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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.5 Beschreibung der Prüfung zur Prüfserie 6 Prüfart (b)<br />

16.5.1 Prüfung 6 (b): Stapelprüfung<br />

16.5.1.1 Einleitung<br />

Diese Prüfung mit Versandstücken mit einem explosiven Stoff oder Gegenständen<br />

oder unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff wird angewendet, um festzustellen, ob eine Explosion<br />

von einem Versandstück auf ein anderes oder von einem unverpackten Gegenstand auf<br />

einen anderen übertragen wird.<br />

16.5.1.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

Die folgenden Gegenstände sind erforderlich:<br />

(a) ein Detonator, um den Stoff oder Gegenstand zu zünden;<br />

(b) ein Anzünder, der ausreicht, um eine sichere Anzündung des Stoffes oder<br />

Gegenstandes zu gewährleisten;<br />

(c) geeignete Einschlussmaterialien; und<br />

(d) ein Blech aus 3,0 mm dickem unlegiertem Stahl, das als Nachweisplatte <strong>die</strong>nt.<br />

Druckstoßmessgeräte können verwendet werden.<br />

16.5.1.3 Prüfverfahren<br />

*/ Diese Prüfung wird auf einen Stapel von Versandstücken mit einem explosiven Produkt<br />

oder auf einen Stapel unverpackter Gegenstände angewendet, jeweils in dem Zustand und in der<br />

Form, wie sie zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden. Werden Gegenstände mit Explosivstoff unverpackt<br />

befördert, so werden <strong>die</strong> Prüfungen mit unverpackten Gegenständen ausgeführt. Versandstücke<br />

oder Gegenstände in ausreichender Anzahl, um ein Gesamtvolumen von 0,15 m 3 zu ergeben,<br />

werden auf <strong>die</strong> auf dem Erdboden liegende Nachweisplatte aus Stahl gestapelt. Wenn das Volumen<br />

eines einzelnen Versandstücks (oder unverpackten Gegenstandes) 0,15 m 3 übersteigt, wird <strong>die</strong> Prüfung<br />

mit mindestens einem Akzeptor ausgeführt, der so platziert wird, dass eine Wechselwirkung zwischen<br />

den einzelnen Produkten am ehesten möglich ist (siehe 16.3.1). Ist <strong>die</strong>se Position unbekannt,<br />

werden mehrere Akzeptoren verwendet. Die bevorzugte Einschlussart besteht aus Behältnissen, <strong>die</strong><br />

in Form und Größe den zu prüfenden Versandstücken ähnlich sind und <strong>die</strong> völlig mit Erde oder Sand<br />

gefüllt sind. Sie sind so nahe wie möglich um das zu prüfende Versandstück herum geschichtet, so<br />

dass <strong>die</strong> Mindestdicke des Einschlusses 1 m in jeder Richtung beträgt. Alternative Einschlussverfahren<br />

sind <strong>die</strong> Verwendung erd- oder sandgefüllter Kisten oder Säcke, <strong>die</strong> um und auf den Stapel<br />

geschichtet werden oder von losem Sand. Wird loser Sand <strong>für</strong> den Einschluss verwendet, muss der<br />

Stapel abgedeckt oder geschützt werden, damit kein Sand in <strong>die</strong> Zwischenräume zwischen benachbarten<br />

Versandstücken oder unverpackten Gegenständen fällt. Gegenstände, <strong>die</strong> unverpackt befördert<br />

werden, werden wie verpackte Gegenstände mit einem Einschluss versehen. Die Entscheidung<br />

darüber, ob eine Zünd- oder eine Anzündeinrichtung zu verwenden ist, erfolgt auf der<br />

Grundlage der nachfolgenden Überlegungen.<br />

*/<br />

Hier ist im englischen Original keine Nummerierung. Die Nummerierung in 16.5 sollte im englischen<br />

Original generell der Nummerierung in Abschnitt 16.4 angepasst werden.<br />

156<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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