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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Teil- und Fachlosvergabe<br />

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Die losweise Vergabe von Bauaufträgen ist die gesetzgeberische Grundentscheidung (vgl.<br />

§ 97 Abs. 3 GWB). § 97 Abs. 3 GWB formuliert nach der ausdrücklichen Vorstellung des Gesetzgebers<br />

nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern eine eindeutige und justiziable<br />

Verpflichtung für alle <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber, mittelstandsfreundlich zu verfahren 926 .<br />

Gleichwohl enthält § 97 Abs. 3 keine unbedingte Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber,<br />

Vergabevorhaben generell losweise aufzuteilen 927 . Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 97<br />

Abs. 3 braucht eine Teilung nicht vorgenommen zu werden, wenn eine kleinteilige Vergabe<br />

nicht „angemessen“ ist. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn es für die zu beschaffenden<br />

Leistungen keine oder nicht genügend mittelständische Anbieter gibt. Ferner<br />

kann mangels Angemessenheit auch auf die Aufteilung und kleinteilige Vergabe verzichtet<br />

werden, wenn eine Zusammenfassung von Leistungen signifikante ökonomische Vorteile für<br />

den Auftraggeber hat 928 . Das gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das gesamte<br />

Vergaberecht zum Hauptziel hat, den wirtschaftlichen Einkauf der <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber<br />

sicherzustellen.<br />

Darüber hinaus sieht § 97 Abs. 3 GWB lediglich vor, dass mittelständische Interessen „vornehmlich“<br />

durch Losaufteilung zu gewährleisten sind. Das bedeutet, dass es nach der Vorstellung<br />

des Gesetzgebers auch andere Möglichkeiten gibt, mittelständische Interessen angemessen<br />

zu wahren. Die Länderregelungen dürfen nicht von dieser Regel-Ausnahme-<br />

Systematik des § 97 Abs. 3 GWB, den der Bundesgesetzgeber <strong>im</strong> Bereich der Konkurrierenden<br />

Gesetzgebung erlassen hat, abweichen. Abweichende Regelungen sind, soweit nach<br />

dem Wortlaut möglich, bundesrechtskonform auszulegen bzw. unangewendet zu lassen.<br />

Angesichts der in den Länderregelungen vorgesehenen Öffnungsklausel für die Abweichung<br />

vom Grundsatz der losweisen Vergabe, wenn diese nach Art und Umfang des Projekts bzw.<br />

technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist 929 , dürfte jedoch insofern keine Kollision mit<br />

Bundesrecht bestehen.<br />

926<br />

Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 97 Rn. 26.<br />

927<br />

Vgl. auch die in die gleiche Richtung weisende Rede des Ministerialrats Steingen aus dem<br />

Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW bei der Eröffnungsveranstaltung<br />

zum Smeinar „Leistung aus einer Hand“ der Handwerkskammer Köln am<br />

16.6.2001.<br />

928<br />

Vgl. Marx, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 97 Rn. 28.<br />

929 § 18 Abs. 1 S. 2 MFG RhPf (GVBl. 1978, S. 103, Änderung s. GVBl. 1982, S. 129), VV RhPf,<br />

(MBl. v. 14. Dezember 2001, S. 475, Ziff. 7.2.3.); § 15 Abs. 2 MFG Hamburg (v. 2. März 1977,<br />

HmbGVBl. S. 55, i.d.F. vom 4 12.2002, HmbGVBl. S. 302); Art. 12 BayMFG (BayRS 707-1-<br />

W), Ziff. 5 Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (Bek. d. Bayr. Staatsregierung v.<br />

4. Dez. 1984, StAnz. Nr. 49 i.d.F. der Bek. v. 6. November 2001, StAnz. Nr. 46; AllMBl.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 328

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