Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
auch eines Mietvertrags und einer Dienstleistung, wie z.B. Facility Management enthält,<br />
selbst dann als Bauauftrag auszuschreiben, wenn das Gesamtvolumen der Dienstleistung<br />
den Wert der Bauleistung übersteigt.<br />
Ob bei einer Anwendung der Schwerpunkttheorie der Schwerpunkt danach best<strong>im</strong>mt werden<br />
soll, welche Auftragsart innerhalb des Gesamtvorhabens wertmäßig überwiegt („Main Value<br />
Test“) oder welcher der Vertragsbestandteile den hauptsächlichen Gegenstand des Vertrages<br />
bildet („Main Object Test“), ist nicht letztgültig geklärt. Am eindeutigsten und klarsten<br />
erschiene wohl eine Orientierung am Wert der jeweiligen Auftragsarten. Überwiegt der Wert<br />
der Bauleistung, so ist der gesamte Vertrag nach den Regeln über die Bauvergabe auszuschreiben.<br />
Mit der Errichtung eines Bauwerks verbundene Planungsleistungen sind gemäß<br />
§ 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A als Bestandteil eines Bauauftrags anzusehen. Bei den hier betrachteten<br />
<strong>PPP</strong>, die neben den Planungs- und Bauarbeiten (Errichtung oder Sanierung) auch<br />
langjährige Betreiberpflichten beinhalten, erschiene jedoch <strong>im</strong> Einzelfall durchaus auch die<br />
Bejahung eines Dienstleistungs-Schwerpunktes denkbar.<br />
Angesichts der Unklarheit, welche Abgrenzungsmethode für die Einordnung eines gemischten<br />
Vertrages als Bau- oder Dienstleistungsauftrag maßgebend sein soll, wäre eine<br />
deutschlandweit einheitliche klarstellende Regelung der anzuwendenden Kriterien wünschenswert<br />
779 . Für die Abgrenzung der Anwendbarkeit von VOB/A oder VOL/A auf einen gemischten<br />
Vertrag, der ausschreibungspflichtige Bau- sowie Dienstleistungen enthält, erschiene<br />
eine Festlegung auf die Schwerpunkttheorie des EuGH mit einer Orientierung am<br />
Wert der Leistungsbestandteile der jeweiligen Auftragsart sinnvoll. Zu beachten ist aber,<br />
dass angesichts der neueren Rechtsprechung zu „kombinierten Vergaben“ in Konstellationen,<br />
in denen ein ausschreibungspflichtiger Auftrag mit einem nicht ausschreibungspflichtigen<br />
Vorgang, wie z.B. einer Anteilsveräußerung oder einem Grundstücksgeschäft zusammentrifft<br />
bzw. in Zusammenhang steht, in Deutschland gegenwärtig in der Regel von der<br />
Ausschreibungspflichtigkeit auszugehen sein wird - unabhängig davon, auf welchem Element<br />
der Schwerpunkt liegt. Die Schwerpunkttheorie wird in Deutschland lediglich zur<br />
Abgrenzung der Anwendungsbereiche der verschiedenen Verdingungsordnungen, nicht<br />
jedoch zur Abgrenzung von Ausschreibungspflicht oder Nicht-Ausschreibungspflicht akzeptiert.<br />
Die Abgrenzung bei den Mischformen in den hier erörterten <strong>PPP</strong>-Modellen muss auch nach<br />
Festlegung dieser Kriterien letztlich <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Einzelfall getroffen werden.<br />
779 Länderregelungen, die die maßgebliche Verdingungsordnung individuell festlegen sollten<br />
revidiert werden (vgl. insoweit für Bayern: § 31 Abs. 2 KommHV i.V.m. AllMBl.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 286