Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Bau oder Ausbau, in manchen Fällen auch die Sanierung zu finanzieren. Gegenstand der<br />
Förderung ist jedenfalls eine einmalige Ausgabe des Zuwendungsempfängers. Den Aufwand<br />
für die Nutzung der Gebäude soll der öffentliche Zuwendungsempfänger hingegen aus<br />
seinem allgemeinen Haushalt zahlen. Hinzu kommt, dass der Zuwendungsgeber häufig<br />
daneben noch beabsichtigt, dem Zuwendungsempfänger be<strong>im</strong> Aufbau eines eigenen<br />
Vermögens zu unterstützen. So heißt es in einer Verwaltungsvorschrift aus Nordrhein-<br />
Westfalen 1387 :<br />
"Landeszuweisungen an Kommunen sollen unter anderem der kommunalen<br />
Vermögensbildung dienen. Die Förderung kommunaler Investitionen mit staatlichen<br />
Zuwendungen setzt daher grundsätzlich voraus, dass die Kommune Eigentümer<br />
des zu fördernden Projekts wird. (...)"<br />
An diesem Beispiel wird deutlich, in welchem Spannungsfeld sich die öffentliche Förderung<br />
von <strong>PPP</strong>-Vorhaben befindet. Einerseits stellt die öffentliche Förderung typischerweise auf<br />
den Eigentumserwerb oder Übernahme von Baukosten ab, andererseits ist Kern von <strong>PPP</strong>-<br />
Modellen häufig die einheitliche Betrachtung von Investition und Nutzung eines Vorhabens<br />
über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum, eine Betrachtung, die sich nicht zuletzt in der Entgeltstruktur<br />
widerspiegelt.<br />
9.3.1 Hochschulbauförderung nach Art. 91a GG<br />
Besonders intensiv ist dieses Spannungsverhältnis für die Hochschulbauförderung diskutiert<br />
worden 1388 . Die Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG erstreckt sich auf den<br />
"Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken". Die Gemeinschaftsaufgabe<br />
verfolgt in dieser Hinsicht einen der Regelung in Art. 104a Abs. 4 GG vergleichbaren<br />
Ansatz. Nach dieser Best<strong>im</strong>mung ist der Bund unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen<br />
ermächtigt, Investitionen der Länder und Kommunen finanziell zu fördern. Die<br />
Förderung des Betriebs einer Einrichtung oder der mit ihrer Nutzung verbundenen Ausgaben<br />
<strong>im</strong> Rahmen einer Kofinanzierung wird von diesen Best<strong>im</strong>mungen nicht gedeckt 1389 , da solche<br />
Nutzungsentgelte haushaltsrechtlich als Miete zu veranschlagen sind. Wie noch zu zeigen<br />
ist, ergeben sich hieraus Konsequenzen für alternative Formen einer Realisierung solcher<br />
Vorhaben unter Einbeziehung Privater.<br />
1387<br />
Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1998, MBl. NW<br />
Nr. 16 vom 15. März 1998, S. 229.<br />
1388<br />
Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />
Hand, S. 285 (287 f.); Thieme, WissR 1998, 33 (33); Wlasak, Vor- und Nachteile des Leasing -<br />
Leasing und andere private Finanzierungsmodelle öffentlicher Infrastruktur aus der Sicht des<br />
Bundes, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, S. 170 (173).<br />
1389<br />
Maunz, in: ders./Dürig, GG, Art. 104a Rn. 43.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 496