Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Umsatzsteuer, die sich auf diesen Vorgang bezieht, in den Voranmeldungszeiträumen<br />
während bzw. zum Abschluss der Bauzeit entstehen würde.<br />
Bei einem Eigentumsübergang des Grundstücks zum Ende der Vertragslaufzeit würde die<br />
Grunderwerbsteuer dann erst mit Ende der Vertragslaufzeit anfallen. Aus diesem Grund stellt<br />
sich die Frage, ob die Belastung der Lieferung des Gebäudes (und Grundstücks) mit Umsatzsteuer<br />
nach § 165 Nr. 1 AO bis zum Ende der Vertragslaufzeit offen gehalten werden<br />
kann. Die Lieferung unterliegt - sofern das Grundstück auf die öffentliche Hand übergeht -<br />
der Grunderwerbsteuer und wäre damit gem. § 4 Nr. 9 a UStG steuerfrei. Wäre eine<br />
nachträgliche Entlastung nicht möglich, käme es <strong>im</strong> Ergebnis zu einer doppelten Belastung<br />
für das Projekt.<br />
Im Hinblick auf eine Verknüpfung der Umsatzsteuer mit dem Vorliegen eines grunderwerbsteuerlichen<br />
Vorgangs sei auf die Anmerkungen unter Kap. 8.3.1.2.1.2 verwiesen.<br />
8.3.2.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />
8.3.2.3.1 Belastung durch Grundsteuer<br />
Soweit das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück einer Hochbaumaßnahme be<strong>im</strong> Vertragsmodell<br />
I bei der <strong>öffentlichen</strong> Hand liegt, ist der Grundbesitz ausnahmsweise abweichend<br />
von der zivilrechtlichen Betrachtung dem <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber zuzurechnen. Eine<br />
Befreiung von der Grundsteuer liegt dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG vor. Verbleibt<br />
der Private hingegen bis zur zivilrechtlichen Übertragung des Grundstücks auch wirtschaftlicher<br />
Eigentümer, unterliegt der Grundbesitz der Hochbaumaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt<br />
auch der Grundsteuer.<br />
8.3.2.3.2 Belastung durch Grunderwerbsteuer<br />
Im Regelfall besteht bei einem Vertragsmodell I bereits bei Beginn der Bauphase ein Kaufvertrag<br />
oder ein anderes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft <strong>im</strong> Sinne von § 1 Abs. 1<br />
Nr. 1 GrEStG. Da dieser Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist damit auch die<br />
Durchführung der Bauleistung gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei<br />
dem beschriebenen Mietkauf liegt ggf. ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang nach § 1 Abs. 2<br />
GrEStG vor.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 427