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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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11.5 Beschreibung der Prüfung zur Prüfserie 1 Prüfart (b)<br />

11.5.1 Prüfung 1 (b): Koenen-Prüfung<br />

11.5.1.1 Einleitung<br />

Diese Prüfung wird angewendet, um <strong>die</strong> Empfindlichkeit von festen und flüssigen Stoffen gegenüber<br />

intensiver Wärmeeinwirkung unter starkem Einschluss zu bestimmen.<br />

11.5.1.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

11.5.1.2.1 Das Prüfgerät besteht aus einer nicht wieder verwendbaren Stahlhülse mit wieder verwendbarer<br />

Verschraubung, eingesetzt in eine Erwärmungs- und Schutzvorrichtung. Die Hülse ist<br />

durch Tiefziehen aus Stahlblech mit der Spezifikation DC04 (EN 10027-1) oder gleichwertig A620<br />

(AISI/SAE/ASTM) oder gleichwertig SPCEN (JIS G 3141) hergestellt. Die Abmessungen sind in Abbildung<br />

11.5.1.1 angegeben. Das offene Ende der Hülse ist mit einem Bördelflansch versehen. Die<br />

Verschlussplatte mit einer Öffnung, durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zersetzungsgase des zu prüfenden Stoffes entweichen,<br />

ist aus warmfestem Chromstahl und mit den Lochdurchmessern 1,0 – 1,5 – 2,0 – 2,5 – 3,0 –<br />

5,0 – 8,0 – 12,0 – 20,0 mm verfügbar. Die Abmessungen des Gewinderinges und der Mutter (Verschraubung)<br />

sind in Abbildung 11.5.1.1 wiedergegeben.<br />

Für <strong>die</strong> Qualitätskontrolle der Stahlhülsen werden 1 % der Hülsen aus jeder Produktionscharge einer<br />

Qualitätskontrolle unterzogen und <strong>die</strong> folgenden Daten werden überprüft:<br />

(a) Die Masse der Hülsen soll 26,5 ± 1,5 g betragen, Hülsen, <strong>die</strong> in einer Testreihe<br />

verwendet werden, sollen sich in der Masse um nicht mehr als 1 g unterscheiden;<br />

(b) <strong>die</strong> Länge der Hülsen soll 75 ± 0,5 mm betragen;<br />

(c) <strong>die</strong> Wanddicke der Hülsen, in 20 mm Höhe über dem Boden gemessen, soll<br />

0,5 ± 0,05 mm betragen; und<br />

(d) der Berstdruck, bestimmt bei quasi-statischer Belastung durch eine nicht<br />

komprimierbare Flüssigkeit, soll 30 ± 3 Mpa betragen.<br />

11.5.1.2.2 Die Erwärmung erfolgt mit Propan, das aus einer Gasflasche mit Druckregler über einen<br />

Durchflussmesser und einen Verteiler vier Brennern zugeführt wird. Andere Brenngase können<br />

verwendet werden, vorausgesetzt, <strong>die</strong> spezifizierte Heizrate wird erzielt. Der Gasdruck ist so reguliert,<br />

dass er eine Heizrate von 3,3 ± 0,3 K/s ergibt, wenn mit dem Kalibrierverfahren gemessen wird. Die<br />

Kalibrierung wird mit einer Stahlhülse mit 27 cm 3 Dibutylphthalat, <strong>die</strong> mit einer Düsenplatte mit<br />

1,5 mm Düsendurchmesser verschlossen ist, durchgeführt. Die Zeit, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Temperatur des flüssigen<br />

Stoffes (gemessen mit einem Thermoelement von 1 mm Durchmesser, das zentral 43 mm unterhalb<br />

des Randes der Stahlhülse platziert wird) benötigt, um von 135 °C auf 285 °C anzusteigen, wird registriert<br />

und <strong>die</strong> Heizrate ausgerechnet.<br />

11.5.1.2.3 Da <strong>die</strong> Stahlhülse während der Prüfung zerstört werden kann, wird <strong>die</strong> Erwärmung in<br />

einem geschweißten Schutzkasten vorgenommen, dessen Bauart und Abmessungen<br />

in Abbildung 11.5.1.2 angegeben sind. Die Stahlhülse wird zwischen zwei Stäben aufgehängt,<br />

<strong>die</strong> durch in <strong>die</strong> gegenüberliegenden Wände des Schutzkastens gebohrte Löcher<br />

geführt sind. Die Anordnung der Brenner ist in Abbildung 11.5.1.2 wiedergegeben.<br />

Die Brenner werden mit einer Anzündflamme oder einer elektrischen Anzündeinrichtung<br />

gleichzeitig angezündet. Das Prüfgerät wird in einer geschützten Umgebung<br />

platziert. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass <strong>die</strong> Brennerflammen<br />

nicht von Luftzügen beeinträchtigt werden. Für das Absaugen jeglicher<br />

während der Prüfung entstehender Gase und des Rauches ist Vorsorge zu treffen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 35

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