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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

sellschaft auf diese übergehen, so sollte dies <strong>im</strong> Vertrag bereits vorgesehen werden 1137 . Mit<br />

einem Wechsel der Gesellschaftsform gehen erhebliche Veränderungen der Haftungsstruktur<br />

einher. Um abzusichern, dass die spätere Vertragspartnerin „Projektgesellschaft“ in<br />

gleicher Weise wie die den Zuschlag erhaltende Bietergemeinschaft den vergaberechtlichen<br />

Anforderungen an die Eignung entspricht, sollten detaillierte Anforderungen an die Rechtsform,<br />

Mitglieder und Struktur der Projektgesellschaft gestellt werden 1138 . U.U. kann es<br />

sinnvoll sein, auch eine Verpflichtung der Bieter(-gemeinschaft) zur Absicherung der finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit der (in der Regel nur beschränkt haftenden) Projektgesellschaft<br />

aufzunehmen 1139 . In den Verdingungsunterlagen kann (je nach den Umständen des Einzelfalls)<br />

festgelegt werden, in welchem Umfang „der Bieter„ haften soll. Diese Voraussetzungen<br />

müssen sowohl die Bietergemeinschaft als auch die Projektgesellschaft erfüllen.<br />

7.10 Bieterkonferenzen<br />

Bieterkonferenzen sind von der Vergabestelle einberufene Zusammenkünfte von Bietern<br />

bzw. Bewerbern. In der Regel finden Bieterkonferenzen nach Versendung der Vergabeunterlagen<br />

(zusätzlich zur Möglichkeit, schriftliche Fragen an den Auftraggeber zu richten)<br />

statt 1140 . Im Rahmen einer Bieterkonferenz erhalten alle Unternehmen <strong>im</strong> Sinne des Transparenzprinzips<br />

die Möglichkeit, sachdienliche Fragen zu stellen (vgl. § 17 Nr. 7 VOB/A) 1141 .<br />

Der Vorteil einer Bieterkonferenz besteht darin, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur<br />

Gleichbehandlung aller Bieter <strong>im</strong> Hinblick auf die zugänglich gemachten Informationen durch<br />

die einmalige öffentliche Beantwortung der Fragen der Bieter nachkommen kann. Genau<br />

diese Öffentlichkeit ist auf der anderen Seite aber nur schwer mit dem Grundsatz des Gehe<strong>im</strong>wettbewerbs<br />

zu vereinbaren 1142 . Die Bieter erfahren auf einer Bieterkonferenz nicht nur,<br />

1137 Ohne eine solche Klausel könnte der „Wechsel des Auftragnehmers“ wegen der damit<br />

typischerweise verbundenen Beschränkung der Haftung etc. u.U. als wesentliche Änderung<br />

des Vertragsinhalts angesehen werden, die eine Neuausschreibung erforderlich machte.<br />

1138<br />

Vgl. VK Lüneburg, Beschluss v. 14.1.2002, 203-VgK-22/2001 (dort wurde allerdings nur eine<br />

Darlegung der geplanten Struktur durch die Bieter gefordert worden, ohne konkrete Mindestkriterien<br />

aufzustellen).<br />

1139<br />

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.12.2001, Verg 42/01.<br />

1140 Problematisch sein können sog. „Bietergespräche“ (besser: Unternehmergespräche mit<br />

potentiellen Bietern) vor Fertigstellung der Leistungsbeschreibung mit dem Ziel, die Beschaffung<br />

durch die Erkenntnisse aus den Gesprächen zur Ausschreibungsreife bringen zu können<br />

(vgl. Berger, NVwZ 2001, 730). Denn dadurch können potentielle Bieter u.U. Einfluss auf die<br />

Erstellung der Vergabeunterlagen nehmen, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung gegenüber nicht anwesenden späteren Bietern hervorrufen würde. Vgl.<br />

hierzu ausführlich unter Kap. 7.7.1, 7.5.3, 7.7.3.<br />

1141 Vgl. VK Lüneburg, Beschl. v. 13.10.2000, 203-Vgk-11/2000.<br />

1142 Vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 8.11.2000, 1 VK 23/00.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 374

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