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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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20.4 Klassifizierungsverfahren<br />

20.4.1 Allgemeine Beschreibung<br />

20.4.1.1 Die Klassifizierungsprinzipien von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen<br />

Peroxiden werden in den Unterabschnitten 20.4.2 beziehungsweise 20.4.3 (siehe auch Paragraphen<br />

2.4.2.3.3 und 2.5.3.3 der Modellvorschriften) wiedergegeben. Das allgemeine Klassifizierungsschema<br />

(Fliessdiagramm) wird in Abbildung 20.1 gezeigt. Selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide<br />

sind entsprechend ihrer Gefahr in 7 Typen zu klassifizieren. Um den Stofftyp zu bestimmen, ist es<br />

nötig, <strong>die</strong> Eigenschaften, wie in den Kästchen des Fließdiagramms und den zusätzlichen<br />

Anforderungen in den Klassifizierungsprinzipien gefordert, zu bestimmen. Die Typen reichen von Typ<br />

A, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> in der Verpackung, in der er geprüft wurde, nicht zugelassen ist bis zu Typ<br />

G, der von den Bestimmungen <strong>für</strong> selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 oder organische<br />

Peroxide der Unterklasse 5.2 ausgenommen ist. Die Klassifizierung der Typen B bis F bezieht sich<br />

direkt auf <strong>die</strong> höchste Masse, <strong>die</strong> in einer Verpackung erlaubt ist.<br />

20.4.1.2 Eine Zubereitung eines selbstzersetzlichen Stoffes oder eines organischen Peroxids ist<br />

als explosive Eigenschaften besitzend zu betrachten, wenn <strong>die</strong> Zubereitung bei Laborprüfungen fähig<br />

ist, zu detonieren, schnell zu deflagrieren oder bei Erwärmung unter Einschluss eine heftige Wirkung<br />

zeigt.<br />

20.4.1.3 Die selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur (SADT) wird als <strong>die</strong> niedrigste<br />

Umgebungstemperatur definiert, bei der im Stoff in einer <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> genutzten Verpackung<br />

(siehe Unterabschnitt 2.5.3.4.der Modellvorschriften) selbstbeschleunigende Zersetzung auftreten<br />

kann. Eine SADT ist zu bestimmen, um zu entscheiden, ob<br />

220<br />

(a) ein Stoff während der <strong>Beförderung</strong> einer Temperaturkontrolle zu unterwerfen<br />

ist;<br />

(b) wenn zutreffend, ein Stoff den Bedingungen des Typs G entspricht;<br />

(c) wenn zutreffend, ein Stoff das SADT-Kriterium <strong>für</strong> selbstzersetzliche Stoffe<br />

erfüllt.<br />

20.4.1.4 Erforderlichenfalls, ist <strong>die</strong> physikalische Form des Stoffes, wie unter der Definition von<br />

flüssigen Stoffen in Paragraph 1.2.1 der Modellvorschriften beschrieben, zu bestimmen.<br />

20.4.1.5 Der Stofftyp, <strong>die</strong> physikalische Form und, ob eine oder keine Temperaturkontrolle<br />

erforderlich ist, werden benutzt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung eines Stoffes zur geeigneten Gattungseintragung<br />

vorzunehmen.<br />

20.4.2 Klassifizierung von selbstzersetzlichen Stoffen<br />

Die folgenden Grundsätze sind auf <strong>die</strong> Klassifizierung von in Paragraph 2.4.2.3.2.3 der<br />

Modellvorschriften nicht aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffen anzuwenden:<br />

(a) Jeder Stoff, der, wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> verpackt, detonieren oder schnell<br />

deflagrieren kann, ist in <strong>die</strong>ser Verpackung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> unter den<br />

Vorschriften <strong>für</strong> selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 (definiert als<br />

selbstzersetzlicher Stoff Typ A, Ausgang Kästchen A der Abbildung 20.1) nicht<br />

zugelassen.<br />

(b) Jeder Stoff, der explosive Eigenschaften besitzt, und der, so wie er <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Beförderung</strong> verpackt ist, weder detoniert noch schnell deflagriert, aber in der<br />

Lage ist, eine thermische Explosion in <strong>die</strong>sem Versandstück zu durchlaufen,<br />

muss auch ein Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ tragen. Solch ein Stoff kann<br />

in Massen von bis zu 25 kg verpackt sein, es sei denn, <strong>die</strong> höchste Masse ist<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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