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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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ABSCHNITT 33<br />

KLASSIFIZIERUNGSVERFAHREN, PRÜFVERFAHREN UND KRITERIEN IN BEZUG AUF<br />

DIE KLASSE 4<br />

33.1 Einleitung<br />

Dieser Abschnitt des Prüfhandbuchs enthält Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren<br />

und Kriterien in Bezug auf Stoffe (außer selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1, siehe Teil II)<br />

und Gegenstände der Klasse 4.<br />

33.2 Unterklasse 4.1<br />

33.2.1 Entzündbare feste Stoffe<br />

33.2.1.1 Ziel<br />

33.2.1.1.1 Abschnitt 33.2.1.3 stellt das UN-Klassifizierungsschema <strong>für</strong> leicht brennbare feste<br />

Stoffe der Unterklasse 4.1 vor (siehe Unterabschnitt 2.4.2.2 der Modellvorschriften). Der Text ist in<br />

Verbindung mit den Klassifizierungsprinzipien der Paragraphen 2.4.2.2.2 und 2.4.2.2.3 der<br />

Modellvorschriften, dem Fließdiagramm, wie in Abbildung 33.2.1.3 aufgeführt, und der hier unter<br />

33.2.1.4 angegeben Beschreibung des Prüfverfahrens anzuwenden.<br />

33.2.1.1.2 Um zwischen Stoffen, <strong>die</strong> entzündet werden können und solchen, <strong>die</strong> leicht brennen<br />

oder deren Brandverhalten besonders gefährlich ist, zu unterscheiden, werden nur solche Stoffe in<br />

<strong>die</strong> Unterklasse 4.1 klassifiziert, deren Abbrandzeit einen gewissen Grenzwert überschreitet.<br />

33.2.1.1.3 Die Prüfverfahren, wie sie hier und in den Modellvorschriften beschrieben sind,<br />

berücksichtigen <strong>die</strong> entsprechende Gefahr der leicht brennbaren festen Stoffe in angemessener<br />

Weise, so dass eine geeignete Klassifizierung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> vorgenommen werden kann.<br />

33.2.1.2 Anwendungsbereich<br />

33.2.1.2.1 Produkte, vorgesehen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong>, sind den Klassifizierungsverfahren, wie in<br />

den Paragraphen 2.4.2.2.2 und 2.4.2.2.3 der Modellvorschriften beschrieben, zu unterwerfen, es sei<br />

denn, <strong>die</strong>se Prüfungen können aus praktischen Gründen nicht durchgeführt werden (z. B. wegen des<br />

physikalischen Zustands). Stoffe oder Gegenstände, <strong>die</strong> nicht geprüft werden können, sind durch<br />

Analogie mit bestehenden Eintragungen zu klassifizieren (siehe Paragraph 2.4.2.2.2.2 der<br />

Modellvorschriften). Das Klassifizierungsverfahren ist durchzuführen, bevor ein neues Produkt zur<br />

<strong>Beförderung</strong> aufgegeben wird.<br />

33.2.1.3 Klassifizierungsverfahren <strong>für</strong> leicht brennbare feste Stoffe<br />

33.2.1.3.1 Eine Vorprüfung ist durchzuführen, um zu bestimmen, ob mittels Zündung durch eine<br />

Gasflamme <strong>die</strong> Ausbreitung eines Brandes mit Flamme oder durch Glimmen stattfindet. Wenn <strong>die</strong><br />

Ausbreitung innerhalb einer festgelegten Zeit stattfindet, muss <strong>die</strong> gesamte Prüfung durchgeführt<br />

werden, um <strong>die</strong> Abbrandrate und <strong>die</strong> Heftigkeit des Abbrands zu bestimmen.<br />

33.2.1.3.2 Die Prüfungen sind nur bei körnigen, pastenförmigen oder pulverförmigen Stoffen<br />

anzuwenden. Wenn bei der Vorprüfung der Stoff sich weder entzündet noch eine Ausbreitung des<br />

Brandes mit Flamme oder ein Glimmen stattfindet, ist es nicht notwendig, <strong>die</strong> vollständige<br />

Abbrandprüfung durchzuführen, weil es sich bei dem Stoff dann nicht um einen leicht brennbaren<br />

festen Stoff der Unterklasse 4.1 handelt. Wenn eine Ausbreitung stattfindet und <strong>die</strong> Abbrandzeit<br />

geringer als <strong>die</strong> festgelegte Zeit ist, ist <strong>die</strong> vollständige Abbrandprüfung durchzuführen. Ob der Stoff<br />

ein leicht brennbarer fester Stoff der Unterklasse 4.1 ist und ob er der Verpackungsgruppe II oder III<br />

zuzuordnen ist, ist auf Grundlage des Prüfergebnisses festzulegen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 365

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