Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. Bei Vorhaben<br />
mit einer verbindlichen Kostenobergrenze ist die Erstattung des<br />
Bundes auf die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze beschränkt.<br />
(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von<br />
ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem Stand der Maßnahmen<br />
und den bereitgestellten Haushaltsmitteln Vorauszahlungen an das<br />
Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Baufortschritts teilt die<br />
zuständige Landesbehörde dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,<br />
Forschung und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel<br />
sowie Stand und voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit. Bei<br />
den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben leistet der Bund unter den in<br />
Satz 1 genannten Voraussetzungen Vorauszahlungen entsprechend<br />
den vom Land zu zahlenden Raten.<br />
(3) Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Grundstücke innerhalb<br />
von zehn Jahren nach Erwerb oder einer von dem Planungsausschuss<br />
best<strong>im</strong>mten längeren Frist nicht für die Gemeinschaftsaufgabe gemäß<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen werden, zahlt das Land<br />
an den Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes zurück.<br />
Das gleiche gilt, wenn ein aufgrund des Rahmenplans durchgeführtes<br />
Vorhaben zweckentfremdet wird, es sei denn, der Planungsausschuss<br />
billigt eine andere Verwendung <strong>im</strong> Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
Hochschulbau oder für die gemeinsame Forschungsförderung<br />
nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines Vorhabens<br />
für die gemeinsame Forschungsförderung bedarf der Einwilligung des<br />
Deutschen Bundestages, wenn der Betrag der Bundesförderung 5 Millionen<br />
Euro übersteigt.<br />
(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Vorhaben<br />
die Option nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens<br />
jedoch innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Planungsausschuss<br />
best<strong>im</strong>mten längeren Frist aus, sind die nach Absatz 1 und 2 für<br />
dieses Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom Land zu erstatten."<br />
Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 HBFG hat das jeweilige Land dem Bund die gewährten<br />
Zuschüsse zu erstatten, wenn das Land die Erwerbsoption nach der vertraglich bedungenen<br />
Zeit, spätestens jedoch nach 25 Jahren, nicht ausübt. Man könnte jedoch daran denken, den<br />
Gedanken von § 12 Abs. 3 Satz 1 HBFG, nach dem nur eine zehnjährige Zweckbindungsfrist<br />
bestehen soll, entsprechend heranzuziehen 1422 . Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 3 Satz 1<br />
HBFG allein auf die zweckentsprechende Verwendung sogenannter Vorbehaltsgrundstücke,<br />
also solcher Grundstücke, die vorsorglich für künftige Hochschul-Bauvorhaben erworben<br />
worden sind. Für die Übertragung des Rechtsgedankens in § 12 Abs. 4 HBFG ist auch daran<br />
zu denken, dass die dort genannte Frist keine Zweckbindungsfrist ist, wie sie aus dem<br />
1422<br />
Christen, Öffentliche Zuschüsse und Leasing, in: Kroll, Leasing-Handbuch für die öffentliche<br />
Hand, S. 285 (286).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 512