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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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Tabelle 17.1: PRÜFVERFAHREN FÜR PRÜFSERIE 7<br />

Code Prüfverfahren Abschnitt<br />

Prüfungen von Stoffen<br />

170<br />

7 (a) EIDS Kapselprüfung*/ 17.4.1<br />

7 (b) EIDS Gap-Prüfung*/ 17.5.1<br />

7 (c) (i) Susan Schlagprüfung 17.6.1<br />

7 (c) (ii) Bröckligkeitsprüfung*/ 17.6.2<br />

7 (d) (i) EIDS Geschossaufschlagprüfung*/ 17.7.1<br />

7 (d) (ii) Bröckligkeitsprüfung 17.7.2<br />

7 (e) EIDS Außenbrandprüfung*/ 17.8.1<br />

7 (f) EIDS Langsame Aufheizprüfung unter Einschluss*/ 17.9.1<br />

Prüfungen von Gegenständen<br />

7 (g) 1.6 Gegenstand Außenbrandprüfung*/ 17.10.1<br />

7 (h) 1.6 Gegenstand Langsame Aufheizprüfung*/ 17.11.1<br />

7 (j) 1.6 Gegenstand Geschossaufschlagprüfung*/ 17.12.1<br />

7 (k) 1.6 Gegenstand Stapelprüfung*/ 17.13.2<br />

*/ Empfohlene Prüfung.<br />

17.3 Prüfbedingungen<br />

17.3.1 Ein Stoff, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwendung als explosive Ladung in einem Gegenstand der Unterklasse<br />

1.6 vorgesehen ist, ist in Übereinstimmung mit den Prüfserien 3 und 7 zu prüfen. Prüfserie 7<br />

ist <strong>für</strong> den Stoff in der Form (d.h., Zusammensetzung, Körnung, Dichte) durchzuführen, in der er in<br />

dem Gegenstand verwendet wird.<br />

17.3.2 Ein Gegenstand, der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zuordnung zur Unterklasse 1.6 vorgesehen ist, ist der Prüfung<br />

der Prüfserie 7 erst zu unterziehen, wenn seine explosive Ladung Prüfungen der Prüfart 7 (a) bis<br />

7 (f) durchlaufen hat, um festzustellen, ob er ein EIDS ist.<br />

17.3.3 Prüfungen der Prüfarten 7 (g), 7 (h), 7 (j) und 7 (k) sind durchzuführen, um zu bestimmen,<br />

ob ein Gegenstand mit einer EIDS-Ladung der Unterklasse 1.6 zugeordnet werden kann.<br />

Diese Prüfungen werden auf Gegenstände in dem Zustand und in der Form angewendet, in denen<br />

sie zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden, ausgenommen, dass nicht-explosive Bestandteile weggelassen<br />

oder ersetzt werden können, wenn <strong>die</strong> zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass <strong>die</strong>s<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse der Prüfungen nicht ungültig macht.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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