Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
den Sanierungsleistungen gerät der Private ab einem gewissen Zeitpunkt in einen Erfüllungsrückstand,<br />
wenn in den von der <strong>öffentlichen</strong> Hand erhaltenen periodischen Entgelten<br />
bereits berücksichtigt ist, dass diese Leistungen noch zu erbringen sind. Für Einnahmen vor<br />
dem Abschlussstichtag, ist dann - soweit sie Ertrag für eine best<strong>im</strong>mte Zeit nach diesem Tag<br />
darstellen - nach § 250 Abs. 2 HGB ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden<br />
1322 .<br />
Exkurs: Insolvenzrechtliche Beurteilung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens:<br />
Ergänzend sei Folgendes zur insolvenzrechtlichen Beurteilung des vorstehend dargestellten<br />
bilanziellen Ausweises eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ausgeführt: Unter der<br />
Annahme, dass der private Auftraggeber sich zum großen Teil fremdfinanziert, könnte sich<br />
das Problem ergeben, dass eine Überschuldung dadurch auftritt, dass er nach Abschluss der<br />
Sanierungsarbeiten bzw. der Errichtung von Gebäuden in seiner Bilanz bei den Passiva<br />
ganz überwiegend Verbindlichkeiten ausweist, denen als Aktiva <strong>im</strong> Wesentlichen nur der<br />
aktive Rechnungsabgrenzungsposten gegenübersteht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt<br />
eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten<br />
nicht mehr deckt. Bei einer Überschuldungsprüfung käme man unter Berücksichtigung<br />
der Vermögensgegenstände und Schulden bei einer Projektgesellschaft, die ein <strong>PPP</strong>-<br />
Vertragsmodell IV als Auftragnehmer betreibt, grundsätzlich tendenziell zu einer Überschuldung,<br />
da aktive Rechnungsabgrenzungsposten lediglich eine Bilanzierungshilfe und keine<br />
Vermögensgegenstände darstellen. Unseres Erachtens scheidet jedoch in den hier untersuchten<br />
<strong>PPP</strong>-Sanierungsmodellen eine Überschuldung in Sinne von § 19 InsO deswegen<br />
grundsätzlich aus, weil als Vermögen auch ein selbstgeschaffener Firmenwert als stille<br />
Reserve in Höhe des aktiven Rechnungspostens zu berücksichtigen wäre. Nach herrschender<br />
Meinung sind zwar Firmenwerte bei der Überschuldungsprüfung grundsätzlich nicht zu<br />
berücksichtigen 1323 . Andere fordern für eine Berücksichtigung, dass eine Veräußerungsfähigkeit<br />
nachgewiesen werden kann 1324 . Da in der hier vorliegenden Konstellation ein<br />
1322<br />
Nach der Rechtstprechung des BFH (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 17. Februar 1998, BStBl 1998,<br />
Teil II, S. 506, und vom 21. Dezember 1965, BStBl 1966, Teil III, S. 148) hat demgegenüber<br />
ein Pächter hinsichtlich einer übernommenen Substanzerhaltungsverpflichtung von Pachtgegenständen<br />
eine Rückstellung zu bilden, deren Höhe nach der Entscheidung von 1965 durch<br />
die Abnutzung der gepachteten Wirtschaftsgüter während der Pachtzeit und durch die Wiederbeschaffungskosten<br />
am jeweiligen Bilanzstichtag best<strong>im</strong>mt wird. Die Bildung eines passiven<br />
Rechnungsabgrenzungspostens kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil der Pächter<br />
für seine Verpflichtung keine Einnahmen erhält und es deshalb auch nicht um eine passive<br />
Leistungsabgrenzung geht. Insofern unterscheiden sich diese Fälle von dem hier behandelten<br />
Vertragsmodell IV.<br />
1323<br />
Vgl. Pape, in: Kübler/Prütting: InsO, § 19, Rz. 11.<br />
1324 So u.a. Kind, in: Braun: InsO, § 19, Rz. 27.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 450