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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.6.1.3.7 Beobachtungen werden gemacht über Folgendes:<br />

(a) Anzeichen einer Explosion;<br />

(b) potentiell gefährliche Wurfteile; und<br />

(c) thermische Effekte.<br />

16.6.1.3.8 Diese Prüfung wird normalerweise nur einmal durchgeführt, aber wenn das Holz oder<br />

anderer <strong>für</strong> das Feuer verwendeter Brennstoff vollständig aufgebraucht ist und eine merkliche Menge<br />

nicht aufgebrauchten explosiven Stoffs in den Überresten oder in der Nachbarschaft des Feuers übriggeblieben<br />

ist, ist <strong>die</strong> Prüfung mit mehr Brennstoff erneut durchführen, oder eine andere Methode<br />

anzuwenden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Intensität und/oder <strong>die</strong> Dauer des Brandes erhöht. Wenn das Ergebnis <strong>die</strong> Bestimmung<br />

einer Unterklasse nicht ermöglicht, ist eine weitere Prüfung durchzuführen.<br />

16.6.1.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

16.6.1.4.1 Die folgenden Kriterien werden zur Beantwortung der Fragen in Abbildung 10.3 (Kästchen<br />

26, 28, 30, 32, 33, 35 und 36) im Hinblick auf <strong>die</strong> Bewertung der Ergebnisse herangezogen, um<br />

so das Produkt zu klassifizieren.<br />

16.6.1.4.2 Wenn eine Massenexplosion erfolgt, wird das Produkt der Unterklasse 1.1 zugeordnet.<br />

Eine Massenexplosion liegt vor, wenn ein wesentlicher Anteil explo<strong>die</strong>rt, so dass <strong>die</strong> praktische Gefahr<br />

durch Annahme gleichzeitiger Explosion des gesamten explosiven Inhalts der Versandstücke<br />

oder unverpackten Gegenstände zu bewerten ist.<br />

16.6.1.4.3 Wenn keine Massenexplosion, aber eine der folgenden Wirkungen eintritt:<br />

(a) ein Durchschlag durch einen der Nachweisschirme (siehe 16.6.1.3.5);<br />

(b) ein metallisches Wurfteil mit einer kinetischen Energie von mehr als 20 J, erhalten<br />

aus dem Entfernung/Masse-Verhältnis in Abbildung 16.6.1.1;<br />

dann wird das Produkt der Unterklasse 1.2 zugeordnet.<br />

16.6.1.4.4 Wenn keine der Wirkungen eintritt, auf Grund derer das Produkt den Unterklassen 1.1<br />

oder 1.2 zuzuordnen wäre, aber eine der folgenden Reaktionen eintritt:<br />

(a) ein Feuerball oder eine Stichflamme, der (<strong>die</strong>) bis über einen der Nachweisschirme<br />

hinausreicht;<br />

(b) ein brennendes Wurfteil, das vom Produkt ausgeht, wird weiter als 15 m, gemessen<br />

von den Kanten der Versandstücke oder unverpackten Gegenstände,<br />

fortgeschleudert;<br />

(c) eine gemessene Abbrandzeit des Produktes, <strong>die</strong> kleiner als 35 Sekunden <strong>für</strong><br />

100 kg Nettoexplosivstoffmasse ist (siehe 16.6.1.4.8 Bemerkungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung<br />

von Zeitmessungen bei der Auswertung von Wärmeflusseffekten).<br />

Alternativ, bei Gegenständen und Stoffen geringer Energie: Die Strahlung des<br />

brennenden Produktes im Abstand von 15 m, gerechnet von den Kanten der<br />

Versandstücke oder unverpackten Gegenstände, übersteigt <strong>die</strong> des Feuers<br />

um mehr als 4 kW/m 2 . Die Strahlung wird 5 s lang während des Zeitraums der<br />

maximalen Wärmeentwicklung gemessen;<br />

dann wird das Produkt der Unterklasse 1.3 zugeordnet.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 161

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