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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. Bei Vorhaben<br />

mit einer verbindlichen Kostenobergrenze ist die Erstattung des<br />

Bundes auf die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze beschränkt.<br />

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von<br />

ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem Stand der Maßnahmen<br />

und den bereitgestellten Haushaltsmitteln Vorauszahlungen an das<br />

Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Baufortschritts teilt die<br />

zuständige Landesbehörde dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,<br />

Forschung und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel<br />

sowie Stand und voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit. Bei<br />

den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben leistet der Bund unter den in<br />

Satz 1 genannten Voraussetzungen Vorauszahlungen entsprechend<br />

den vom Land zu zahlenden Raten.<br />

(3) Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Grundstücke innerhalb<br />

von zehn Jahren nach Erwerb oder einer von dem Planungsausschuss<br />

best<strong>im</strong>mten längeren Frist nicht für die Gemeinschaftsaufgabe gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen werden, zahlt das Land<br />

an den Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes zurück.<br />

Das gleiche gilt, wenn ein aufgrund des Rahmenplans durchgeführtes<br />

Vorhaben zweckentfremdet wird, es sei denn, der Planungsausschuss<br />

billigt eine andere Verwendung <strong>im</strong> Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />

Hochschulbau oder für die gemeinsame Forschungsförderung<br />

nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines Vorhabens<br />

für die gemeinsame Forschungsförderung bedarf der Einwilligung des<br />

Deutschen Bundestages, wenn der Betrag der Bundesförderung 5 Millionen<br />

Euro übersteigt.<br />

(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Vorhaben<br />

die Option nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens<br />

jedoch innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Planungsausschuss<br />

best<strong>im</strong>mten längeren Frist aus, sind die nach Absatz 1 und 2 für<br />

dieses Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom Land zu erstatten."<br />

Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 HBFG hat das jeweilige Land dem Bund die gewährten<br />

Zuschüsse zu erstatten, wenn das Land die Erwerbsoption nach der vertraglich bedungenen<br />

Zeit, spätestens jedoch nach 25 Jahren, nicht ausübt. Man könnte jedoch daran denken, den<br />

Gedanken von § 12 Abs. 3 Satz 1 HBFG, nach dem nur eine zehnjährige Zweckbindungsfrist<br />

bestehen soll, entsprechend heranzuziehen 1422 . Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 3 Satz 1<br />

HBFG allein auf die zweckentsprechende Verwendung sogenannter Vorbehaltsgrundstücke,<br />

also solcher Grundstücke, die vorsorglich für künftige Hochschul-Bauvorhaben erworben<br />

worden sind. Für die Übertragung des Rechtsgedankens in § 12 Abs. 4 HBFG ist auch daran<br />

zu denken, dass die dort genannte Frist keine Zweckbindungsfrist ist, wie sie aus dem<br />

1422<br />

Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />

Hand, S. 285 (286).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 512

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