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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

öffentliche Hand hingegen ihre Kaufoption wahr, liegt von diesem Moment ab umsatzsteuerlich<br />

eine Lieferung <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor. Da der Kaufvorgang jedoch nach § 1<br />

Abs. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, wäre die Lieferung aufgrund von § 4 Nr. 9<br />

a UStG steuerbefreit.<br />

8.3.5.3 Belastung durch Grundsteuer und Grunderwerbsteuer<br />

Der private Partner als Vermieter hält be<strong>im</strong> echten Mietkauf sowohl das zivilrechtliche als<br />

auch das wirtschaftliche Eigentum an dem zu vermietenden Grundstück, solange die öffentliche<br />

Hand ihre Kaufoption nicht wahrn<strong>im</strong>mt. Aus diesem Grund unterliegt der Grundbesitz<br />

einer Hochbaumaßnahme bis zu diesem Zeitpunkt der Grundsteuer. Nach Übergang des<br />

Eigentums der Immobilie an die öffentliche Hand wäre der Grundbesitz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

Satz 1 GrStG grundsteuerbefreit. Die Übertragung des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer.<br />

Die mit dem Eigentumsübergang verbundene Lieferung wäre dann gemäß § 4<br />

Nr. 9 a UStG steuerbefreit.<br />

8.3.6 Vertragsmodell IV (Grundfall)<br />

Im Vertragsmodell IV (Grundfall) geht es um die Errichtung oder Sanierung eines oder<br />

mehrerer neuer oder bestehender Gebäude auf dem Grund und Boden der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand sowie um die Erbringung weiterer Leistungen durch den Privaten während einer<br />

best<strong>im</strong>mten Vertragslaufzeit (Instandsetzung und Instandhaltung, weiteres Facility Management<br />

sowie sonstige Dienstleistungen) gegen ein periodisch zu leistendes Entgelt der<br />

<strong>öffentlichen</strong> Hand. Je nach dem wie das Vertragsverhältnis ausgestaltet wird, ergeben sich<br />

unterschiedliche Folgen für die Besteuerung. Maßgeblich <strong>im</strong> Hinblick auf die Sanierungsleistungen<br />

bzw. die Errichtung von Gebäuden ist insbesondere, ob Werkleistungen vorliegen<br />

oder ob (jedenfalls teilweise) von Dauerschuldverhältnissen auszugehen ist. Dies lässt sich<br />

hingegen nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.<br />

8.3.6.1 Bilanzsteuerrechtliche Behandlung<br />

8.3.6.1.1 Bau- und Sanierungsleistungen<br />

Als Gegenleistung für einen Anteil des von der <strong>öffentlichen</strong> Hand zu zahlenden regelmäßigen<br />

Entgelts hat der Private <strong>im</strong> Laufe eines best<strong>im</strong>mten Zeitraums Sanierungsleistungen an<br />

die öffentliche Hand zu erbringen oder ein Gebäude zu errichten. Je nachdem, ob die<br />

Umsetzung des Vertragsmodells IV über <strong>im</strong> Verhältnis zu den übrigen Leistungsbestandteilen<br />

separat zu erfüllende Werkverträge oder über einen einheitlichen, alle Leistungsbe-<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 445

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