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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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Verpackung durch ein Wurfteil */ . Eine von der Prüfstelle vorgeschriebene, sichere Wartezeit ist<br />

nach der Zündung zu beachten. Die Prüfung ist dreimal in verschiedenen Ausrichtungen durchzuführen,<br />

es sei denn, ein entscheidendes Ergebnis wird früher erhalten. Wenn <strong>die</strong> Ergebnisse der<br />

empfohlenen Anzahl von Prüfungen keine eindeutige Interpretation der Ergebnisse möglich machen,<br />

ist <strong>die</strong> Anzahl der Prüfungen zu erhöhen.<br />

16.7.1.4 Prüfkriterien und Prüfverfahren der Ergebnisbewertung<br />

Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S erfordert, dass alle gefährlichen Wirkungen,<br />

hervorgerufen durch <strong>die</strong> Reaktion des Gegenstandes bei <strong>die</strong>ser Prüfung, auf das Versandstück<br />

beschränkt bleiben. Anzeichen <strong>für</strong> eine gefährliche Wirkung außerhalb des Versandstückes sind:<br />

(a) Eindellung oder Perforation der Nachweisplatte unter dem Versandstück;<br />

(b) ein Blitz oder eine Flamme, imstande, danebenliegendes Material wie ein Blatt<br />

Papier (80 ± 10 g/cm 2 ) in 25 cm Entfernung vom Versandstück anzuzünden;<br />

(c) Auseinanderreißen des Versandstücks, das das Wegschleudern von explosivem<br />

Inhalt verursacht; oder<br />

(d) ein Wurfteil, das <strong>die</strong> Verpackung komplett durchschlägt (ein Wurfteil oder<br />

Splitter, zurückgehalten oder in der Wand der Verpackung stecken geblieben,<br />

wird als nicht gefährlich bewertet).<br />

Die zuständige Behörde kann bei der Ergebnisbewertung <strong>die</strong> erwartete Wirkung des<br />

Zünders berücksichtigen, wenn sie als bedeutend im Vergleich mit den zu prüfenden Gegenständen<br />

angesehen wird. Wenn gefährliche Wirkungen außerhalb des Versandstücks auftreten, darf das Produkt<br />

nicht der Verträglichkeitsgruppe S zugeordnet werden.<br />

*/<br />

Wurfteile können ganze Gegenstände oder Teile von Gegenständen (z. B. Splitter) sein.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 167

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