Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Bei gemischten Verträgen, die sowohl Elemente einer Bau- wie einer Dienstleistungskonzession<br />
aufweisen, stellt sich die über Bestehen oder Nichtbestehen einer vergaberechtlichen<br />
Ausschreibungspflicht entscheidende Frage, wonach sich die Einordnung in die eine oder die<br />
andere Gruppe zu richten hat. Nach einer Ansicht ist auch hier – wie bei der Abgrenzung<br />
Bau/Dienstleistungsvertrag - der wertmäßige oder qualitative Schwerpunkt maßgeblich 792 .<br />
Nach Teilen der Rechtsprechung unterfällt eine gemischte Bau-/Dienstleistungskonzession<br />
hingegen bereits dann (als Baukonzession) den Ausschreibungsvorschriften, wenn die Bauleistung<br />
nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist („Kontaminierungstheorie“) 793 .<br />
Inwieweit diese strikte Auffassung mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH vereinbar<br />
ist, ist bis heute nicht geklärt. Das EuGH-Urteil in Sachen Gestion Hotelera Internacional<br />
794 beschränkt die Schwerpunkttheorie zwar nicht ausdrücklich auf die Abgrenzung Bau-<br />
/Dienstleistungsauftrag, bezieht die Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungskonzession<br />
aber auch nicht mit ein. Die Europäische Kommission spricht sich in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen<br />
<strong>im</strong> Bereich Konzessionen <strong>im</strong> Gemeinschaftsrecht ausdrücklich für eine analoge<br />
Anknüpfung an den Hauptgegenstand des Vertrags auch für die Abgrenzung Bau-<br />
/Dienstleistungskonzession aus 795 .<br />
Eine Klarstellung der anzuwendenden Abgrenzungskriterien wäre angesichts dieser widersprüchlichen<br />
Beurteilungen auf nationaler und europäischer Ebene sehr hilfreich. Angesichts<br />
der klaren Aussage der Kommission zugunsten einer einheitlichen Anwendung der Schwerpunkttheorie<br />
zur Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie von Bau- und<br />
Dienstleistungskonzessionen, spricht viel dafür, die Abgrenzung auch in Deutschland<br />
einheitlich sowohl für die Abgrenzung Bau-/Dienstleistungsauftrag als auch für die Abgrenzung<br />
Bau-/Dienstleistungskonzession nach dieser Theorie vorzunehmen. Selbst wenn auch<br />
letztere Abgrenzung die Schwerpunkttheorie angewandt würde und somit überwiegend<br />
durch Dienstleistungselemente gekennzeichnete Konzessionen keinen vergaberechtlichen<br />
Ausschreibungspflichten unterfielen, entstünde dadurch kein rechtsleerer Raum, da die<br />
bereits aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze auch für diese Konstellation<br />
Geltung behalten und i.d.R. die „Ausschreibung“ der Dienstleistungskonzession in einem<br />
stellung und Instandhaltung von WC-Anlagen mache nicht die Hauptleistung des Vertrages<br />
aus, weswegen dieser als Dienstleistungskonzession und nicht als Dienstleistungsvertrag anzusehen<br />
sei; VK Südbayern, Beschluss vom 28.12.2001, 47-11/01.<br />
792 VÜA Hessen, Beschluss vom 03.02.1997 - VÜ 4/96; Kulartz/Niebuhr, NZBau 2000, S. 6, S. 9.<br />
793 OLG Brandenburg, DB 1999, 1793.<br />
794<br />
EuGH, Urteil vom 19.4.1994, Rs. C-331/92, Slg. 1994 I- 1329 ff, “Géstion Hotelera Internacional”.<br />
795<br />
ABl.EG vom 29.4.2000, C 121/5; anders noch (i.S. der Kontaminierungstheorie) Entwurf der<br />
Mitteilung, Abl. EG C 94 vom 7.4.1999, S. 4.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 289