Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
die Teilnahme an Sitzungen, die der Erarbeitung der technischen Leistungsbeschreibung<br />
dienen, unter § 16 VgV erfassen 1018 . Ohne Relevanz sei, ob die betreffende Person die Ausschreibung<br />
als solche mitbeschließt oder <strong>im</strong> weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens mitentscheidet.<br />
Festzuhalten bleibt ein nach momentaner Entscheidungspraxis kaum kalkulierbares<br />
Aufhebungsrisiko für den Auftraggeber, wenn er <strong>im</strong> Vorbereitungsstadium eines förmlichen<br />
Vergabeverfahrens als voreingenommen geltende Personen am Beschaffungsvorgang<br />
teilhaben lässt. Um vor späteren Beanstandungen durch die Nachprüfungsbehörden sicher<br />
zu sein, sollte er die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung der Vergabeunterlagen<br />
unter die Bedingung stellen, dass das betreffende Unternehmen weder unmittelbar<br />
noch mittelbar (z. B. über ein Tochterunternehmen) an dem von ihm vorbereiteten Vergabeverfahren<br />
teiln<strong>im</strong>mt.<br />
Auch wenn die Anwendbarkeit von § 16 VgV auf Projektanten verneint wird, bleibt bei deren<br />
späterer Beteiligung auf Bieterseite das Risiko eines Vergaberechtsverstoßes. Denn ein<br />
Projektant hat seinen Konkurrenten die überlegene Kenntnis von Einzelheiten des Auftragsgegenstandes<br />
voraus. Dieser Informationsvorsprung verbessert potentiell seine Wettbewerbsposition<br />
und kann daher einen Verstoß gegen den allgemeinen, das gesamte Vergaberecht<br />
durchziehenden Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen (vgl. §§ 97 Abs. 2 GWB, 8<br />
VOB/A, 7 VOL/A) 1019 . Ein unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abgegebenes<br />
Angebot ist von der Wertung auszuschließen 1020 .<br />
Der Informationsvorsprung eines Wettbewerbers führt jedoch nur dann zum Ausschluss des<br />
Angebots, wenn eine tatsächliche Diskr<strong>im</strong>inierung einzelner Bewerber oder Bieter in einem<br />
konkreten Vergabeverfahren 1021 dadurch feststellbar ist. Die sehr weitgehende Rechtsprechung<br />
des OLG Brandenburg 1022 , wonach allein der böse Schein möglicher Parteilichkeit ei-<br />
1018<br />
OLG Hamburg, VergabeR 2003, 40 (42) = ZfBR 2003, 186 (187).<br />
1019<br />
Darüber hinaus ist die Neutralität der Bewerber ein Zuverlässigkeits- und damit Eignungskriterium<br />
<strong>im</strong> Sinne von § 97 Abs. 4 GWB. Der Auftraggeber kann deshalb z.B. <strong>im</strong> Nichtoffenen<br />
Verfahren <strong>im</strong> Rahmen der prognostischen Eignungsprüfung (vgl. §§ 8 Nr. 3 Abs. 1, 8a Nr. 2<br />
VOB/A) von der Aufforderung zur Angebotsabgabe Abstand nehmen, wenn er dies in Anbetracht<br />
fehlender institutioneller Neutralität und damit einhergehender Informationsvorsprünge<br />
des betreffenden Bewerbers für untunlich hält; KG, Beschluss vom 05.09.2000, Az.: KartVerg<br />
15/00.<br />
1020<br />
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002, Az.: VK 2-42/02.<br />
1021<br />
Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 97 Rn. 47, 50; deshalb begründet allein die<br />
Tatsache, dass zwischen dem Auftraggeber und einem Bieter oder Bewerber eine gesellschaftsrechtliche<br />
Verbindung besteht, noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.<br />
Zu verlangen ist vielmehr eine konkrete Wettbewerbsverzerrung durch die Nichteinhaltung<br />
des Neutralitätsgebotes; OLG Hamburg, NZBau 2001, 460 (461); OLG Koblenz, NZBau<br />
2000, 534 (536).<br />
1022<br />
Vgl. OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 349