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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

auch eines Mietvertrags und einer Dienstleistung, wie z.B. Facility Management enthält,<br />

selbst dann als Bauauftrag auszuschreiben, wenn das Gesamtvolumen der Dienstleistung<br />

den Wert der Bauleistung übersteigt.<br />

Ob bei einer Anwendung der Schwerpunkttheorie der Schwerpunkt danach best<strong>im</strong>mt werden<br />

soll, welche Auftragsart innerhalb des Gesamtvorhabens wertmäßig überwiegt („Main Value<br />

Test“) oder welcher der Vertragsbestandteile den hauptsächlichen Gegenstand des Vertrages<br />

bildet („Main Object Test“), ist nicht letztgültig geklärt. Am eindeutigsten und klarsten<br />

erschiene wohl eine Orientierung am Wert der jeweiligen Auftragsarten. Überwiegt der Wert<br />

der Bauleistung, so ist der gesamte Vertrag nach den Regeln über die Bauvergabe auszuschreiben.<br />

Mit der Errichtung eines Bauwerks verbundene Planungsleistungen sind gemäß<br />

§ 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A als Bestandteil eines Bauauftrags anzusehen. Bei den hier betrachteten<br />

<strong>PPP</strong>, die neben den Planungs- und Bauarbeiten (Errichtung oder Sanierung) auch<br />

langjährige Betreiberpflichten beinhalten, erschiene jedoch <strong>im</strong> Einzelfall durchaus auch die<br />

Bejahung eines Dienstleistungs-Schwerpunktes denkbar.<br />

Angesichts der Unklarheit, welche Abgrenzungsmethode für die Einordnung eines gemischten<br />

Vertrages als Bau- oder Dienstleistungsauftrag maßgebend sein soll, wäre eine<br />

deutschlandweit einheitliche klarstellende Regelung der anzuwendenden Kriterien wünschenswert<br />

779 . Für die Abgrenzung der Anwendbarkeit von VOB/A oder VOL/A auf einen gemischten<br />

Vertrag, der ausschreibungspflichtige Bau- sowie Dienstleistungen enthält, erschiene<br />

eine Festlegung auf die Schwerpunkttheorie des EuGH mit einer Orientierung am<br />

Wert der Leistungsbestandteile der jeweiligen Auftragsart sinnvoll. Zu beachten ist aber,<br />

dass angesichts der neueren Rechtsprechung zu „kombinierten Vergaben“ in Konstellationen,<br />

in denen ein ausschreibungspflichtiger Auftrag mit einem nicht ausschreibungspflichtigen<br />

Vorgang, wie z.B. einer Anteilsveräußerung oder einem Grundstücksgeschäft zusammentrifft<br />

bzw. in Zusammenhang steht, in Deutschland gegenwärtig in der Regel von der<br />

Ausschreibungspflichtigkeit auszugehen sein wird - unabhängig davon, auf welchem Element<br />

der Schwerpunkt liegt. Die Schwerpunkttheorie wird in Deutschland lediglich zur<br />

Abgrenzung der Anwendungsbereiche der verschiedenen Verdingungsordnungen, nicht<br />

jedoch zur Abgrenzung von Ausschreibungspflicht oder Nicht-Ausschreibungspflicht akzeptiert.<br />

Die Abgrenzung bei den Mischformen in den hier erörterten <strong>PPP</strong>-Modellen muss auch nach<br />

Festlegung dieser Kriterien letztlich <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Einzelfall getroffen werden.<br />

779 Länderregelungen, die die maßgebliche Verdingungsordnung individuell festlegen sollten<br />

revidiert werden (vgl. insoweit für Bayern: § 31 Abs. 2 KommHV i.V.m. AllMBl.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 286

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