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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.5.1.4 Für verpackte Stoffe:<br />

(a) wenn der Stoff in Form einer Detonation reagieren soll, wird er mit einem<br />

Standarddetonator (Anhang 1) geprüft;<br />

(b) Wenn der Stoff in Form einer Deflagration reagieren soll, wird er mit einem<br />

Anzünder geprüft, der gerade ausreicht (jedoch nicht mehr als 30 g Schwarzpulver),<br />

eine Anzündung des Stoffes in einem einzelnen Versandstück sicherzustellen.<br />

Der Anzünder sollte sich in der Mitte des Stoffes im Versandstück<br />

befinden;<br />

(c) Stoffe, <strong>die</strong> nicht <strong>für</strong> eine Verwendung als Explosivstoffe vorgesehen sind, <strong>die</strong><br />

jedoch vorerst der Klasse 1 zugeordnet sind, sind mit dem Anzündsystem zu<br />

prüfen, das in dem Prüfverfahren 6 (a) ein positives Ergebnis ergeben hat.<br />

16.5.1.5 Für verpackte Gegenstände und unverpackte Gegenstände */ :<br />

(a) Gegenstände, <strong>die</strong> mit eigenem Zünd- oder Anzündmechanismus versehen<br />

sind:<br />

Die Reaktion eines Gegenstandes nahe der Mitte des Versandstücks, das<br />

sich nahe der Mitte des Stapels befindet, wird durch das eigene Zünd- oder<br />

Anzündmittel des Gegenstandes ausgelöst. Ist <strong>die</strong>s undurchführbar, wird das<br />

eigene Zünd- oder Anzündmittel durch eine andere Form der Auslösung, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> erforderliche Wirkung hat, ersetzt.<br />

(b) Gegenstände ohne eigenen Zünd- oder Anzündmechanismus:<br />

(i) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks, das sich nahe der<br />

Mitte des Stapels befindet, wird in vorgesehener Weise ausgelöst; oder<br />

(ii) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks, das sich nahe der<br />

Mitte des Stapels befindet, wird durch einen anderen Gegenstand, der<br />

mit gleicher Wirkung ausgelöst werden kann, ersetzt.<br />

16.5.1.6 Der Ort der Anzündung oder Zündung liegt in einem Versandstück, das sich nahe der<br />

Mitte des Stapels befindet. Gegenstände, <strong>die</strong> unverpackt befördert werden, werden wie verpackte<br />

Gegenstände geprüft.<br />

16.5.1.7 Der Stoff oder Gegenstand wird gezündet und Beobachtungen gelten folgenden Reaktionen:<br />

Anzeichen thermischer Wirkungen, Wirkungen von Wurfteilen, Detonation, Deflagration<br />

oder Explosion des Gesamtinhalts des Versandstücks. Eine von der Prüfstelle vorgeschriebene,<br />

sichere Wartezeit ist nach der Zündung einzuhalten. Die Prüfung ist dreimal durchzuführen, es sei<br />

denn, ein entscheidendes Ergebnis wird früher erhalten (z. B. Explosion des gesamten Inhalts). Wenn<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse der empfohlenen Anzahl von Prüfungen keine eindeutige Interpretation der Ergebnisse<br />

möglich machen, ist <strong>die</strong> Anzahl der Prüfungen zu erhöhen.<br />

*/<br />

Vorbehaltlich der Bedingung, dass, falls <strong>die</strong> Gegenstände eine sehr kleine Menge nur eines Stoffes<br />

(von Stoffen) der Verträglichkeitsgruppe A enthalten, eine ausreichende Anzahl <strong>die</strong>ser oder äquivalenter<br />

Gegenstände gleichzeitig gezündet wird, um so mindestens 0,2 g Initialsprengstoff zur Explosion<br />

zu bringen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 157

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