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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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31.4.3.1.5 Während der Prüfung ist <strong>die</strong> Druckgaspackung entsprechend der Gebrauchsanweisung<br />

zu positionieren. Die Zündquelle ist baugerecht zu installieren.<br />

31.4.3.1.6 Das folgende Verfahren erfordert <strong>die</strong> Prüfung des Aerosols in Interwallen von 15 cm<br />

zwischen der Brennerflamme und dem Ventil der Druckgaspackung in einem Bereich von 15 cm bis<br />

90 cm. Es ist zweck<strong>die</strong>nlich, mit einem Abstand von 60 cm zwischen der Brennerflamme und dem<br />

Ventil der Druckgaspackung zu beginnen. Der Abstand ist um 15 cm zu vergrößern, wenn in 60 cm<br />

Abstand eine Entzündung auftritt. Der Abstand ist um 15 cm zu verringern, wenn in 60 cm Abstand<br />

keine Entzündung auftritt. Ziel des Verfahrens ist <strong>die</strong> Bestimmung des maximalen Abstandes zwischen<br />

der Brennerflamme und dem Ventil der Druckgaspackung, bei dem eine anhaltende Flamme<br />

des Sprühaerosols auftritt oder keine Entzündung in einem Abstand von 15 cm zwischen der Brennerflamme<br />

und dem Ventil der Druckgaspackung beobachtet wird.<br />

31.4.3.2 Prüfverfahren<br />

(a) Mindestens drei volle Druckgaspackungen pro Produkt sind zu konditionieren,<br />

indem sie vor jeder Prüfung mindestens 30 min in einem 20 °C ± 1 °C warmen<br />

Wasserbad eingetaucht werden. Die Druckgaspackungen müssen mindestens zu<br />

95 % in das Wasserbad eintauchen (sind <strong>die</strong> Packungen vollständig eingetaucht,<br />

sind 30 min Konditionierung ausreichend);<br />

(b) Den allgemeinen Anforderungen ist nachzukommen. Die Temperatur und Luftfeuchtigkeit<br />

in der Umgebung sind zu dokumentieren;<br />

(c) Das Gewicht der Druckgaspackungen ist zu bestimmen und zu dokumentieren;<br />

(d) Der interne Druck der Druckgaspackung und <strong>die</strong> anfängliche Entnahmerate bei<br />

20 °C ± 1 °C sind zu bestimmen (Ausschluss fehlerhafter oder nur unvollständig<br />

gefüllter Druckgaspackungen);<br />

(e) Der Gasbrenner ist auf einer ebenen, horizontalen Fläche aufzubauen oder fest<br />

mit Hilfe einer geeigneten Halterung zu installieren;<br />

(f) Der Gasbrenner ist zu zünden; <strong>die</strong> Flamme soll nicht-lumineszierend und ca.<br />

4 cm - 5 cm hoch sein;<br />

(g) Die Austrittsöffnung der Druckgaspackung ist im gewünschten Abstand zur<br />

Brennerflamme aufzubauen. Das Aerosol ist in der Ausrichtung zu prüfen, <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> Anwendung ausgelegt ist, z. B. aufrecht oder umgedreht;<br />

(h) Die Austrittsöffnung und <strong>die</strong> Brennerflamme sind auszurichten, so dass <strong>die</strong> Austrittsöffnung<br />

genau in einer Linie der Brennerflamme entgegen gerichtet ist (siehe<br />

Abbildung 31.4.1). Der Sprühstrahl muss durch <strong>die</strong> obere Hälfte der Flamme gehen;<br />

(i) Den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich des Schüttelns der Druckgaspackung<br />

ist nachzukommen;<br />

(j) Das Ventil der Druckgaspackung ist zur Entnahme des Aerosols <strong>für</strong> 5 s zu betätigen,<br />

sofern keine Entzündung eintritt. Wenn eine Entzündung eintritt, ist das<br />

Ventil weiter zu betätigen, so dass <strong>die</strong> Flamme 5 s von Beginn der Entzündung<br />

an brennt.<br />

(k) Das Ergebnis des Zündversuchs ist <strong>für</strong> den Abstand zwischen Brennerflamme<br />

und Ventil der Druckgaspackung in der da<strong>für</strong> vorgesehenen Tabelle zu dokumentieren;<br />

(l) Wenn keine Entzündung in Schritt (j) aufgetreten ist, ist zu prüfen, ob bei einer<br />

alternativen Ausrichtung, z.B. umgedreht <strong>für</strong> aufrecht zu verwendende Aerosole,<br />

der Sprühstrahl des Aerosol zündet;<br />

(m) Die Schritte (g) bis (l) sind weitere zweimal mit der gleichen Druckgaspackung<br />

bei dem gleichen Abstand zwischen der Brennerflamme und dem Ventil der<br />

Druckgaspackung zu wiederholen (insgesamt dreimal);<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 343

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