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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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14.1 Einleitung<br />

ABSCHNITT 14<br />

PRÜFSERIE 4<br />

14.1.1 Die Prüfungen der Prüfserie 4 sind da<strong>für</strong> vorgesehen, <strong>die</strong> Frage „Ist der Gegenstand,<br />

der verpackte Gegenstand oder der verpackte Stoff zu gefährlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong>?" (Kästchen 16<br />

der Abbildung 10.2) zu beantworten. Zustände, <strong>die</strong> während der <strong>Beförderung</strong> auftreten können,<br />

schließen hohe Temperatur, hohe relative Feuchtigkeit, niedrige Temperatur, Vibration, Stoß und Fall<br />

ein. Die zwei auszuführenden Prüfarten sind folgende:<br />

Prüfart 4 (a): eine Prüfung der thermischen Stabilität <strong>für</strong> Gegenstände; und<br />

Prüfart 4 (b): eine Prüfung zur Bestimmung der Gefahr durch Fall.<br />

14.1.2 Die Frage in Kästchen 16 wird mit „ja" beantwortet, wenn ein „+" in einer der Prüfungen<br />

4 (a) oder 4 (b) erzielt wird.<br />

14.2 Prüfverfahren<br />

Die zurzeit angewendeten Prüfverfahren sind in Tabelle 14.1 aufgeführt.<br />

Tabelle 14.1: PRÜFVERFAHREN FÜR PRÜFSERIE 4<br />

Code Prüfverfahren Abschnitt<br />

4 (a) Thermische Stabilitätsprüfung <strong>für</strong> unverpackte 14.4.1<br />

und verpackte Gegenstände */<br />

4 (b) (i) Stahlrohr-Fallprüfung <strong>für</strong> flüssige Stoffe*/ 14.5.1<br />

4 (b) (ii) 12-Meter-Fallprüfung <strong>für</strong> Gegenstände, verpackte 14.5.2<br />

Gegenstände und verpackte Stoffe */<br />

*/ Empfohlene Prüfung.<br />

14.3 Prüfbedingungen<br />

14.3.1 Die Prüfungen werden mit einem verpackten Stoff, einem verpackten Gegenstand<br />

(verpackten Gegenständen) und, wenn eine unverpackte <strong>Beförderung</strong> vorgesehen ist, mit dem unverpackten<br />

Gegenstand durchgeführt. Die Mindestgröße einer Einheit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfart 4 (a) ist <strong>die</strong><br />

kleinste verpackte Einheit oder ein einzelner unverpackt zu befördernder Gegenstand. Das Prüfverfahren<br />

4 (b) (i) wird bei homogenen flüssigen Stoffen angewendet; und Prüfung 4 (b) (ii) ist auf unverpackte<br />

und verpackte Gegenstände und verpackte Stoffe außer homogene flüssige Stoffe anzuwenden.<br />

14.4 Beschreibung der Prüfung zur Prüfserie 4 Prüfart (a)<br />

14.4.1 Prüfung 4 (a:) Thermische Stabilitätsprüfung <strong>für</strong> unverpackte und verpackte<br />

Gegenstände<br />

14.4.1.1 Einleitung<br />

Dieses Prüfverfahren wird angewendet zur Beurteilung der thermischen Stabilität von<br />

Gegenständen und verpackten Gegenständen, wenn <strong>die</strong>se erhöhten Temperaturen ausgesetzt werden,<br />

und damit zur Feststellung, ob <strong>die</strong> geprüfte Einheit <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> zu gefährlich ist. Die Mindestgröße<br />

der Einheit, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Prüfung akzeptabel ist, ist <strong>die</strong> kleinste Verpackungseinheit oder,<br />

bei unverpackter <strong>Beförderung</strong> der unverpackte Gegenstand. Im Allgemeinen ist das Versandstück in<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 129

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