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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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17.6 Beschreibungen der Prüfungen zur Prüfserie 7 Prüfart (c)<br />

17.6.1 Prüfung 7 (c) (i): Susan Schlagprüfung<br />

17.6.1.1 Einleitung<br />

Die Susan Schlagprüfung wird angewendet, um den Grad der explosiven Reaktion bei<br />

einem Schlag mit hoher Geschwindigkeit zu bewerten. Diese Prüfung wird durch das Laden der<br />

Sprengstoffe in genormte Geschosse und das Feuern der Geschosse bei einer bestimmten Geschwindigkeit<br />

gegen ein Zielobjekt ausgeführt.<br />

17.6.1.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

17.6.1.2.1 Es werden durch übliche Verfahren hergestellte Explosivstoffkörper mit einem Durchmesser<br />

von 51 mm und einer Länge von 102 mm verwendet.<br />

17.6.1.2.2 In der Susan Schlagprüfung wird das in Abbildung 17.6.1.1 gezeigte Prüfgeschoss<br />

verwendet. Das Geschoss hat ein Gesamtgewicht von 5,4 kg und enthält geringfügig weniger als<br />

0,45 kg Explosivstoff. Die Außenabmessungen sind 81,3 mm Durchmesser bei einer Länge von<br />

220 mm.<br />

17.6.1.2.3 Die Geschosse werden von einem 81,3 mm (Innendurchmesser) glatten Geschosslauf<br />

abgeschossen. Die Mündung wird ungefähr 4,65 m von der 64 mm dicken, glatten Panzerstahlplatte<br />

entfernt positioniert. Die Aufschlaggeschwindigkeit des Geschosses wird durch Anpassen der Treibladungen<br />

in der Kanone erzielt.<br />

17.6.1.2.4 Eine schematische Zeichnung der Schießanlage, <strong>die</strong> den Aufbau der Kanone und <strong>die</strong><br />

relativen Positionen der Messausrüstung zeigt, wird in Abbildung 17.6.1.2 gezeigt. Die Flugbahn ist<br />

ungefähr 1,2 m oberhalb des Bodenniveaus.<br />

17.6.1.2.5 Das Prüfgelände ist mit geeichten Druckaufnehmern und Aufzeichnungseinrichtungen<br />

ausgestattet. Das Aufzeichnungssystem <strong>für</strong> den Luftstoßdruck muss einen Frequenzgang von wenigstens<br />

20 kHz haben. Aufschlaggeschwindigkeiten und der Überdruck der Luftstoßwelle werden<br />

gemessen. Der Luftstoßdruck wird in einer Entfernung von 3,05 m vom Aufschlagpunkt (Messstellen<br />

1, 2 und 3 in Abbildung 17.6.1.2) gemessen.<br />

17.6.1.3 Prüfverfahren<br />

17.6.1.3.1 Die Treibladung in der Kanone ist so zu bemessen, dass eine Geschossgeschwindigkeit<br />

von 333 m/s erzielt wird. Das Geschoss wird abgefeuert und <strong>die</strong> Aufschlaggeschwindigkeit und<br />

der Luftstoßdruck, hervorgerufen als ein Ergebnis der Reaktion auf den Aufschlag, werden registriert.<br />

Wird eine Geschwindigkeit von 333 m/s (+ 10 %, -0 %) nicht erzielt, wird <strong>die</strong> Treibmittelmenge geändert<br />

und <strong>die</strong> Prüfung wiederholt.<br />

17.6.1.3.2 Wenn eine Aufschlaggeschwindigkeit von 333 m/s erreicht ist, wird <strong>die</strong> Prüfung wiederholt<br />

bis genaue Druck/Zeitaufzeichnungen von wenigstens fünf einzelnen Schüssen erzielt wurden.<br />

Bei jeder <strong>die</strong>ser präzisen Schüsse muss <strong>die</strong> Aufschlaggeschwindigkeit 333 m/s (+10 %, - 0 %)<br />

betragen.<br />

17.6.1.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

Der maximale Luftstoßüberdruck, der von jedem Luftstoß festgestellt wird, wird registriert.<br />

Der Durchschnitt der Maximaldrücke, <strong>die</strong> bei fünf präzisen Schüssen erzielt wurden, wird bestimmt.<br />

Ist der Durchschnittsdruck, der bei einem solchen Prüfverfahren erzielt wurde, größer oder<br />

gleich 27 kPa, dann ist der Stoff kein EIDS Sprengstoff und das Ergebnis wird als „+“ vermerkt.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 175

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