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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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16.7 Beschreibung der Prüfung zur Prüfserie 6 Prüfart (d)<br />

16.7.1 Prüfung 6 (d): Einzelversandstückprüfung ohne Einschluss<br />

16.7.1.1 Einleitung<br />

Dies ist eine Prüfung mit einem einzelnen Versandstück, um zu ermitteln, ob gefährliche<br />

Wirkungen außerhalb des Versandstücks, hervorgerufen durch nicht beabsichtigte Anzündung<br />

oder Zündung des Inhalts, auftreten.<br />

16.7.1.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

166<br />

Die folgenden Gegenstände werden benötigt:<br />

(a) ein Detonator, um den Gegenstand zu zünden;<br />

(b) ein Anzünder, der ausreicht zur sicheren Anzündung des zu prüfenden Gegenstandes;<br />

und<br />

(c) ein Blech aus 3,0 mm dickem, unlegiertem Stahl, das als Nachweisplatte<br />

<strong>die</strong>nt.<br />

Ausrüstung <strong>für</strong> Videoaufnahmen kann verwendet werden.<br />

16.7.1.3 Prüfverfahren<br />

16.7.1.3.1 Diese Prüfung bezieht sich auf Versandstücke mit Gegenständen mit Explosivstoff in<br />

dem Zustand und in der Form, wie sie zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden. Werden explosive Gegenstände<br />

unverpackt befördert, so sind <strong>die</strong> Prüfungen mit unverpackten Gegenständen auszuführen.<br />

Die Entscheidung darüber, ob eine Zünd- oder eine Anzündeinrichtung zu verwenden ist,<br />

erfolgt auf der Grundlage der folgenden Überlegungen.<br />

16.7.1.3.2 Für verpackte Gegenstände:<br />

(a) Gegenstände mit eigenem Zünd- oder Anzündmittel:<br />

Die Reaktion eines Gegenstandes nahe der Mitte des Versandstücks wird<br />

durch das eigenen Zünd- oder Anzündmittel ausgelöst. Ist <strong>die</strong>s undurchführbar,<br />

wird das eigene Zünd- oder Anzündmittel durch eine andere Form der<br />

Auslösung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> erforderliche Wirkung hat, ersetzt;<br />

(b) Gegenstände ohne eigenen Zünd- oder Anzündmechanismus:<br />

(i) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks wird in vorgesehener<br />

Weise ausgelöst, oder<br />

(ii) ein Gegenstand nahe der Mitte des Versandstücks wird durch einen anderen<br />

Gegenstand, der mit der gleichen Wirkung ausgelöst werden<br />

kann, ersetzt.<br />

16.7.1.3.3 Das Versandstück wird ohne Einschluss auf eine auf dem Erdboden liegende Nachweisplatte<br />

aus Stahl gestellt.<br />

16.7.1.3.4 Der Gebergegenstand wird gezündet und Beobachtungen gelten folgenden Reaktionen:<br />

Eindellung oder Perforation der Nachweisplatte unter dem Versandstück, ein Blitz oder eine<br />

Flamme, <strong>die</strong> in der Lage sind, danebenliegendes Material anzuzünden, Auseinanderreißen des Versandstücks,<br />

das das Wegschleudern von explosivem Inhalt verursacht, oder ein Durchschlagen der<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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