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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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33.2.2 (Reserviert)<br />

33.2.3 Feste desensibilisierte explosive Stoffe der Unterklasse 4.1<br />

33.2.3.1 Dieser Unterabschnitt stellt das UN-Klassifizierungsschema <strong>für</strong> desensibilisierte<br />

explosive Stoffe der Unterklasse 4.1 vor (siehe Unterabschnitt 2.4.2.4 der Modellvorschriften). Feste<br />

desensibilisierte explosive Stoffe werden so mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen<br />

Stoffen verdünnt, dass ein homogenes festes Gemisch entsteht, um dessen explosive Eigenschaften<br />

zu unterdrücken.<br />

33.2.3.2 Neue Produkte, <strong>die</strong> thermisch stabil sind und <strong>die</strong> explosive Eigenschaften besitzen<br />

oder von denen erwartet wird, dass sie solche besitzen, unterliegen zunächst der Klasse 1 und dem<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Klasse 1 vorgesehenen Klassifizierungsverfahren und, wenn nötig, ihrem Zuordnungsverfahren.<br />

33.2.3.3 Wenn ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff so verdünnt wird, dass er aufgrund der<br />

Prüfserien 6 (siehe Abschnitt 16) von der Klasse 1 freigestellt werden kann, ist <strong>die</strong>ser verdünnte Stoff,<br />

unter Berücksichtigung der höchsten Konzentration, <strong>die</strong> ihn von der Klasse 1 freistellt, sofern er <strong>die</strong><br />

Klassifizierungskriterien oder <strong>die</strong> Definition einer anderen Klasse oder Unterklasse erfüllt, <strong>die</strong>ser<br />

Klasse oder Unterklasse zuzuordnen. Bei ausreichender Verdünnung können <strong>die</strong>se Stoffe als nicht<br />

gefährlich betrachtet werden (siehe auch Paragraph 2.1.3.5.3 der Modellvorschriften).<br />

370<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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