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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Umsatzsteuer, die sich auf diesen Vorgang bezieht, in den Voranmeldungszeiträumen<br />

während bzw. zum Abschluss der Bauzeit entstehen würde.<br />

Bei einem Eigentumsübergang des Grundstücks zum Ende der Vertragslaufzeit würde die<br />

Grunderwerbsteuer dann erst mit Ende der Vertragslaufzeit anfallen. Aus diesem Grund stellt<br />

sich die Frage, ob die Belastung der Lieferung des Gebäudes (und Grundstücks) mit Umsatzsteuer<br />

nach § 165 Nr. 1 AO bis zum Ende der Vertragslaufzeit offen gehalten werden<br />

kann. Die Lieferung unterliegt - sofern das Grundstück auf die öffentliche Hand übergeht -<br />

der Grunderwerbsteuer und wäre damit gem. § 4 Nr. 9 a UStG steuerfrei. Wäre eine<br />

nachträgliche Entlastung nicht möglich, käme es <strong>im</strong> Ergebnis zu einer doppelten Belastung<br />

für das Projekt.<br />

Im Hinblick auf eine Verknüpfung der Umsatzsteuer mit dem Vorliegen eines grunderwerbsteuerlichen<br />

Vorgangs sei auf die Anmerkungen unter Kap. 8.3.1.2.1.2 verwiesen.<br />

8.3.2.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />

8.3.2.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />

Soweit das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück einer Hochbaumaßnahme be<strong>im</strong> Vertragsmodell<br />

I bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand liegt, ist der Grundbesitz ausnahmsweise abweichend<br />

von der zivilrechtlichen Betrachtung dem <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber zuzurechnen. Eine<br />

Befreiung von der Grundsteuer liegt dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG vor. Verbleibt<br />

der Private hingegen bis zur zivilrechtlichen Übertragung des Grundstücks auch wirtschaftlicher<br />

Eigentümer, unterliegt der Grundbesitz der Hochbaumaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt<br />

auch der Grundsteuer.<br />

8.3.2.3.2 Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />

Im Regelfall besteht bei einem Vertragsmodell I bereits bei Beginn der Bauphase ein Kaufvertrag<br />

oder ein anderes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 GrEStG. Da dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist damit auch die<br />

Durchführung der Bauleistung gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei<br />

dem beschriebenen Mietkauf liegt ggf. ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang nach § 1 Abs. 2<br />

GrEStG vor.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 427

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