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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

hat. Insofern würde bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein schwebendes Geschäft bzw. ein<br />

Dauerschuldverhältnis vorliegen.<br />

Hieran anknüpfend, stellt sich die Frage, wie unter diesen Voraussetzungen die Erbringung<br />

der Bau- und Sanierungsleistungen durch den Privaten bilanziell zu behandeln sind. Zunächst<br />

ist zu prüfen, ob vom Privaten durchgeführte Sanierungsleistungen als Anschaffungskosten<br />

für das vertragliche Recht, gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand seine Leistungen gegen<br />

ein Entgelt erbringen zu können, zu bewerten sind. Um in der Steuerbilanz ein solches<br />

vertragliches Recht als <strong>im</strong>materielles Wirtschaftsgut ausweisen zu können, muss dieses<br />

nach ständiger BFH-Rechtsprechung 1311 einen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Bei <strong>im</strong>materiellen<br />

Vorteilen wie Belieferungsrechten ist dies regelmäßig der Fall, wenn sie ein einer<br />

Konzession ähnliches Recht oder einen ähnlichen Wert <strong>im</strong> Sinne des § 266 Abs. 2 A.I.1. des<br />

Handelsgesetzbuches verkörpern 1312 . Davon ist nach Ansicht des BFH auszugehen, wenn<br />

sie auf einer vereinbarten oder sonst rechtlich begründeten Absatzmöglichkeit beruhen 1313 .<br />

In zwei Entscheidungen hat der BFH <strong>im</strong> Zusammenhang mit vertraglichen Rechten in einem<br />

Zwei-Personen-Verhältnis die Auffassung vertreten, dass diese bilanzierungsfähig sind.<br />

Hierbei handelte es sich um Bierlieferungsrechte und best<strong>im</strong>mte Vertreterrechte 1314 . In der<br />

Entscheidung vom 26. Februar 1975 erwarb eine Brauerei von Gastwirten das Recht, die<br />

Abnahme einer best<strong>im</strong>mten Menge Bier zu verlangen. Dabei anerkannte der BFH nicht nur<br />

die Vergabe von Zuschüssen an die Gastwirte als Anschaffungskosten für ein vertragliches<br />

Recht, sondern stellte auch ausdrücklich fest, dass von der Brauerei zugunsten der Gastwirte<br />

übernommene Reparaturaufwendungen in den von ihnen gepachteten Räumlichkeiten<br />

als Entgelt für die eingeräumten Bierlieferungsrechte angesehen werden könnten 1315 .<br />

Aus unserer Sicht lassen sich jedoch die Erkenntnisse aus diesem BFH-Urteil nicht auf den<br />

hier behandelten Grundfall des Vertragsmodells IV übertragen. Leistet eine Brauerei Zuschüsse<br />

oder Reparaturarbeiten, gehört dies anerkanntermaßen nicht zum Herstellungsprozess<br />

für die Produktion von Bier. Die Brauerei untern<strong>im</strong>mt diese Aufwendungen vielmehr<br />

einzig und allein deshalb, um das von ihr produzierte Bier absetzen zu können. Diese<br />

1311<br />

Z.B. BFH, Urteil vom 17. Februar 1999, BStBl 1998, Teil II, S. 505 oder vom 08. April 1992,<br />

BStBl 1992, Teil II, S. 893.<br />

1312<br />

Vgl. dazu auch das BFH, Urteil vom 03. August 1993, BStBl 1994, Teil II, S. 444, oder das<br />

BFH, Urteil vom 26. August 1992, BStBl 1992, Teil II, S. 977.<br />

1313<br />

BFH, Beschluss vom 03. September 2002, BFH/NV 2003, S. 154.<br />

1314<br />

BFH, Urteil vom 26. Februar 1975, BStBl 1976, Teil II, S. 13 ff., und BFH, Urteil vom 18.<br />

Januar 1988, BStBl 1989, Teil II, S. 549 ff.<br />

1315<br />

BFH, Urteil vom 26. Februar 1975, BStBl 1976, Teil II, S. 15.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 447

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