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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Unter Rückgriff auf das BFH-Urteil vom 30.1.1995 1334 zum Herstellungsaufwand, der aufgewandt<br />

wird für ein fremdes Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige unentgeltlich zur Einkunftserzielung<br />

nutzen darf, könnte das hergestellte Wirtschaftsgut ggf. dennoch "wie ein<br />

materielles Wirtschaftsgut" (bilanztechnisch gesehen, nicht bilanzrechtlich) behandelt<br />

werden. Die Herstellungskosten könnten dann nach den für das materielle Wirtschaftsgut<br />

geltenden AfA-Regeln abgeschrieben werden.<br />

Unserer Meinung nach entspricht es jedoch dem hier dargestellten Sachverhalt wirtschaftlich<br />

am ehesten, wenn er bilanzsteuerrechtlich wie der unter Kap. 8.3.6 dargestellte Grundfall<br />

eines Sanierungsmodells behandelt wird (Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei<br />

einem Vertrag mit einheitlichem Vertragsgegenstand, Gewinnrealisierung bei gesonderten<br />

Abnahmen nach § 640 BGB von einzelnen Werkvertragsteilleistungen). Dies gilt auch für die<br />

Betreiberleistungen Instandhaltung und Instandsetzung, weiteres Facility Management sowie<br />

für die sonstigen Dienstleistungen.<br />

Im Hinblick auf die bilanzsteuerrechtliche Behandlung des "Lease/Lease back"-Modells<br />

würde ein klärendes Verwaltungsschreiben auch für diese Fallgestaltung hilfreich sein.<br />

8.3.7.2 Umsatzsteuerliche Behandlung<br />

Zu einer umsatzsteuerlichen Beurteilung <strong>im</strong> Rahmen einer Lease-and-Lease-back-Konstruktion<br />

hat der BFH bislang nicht Stellung genommen. Eine höchstrichterliche Entscheidung<br />

liegt bisher auch nicht zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Sale-and-lease-back-Verfahrens<br />

vor 1335 . In der jüngeren Rechtsprechung haben lediglich die Finanzgerichte Berlin 1336<br />

und München 1337 Sale-and-lease-back-Konstruktionen umsatzsteuerrechtlich gewürdigt. Die<br />

Gerichte tendierten bei diesen Entscheidungen dazu, die Sale-and-lease-back-Konstruktion<br />

als einheitliche Lieferung bzw. sonstige Leistung zu würdigen und nicht den Verkauf und die<br />

anschließende Zurückvermietung als unterschiedliche umsatzsteuerliche Tätigkeiten zu<br />

beurteilen. Die Gerichte kommen in ihren Entscheidungen bei einer solchen einheitlichen<br />

Betrachtung mit unterschiedlichen Begründungen zu dem Ergebnis, dass eine "Sale-andlease-back"-Struktur<br />

als eine Darlehensgewährung qualifiziert werden könnte.<br />

1334 Vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1995, BStBl 1995, Teil II, S. 281.<br />

1335 Vgl. EFG 2002 Nr. 12, S. 791.<br />

1336 Vgl. Finanzgericht Berlin, EFG 2002, S. 789.<br />

1337 Vgl. Finanzgericht München, UVR 2000, S. 461.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 456

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