischungsverhältnissen 1:1 und 4:1 Prüfmuster zu Cellulose,<br />

durchzuführen. Die Brenneigenschaften <strong>die</strong>ser Mischungen werden mit einer Standardmischung,<br />

Massenmischungsverhältnis 3:7 Kaliumbromat zu Cellulose verglichen. Ist <strong>die</strong> Abbrandzeit gleich<br />

oder kürzer als <strong>die</strong> der Standardmischung, ist <strong>die</strong>se mit den Abbrandzeiten der Vergleichsstandards<br />

der Verpackungsgruppen I oder II, Massenmischungsverhältnisse (Kaliumbromat : Cellulose) 3:2 und<br />

2:3, zu vergleichen.<br />

34.4.1.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

34.4.1.2.1 Als Referenzstoff ist technisch reines Kaliumbromat zu verwenden. Es muss gesiebt,<br />

aber nicht gemahlen werden und es ist <strong>die</strong> Fraktion mit einer nominalen Korngröße im Bereich<br />

0,15 mm bis 0,30 mm als Referenzstoff zu verwenden. Der Referenzstoff ist bei 65 °C bis zur<br />

konstanten Masse zu trocknen (mindestens 12 Stunden) und dann zum Abkühlen in einem Exsikkator<br />

(mit Trocknungsmittel) bis zum Gebrauch aufzubewahren.<br />

34.4.1.2.2 Getrocknete faserförmige Cellulose */ mit einer Faserlänge zwischen 50 µm und 250 µm<br />

und mit einem mittleren Durchmesser von 25 µm ist als brennbares Material zu verwenden. Sie ist in<br />

einer Schichtdicke von maximal 25 mm bei 105 °C zu einer konstanten Masse zu trocknen (<strong>für</strong><br />

mindestens 4 Stunden) und dann zum Abkühlen in einem Exsikkator (mit Trocknungsmittel) bis zum<br />

Gebrauch aufzubewahren. Der Wassergehalt soll weniger als 0,5 % bezogen auf <strong>die</strong> Trockenmasse<br />

betragen. Wenn nötig, ist <strong>die</strong> Trocknungszeit, um <strong>die</strong>ses zu erreichen, zu verlängern.<br />

34.4.1.2.3 Es wird eine Zündquelle bestehend aus einem inerten Metalldraht (z. B. Nickel/Chrom)<br />

verbunden mit einer elektrischen Stromquelle mit den folgenden Charakteristika benötigt:<br />

(a) Länge = 30 cm ± 1 cm;<br />

(b) Durchmesser = 0,6 mm ± 0,05 mm;<br />

(c) Elektrischer Widerstand = 6,0 Ω/m ± 0,5 Ω/m;<br />

(d) Elektrische Leistung des Drahtes = 150 W ± 7 W.<br />

Der Draht ist, so wie in Abbildung 34.4.1.1. beschrieben, zu gestalten.<br />

34.4.1.2.4 Ein Glastrichter mit einer Öffnung von 60°, mit verschlossenem Ausfluss und einem<br />

inneren Durchmesser von 70 mm ist zu verwenden, um <strong>die</strong> Mischung zu einer kegelförmigen<br />

Schüttung mit einem Durchmesser von 70 mm auf eine kalte, nicht brennbare, nicht poröse Platte mit<br />

geringer Wärmeleitfähigkeit aufzubringen. Eine 150 mm x 150 mm Platte mit einer Dicke von 6 mm<br />

und einer Wärmeleitfähigkeit von 0,23 W.m -1 .K -1 (bei einer Temperatur von 0 °C) ist geeignet. Andere<br />

Platten gleicher Wärmeleitfähigkeit können verwendet werden.<br />

34.4.1.2.5 Ein Abzug oder eine andere Art der Ventilation ist gefordert, wobei der Luftstrom<br />

0,5 m/s oder weniger sein soll. Das Rauchabzugssystem muss geeignet sein, giftigen Rauch<br />

aufzunehmen.<br />

34.4.1.2.6 Bei dem Stoff, wie er befördert wird, ist festzustellen, ob Teilchen mit einer Korngröße<br />

von weniger als 500 µm Durchmesser vorhanden sind. Falls <strong>die</strong>ses Pulver mehr als 10 % (Masse)<br />

*/<br />

Durch nationalen Kontakt mit Frankreich sind Angaben zu Bezugsmöglichkeiten zu<br />

erhalten (siehe Anhang 4).<br />

384<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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