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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Bau oder Ausbau, in manchen Fällen auch die Sanierung zu finanzieren. Gegenstand der<br />

Förderung ist jedenfalls eine einmalige Ausgabe des Zuwendungsempfängers. Den Aufwand<br />

für die Nutzung der Gebäude soll der öffentliche Zuwendungsempfänger hingegen aus<br />

seinem allgemeinen Haushalt zahlen. Hinzu kommt, dass der Zuwendungsgeber häufig<br />

daneben noch beabsichtigt, dem Zuwendungsempfänger be<strong>im</strong> Aufbau eines eigenen<br />

Vermögens zu unterstützen. So heißt es in einer Verwaltungsvorschrift aus Nordrhein-<br />

Westfalen 1387 :<br />

"Landeszuweisungen an Kommunen sollen unter anderem der kommunalen<br />

Vermögensbildung dienen. Die Förderung kommunaler Investitionen mit staatlichen<br />

Zuwendungen setzt daher grundsätzlich voraus, dass die Kommune Eigentümer<br />

des zu fördernden Projekts wird. (...)"<br />

An diesem Beispiel wird deutlich, in welchem Spannungsfeld sich die öffentliche Förderung<br />

von <strong>PPP</strong>-Vorhaben befindet. Einerseits stellt die öffentliche Förderung typischerweise auf<br />

den Eigentumserwerb oder Übernahme von Baukosten ab, andererseits ist Kern von <strong>PPP</strong>-<br />

Modellen häufig die einheitliche Betrachtung von Investition und Nutzung eines Vorhabens<br />

über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum, eine Betrachtung, die sich nicht zuletzt in der Entgeltstruktur<br />

widerspiegelt.<br />

9.3.1 Hochschulbauförderung nach Art. 91a GG<br />

Besonders intensiv ist dieses Spannungsverhältnis für die Hochschulbauförderung diskutiert<br />

worden 1388 . Die Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich auf den<br />

"Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Die Gemeinschaftsaufgabe<br />

verfolgt in dieser Hinsicht einen der Regelung in Art. 104a Abs. 4 GG vergleichbaren<br />

Ansatz. Nach dieser Best<strong>im</strong>mung ist der Bund unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen<br />

ermächtigt, Investitionen der Länder und Kommunen finanziell zu fördern. Die<br />

Förderung des Betriebs einer Einrichtung oder der mit ihrer Nutzung verbundenen Ausgaben<br />

<strong>im</strong> Rahmen einer Kofinanzierung wird von diesen Best<strong>im</strong>mungen nicht gedeckt 1389 , da solche<br />

Nutzungsentgelte haushaltsrechtlich als Miete zu veranschlagen sind. Wie noch zu zeigen<br />

ist, ergeben sich hieraus Konsequenzen für alternative Formen einer Realisierung solcher<br />

Vorhaben unter Einbeziehung Privater.<br />

1387<br />

Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1998, MBl. NW<br />

Nr. 16 vom 15. März 1998, S. 229.<br />

1388<br />

Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />

Hand, S. 285 (287 f.); Thieme, WissR 1998, 33 (33); Wlasak, Vor- und Nachteile des Leasing -<br />

Leasing und andere private Finanzierungsmodelle öffentlicher Infrastruktur aus der Sicht des<br />

Bundes, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 170 (173).<br />

1389<br />

Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 104a Rn. 43.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 496

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