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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

gen, Art. 29 Abs. 6 UAbs. 2 BLD-RL. Die anschließende Wertung der Angebote soll dann<br />

ohne weitere Verhandlungen anhand der festgesetzten Kriterien erfolgen 897 .<br />

Der geänderte Kommissionsvorschlag sieht auf Initiative des Parlamentes eine obligatorische<br />

Aufwandsentschädigung für die Teilnehmer am Dialog vor 898 . Der Gemeinsame Standpunkt<br />

des Rates hingegen will die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in das Ermessen<br />

des Auftraggebers stellen( Art. 29 Abs. 8 BLD-RL). Da diese mit erheblichen Vorleistungen<br />

verbundene Form der Auftragsvergabe für die Wirtschaftsteilnehmer wohl nur dann interessant<br />

sein dürfte, wenn sich zumindest der Planungsaufwand amortisiert 899 , spricht<br />

einiges für die Durchsetzung des Kommissionsvorschlags.<br />

Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung bereits unter der gegenwärtigen Rechtslage<br />

für <strong>PPP</strong>-Projekte i.d.R. die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zulässig ist und<br />

dieses ähnlich dem gestuften Ablauf des Wettbewerblichen Dialogs gestaltet werden kann,<br />

wäre die gesetzgeberische Einführung des neuen Verfahrens grundsätzlich zu begrüßen –<br />

insbesondere angesichts des bisherigen sehr restriktiven Verständnisses der EU-Institutionen<br />

von der Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens. Das neue Verfahren des „wettbewerblichen<br />

Dialogs“ erscheint für <strong>PPP</strong>-Projekte grundsätzlich als besonders geeignet. Der<br />

europäische und nationale Gesetzgeber sollte jedoch besonderen Wert darauf legen, dass<br />

das Verfahren insbesondere auch die für die Verhandlung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

für <strong>PPP</strong>-Projekte notwendige Flexibilität der Auftraggeber ermöglicht.<br />

Ausschließlicher Dialog?<br />

Das Europäische Parlament schlug ursprünglich die Einfügung eines neuen Art. 30 a BLD-<br />

RL vor 900 . Danach sollte bei der Schaffung einer Public Private Partnership ein „ausschließlicher<br />

Dialog“, d.h. eine Art Nachverhandlungsverfahren zwischen dem Auftraggeber und dem<br />

897<br />

Das EP drängt mit seinem Änderungsvorschlag 44 nach der 2. Lesung darauf, dass zumindest<br />

ein „fine tuning“ der Angebote auch nach Abgabe noch möglich sein muss (11029/3/2002<br />

– C5-0141/2003 - 2000/0115 COD).<br />

898<br />

Geänderter Vorschlag der Kommission für eine BLD-RL vom 06.05.2002, KOM (2002) 236<br />

endgültig, S. 11.<br />

899<br />

Vgl. Werner/Freitag, NZBau 2000, 551 (552). Problematisch ist, dass der Auftraggeber zwar in<br />

der Dialogphase zur Vertraulichkeit verpflichtet sein soll, <strong>im</strong> Ergebnis jedoch den Lösungsvorschlag<br />

eines Teilnehmers oder auch eine Kombination mehrere Vorschläge zur Grundlage für<br />

die endgültigen Angebote machen kann. Ohne eine zumindest finanzielle Entschädigung für<br />

die Unternehmen, deren Vorschläge übernommen werden, dürfte das Verfahren bei Unternehmen<br />

auf kein großes Interesse stoßen.<br />

900<br />

Stellungnahme und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.01.2002,<br />

Az.: A5/2001/378, Abänderung 138; nach der zweiten Lesung wurde die Forderung nicht in<br />

dieser Form aufrecht erhalten (vgl. 11029/3/2002 – C5-0141/2003 - 2000/0115 COD).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 322

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