Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
hat. Insofern würde bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein schwebendes Geschäft bzw. ein<br />
Dauerschuldverhältnis vorliegen.<br />
Hieran anknüpfend, stellt sich die Frage, wie unter diesen Voraussetzungen die Erbringung<br />
der Bau- und Sanierungsleistungen durch den Privaten bilanziell zu behandeln sind. Zunächst<br />
ist zu prüfen, ob vom Privaten durchgeführte Sanierungsleistungen als Anschaffungskosten<br />
für das vertragliche Recht, gegenüber der <strong>öffentlichen</strong> Hand seine Leistungen gegen<br />
ein Entgelt erbringen zu können, zu bewerten sind. Um in der Steuerbilanz ein solches<br />
vertragliches Recht als <strong>im</strong>materielles Wirtschaftsgut ausweisen zu können, muss dieses<br />
nach ständiger BFH-Rechtsprechung 1311 einen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Bei <strong>im</strong>materiellen<br />
Vorteilen wie Belieferungsrechten ist dies regelmäßig der Fall, wenn sie ein einer<br />
Konzession ähnliches Recht oder einen ähnlichen Wert <strong>im</strong> Sinne des § 266 Abs. 2 A.I.1. des<br />
Handelsgesetzbuches verkörpern 1312 . Davon ist nach Ansicht des BFH auszugehen, wenn<br />
sie auf einer vereinbarten oder sonst rechtlich begründeten Absatzmöglichkeit beruhen 1313 .<br />
In zwei Entscheidungen hat der BFH <strong>im</strong> Zusammenhang mit vertraglichen Rechten in einem<br />
Zwei-Personen-Verhältnis die Auffassung vertreten, dass diese bilanzierungsfähig sind.<br />
Hierbei handelte es sich um Bierlieferungsrechte und best<strong>im</strong>mte Vertreterrechte 1314 . In der<br />
Entscheidung vom 26. Februar 1975 erwarb eine Brauerei von Gastwirten das Recht, die<br />
Abnahme einer best<strong>im</strong>mten Menge Bier zu verlangen. Dabei anerkannte der BFH nicht nur<br />
die Vergabe von Zuschüssen an die Gastwirte als Anschaffungskosten für ein vertragliches<br />
Recht, sondern stellte auch ausdrücklich fest, dass von der Brauerei zugunsten der Gastwirte<br />
übernommene Reparaturaufwendungen in den von ihnen gepachteten Räumlichkeiten<br />
als Entgelt für die eingeräumten Bierlieferungsrechte angesehen werden könnten 1315 .<br />
Aus unserer Sicht lassen sich jedoch die Erkenntnisse aus diesem BFH-Urteil nicht auf den<br />
hier behandelten Grundfall des Vertragsmodells IV übertragen. Leistet eine Brauerei Zuschüsse<br />
oder Reparaturarbeiten, gehört dies anerkanntermaßen nicht zum Herstellungsprozess<br />
für die Produktion von Bier. Die Brauerei untern<strong>im</strong>mt diese Aufwendungen vielmehr<br />
einzig und allein deshalb, um das von ihr produzierte Bier absetzen zu können. Diese<br />
1311<br />
Z.B. BFH, Urteil vom 17. Februar 1999, BStBl 1998, Teil II, S. 505 oder vom 08. April 1992,<br />
BStBl 1992, Teil II, S. 893.<br />
1312<br />
Vgl. dazu auch das BFH, Urteil vom 03. August 1993, BStBl 1994, Teil II, S. 444, oder das<br />
BFH, Urteil vom 26. August 1992, BStBl 1992, Teil II, S. 977.<br />
1313<br />
BFH, Beschluss vom 03. September 2002, BFH/NV 2003, S. 154.<br />
1314<br />
BFH, Urteil vom 26. Februar 1975, BStBl 1976, Teil II, S. 13 ff., und BFH, Urteil vom 18.<br />
Januar 1988, BStBl 1989, Teil II, S. 549 ff.<br />
1315<br />
BFH, Urteil vom 26. Februar 1975, BStBl 1976, Teil II, S. 15.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 447