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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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1.3.3 Selbstzersetzliche Stoffe, ausgenommen Typ G, <strong>die</strong> bei der Prüfung auf Selbsterhitzung<br />

<strong>für</strong> Unterklasse 4.2 ein positives Ergebnis zeigen, dürfen nicht in Unterklasse 4.2, sondern<br />

in Unterklasse 4.1 (siehe Paragraph 2.4.2.3.1.1 der Modellbestimmungen) klassifiziert werden.<br />

Organische Peroxide des Typs G, <strong>die</strong> Eigenschaften einer anderen Klasse oder Unterklasse (z. B.<br />

UN 3149) aufweisen, müssen entsprechend den Anforderungen <strong>die</strong>ser Klasse oder Unterklasse<br />

klassifiziert werden.<br />

1.4 Sicherheit<br />

1.4.1 Im Sinne der Sicherheit des Laborpersonals muss der Hersteller oder sonstige Antragsteller<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassifizierung eines neuen Produktes alle verfügbaren Sicherheitsdaten in Bezug auf<br />

das Produkt, z. B. <strong>die</strong> Toxizitätsdaten, zur Verfügung stellen.<br />

1.4.2 Insbesondere, wenn explosive Eigenschaften vermutet werden, ist es wesentlich <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Sicherheit der Arbeiter, dass kleine Vorprüfungen ausgeführt werden, bevor man versucht mit<br />

größeren Mengen umzugehen. Dies schließt Prüfungen zur Bestimmung der Sensibilität des Stoffes<br />

gegenüber mechanischen Stimuli (Schlag und Reibung) und Wärme und Brand ein.<br />

1.4.3 Bei Prüfungen, welche <strong>die</strong> Zündung explosionsgefährdeter Stoffe oder Gegenstände<br />

betreffen, muss nach der Zündung eine von der Prüfstelle vorgeschriebene, sichere Wartezeit eingehalten<br />

werden.<br />

1.4.4 Besondere Sorgfalt ist bei Umgang mit Mustern anzuwenden, <strong>die</strong> geprüft wurden, da<br />

Veränderungen aufgetreten sein können, <strong>die</strong> den Stoff sensibler oder instabiler gemacht haben. Geprüfte<br />

Muster sind nach der Prüfung so schnell wie möglich zu vernichten.<br />

1.5 Allgemeine Prüfbedingungen<br />

1.5.1 Die Bedingungen der Prüfvorschriften sind so weit wie möglich einzuhalten. Wenn ein<br />

Parameter in der Prüfvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt ist, sind <strong>die</strong> unten aufgeführten Bedingungen<br />

anzuwenden. Sind in der Prüfvorschrift keine genauen Angaben über Toleranzen festgelegt,<br />

bedeutet <strong>die</strong>s eine Genauigkeit entsprechend der Anzahl der Dezimalstellen in der Angabe z.<br />

B. 1,1 beinhaltet 1,05 bis 1,15. In Fällen, in denen <strong>die</strong> Bedingungen während der Prüfung von den<br />

vorgeschriebenen abweichen, ist der Grund <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abweichung im Bericht festzuhalten.<br />

1.5.2 Die Zusammensetzung des Prüfmusters hat mit der Konzentration des <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong><br />

beabsichtigten Stoffes soweit wie möglich übereinzustimmen. Der Gehalt an aktivem(n)<br />

Stoff(en) und Verdünnungsmittel(n) ist im Prüfbericht mit einer Genauigkeit von wenigstens ± 2 %<br />

Masse anzugeben. Bestandteile, <strong>die</strong> eine größere Wirkung auf das Prüfergebnis haben können, wie<br />

Feuchtigkeit, sind so genau wie möglich im Prüfbericht anzugeben.<br />

1.5.3 Alle Prüfmaterialien in Kontakt mit dem Prüfstoff sollten möglichst so sein, dass sie sich<br />

nicht auf <strong>die</strong> Prüfergebnisse, z. B. durch katalytische Zersetzung auswirken. In Fällen, wo eine derartige<br />

Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann, sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einer<br />

Beeinträchtigung des Ergebnisses vorzubeugen, z. B. Passivierung. Die Vorsichtsmaßnahmen sind in<br />

dem Prüfbericht aufzuführen.<br />

1.5.4 Die Prüfungen sind unter den Bedingungen durchzuführen (Temperatur, Dichte), <strong>die</strong><br />

kennzeichnend <strong>für</strong> <strong>die</strong> erwarteten Umstände der <strong>Beförderung</strong> sind. Wenn <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong>sbedingungen<br />

durch <strong>die</strong> aufgeführten Prüfbedingungen nicht abgedeckt sind, können zusätzliche<br />

Prüfungen nötig werden, <strong>die</strong> insbesondere zugeschnitten sind auf <strong>die</strong> erwarteten <strong>Beförderung</strong>sbedingungen,<br />

z. B. erhöhte Temperatur. Wo angezeigt, z. B. wenn das Ergebnis von der Teilchengröße<br />

abhängt, sind <strong>die</strong> physikalischen Bedingungen im Prüfbericht aufzuführen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 3

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