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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

die Teilnahme an Sitzungen, die der Erarbeitung der technischen Leistungsbeschreibung<br />

dienen, unter § 16 VgV erfassen 1018 . Ohne Relevanz sei, ob die betreffende Person die Ausschreibung<br />

als solche mitbeschließt oder <strong>im</strong> weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens mitentscheidet.<br />

Festzuhalten bleibt ein nach momentaner Entscheidungspraxis kaum kalkulierbares<br />

Aufhebungsrisiko für den Auftraggeber, wenn er <strong>im</strong> Vorbereitungsstadium eines förmlichen<br />

Vergabeverfahrens als voreingenommen geltende Personen am Beschaffungsvorgang<br />

teilhaben lässt. Um vor späteren Beanstandungen durch die Nachprüfungsbehörden sicher<br />

zu sein, sollte er die Beauftragung eines Unternehmens mit der Erstellung der Vergabeunterlagen<br />

unter die Bedingung stellen, dass das betreffende Unternehmen weder unmittelbar<br />

noch mittelbar (z. B. über ein Tochterunternehmen) an dem von ihm vorbereiteten Vergabeverfahren<br />

teiln<strong>im</strong>mt.<br />

Auch wenn die Anwendbarkeit von § 16 VgV auf Projektanten verneint wird, bleibt bei deren<br />

späterer Beteiligung auf Bieterseite das Risiko eines Vergaberechtsverstoßes. Denn ein<br />

Projektant hat seinen Konkurrenten die überlegene Kenntnis von Einzelheiten des Auftragsgegenstandes<br />

voraus. Dieser Informationsvorsprung verbessert potentiell seine Wettbewerbsposition<br />

und kann daher einen Verstoß gegen den allgemeinen, das gesamte Vergaberecht<br />

durchziehenden Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen (vgl. §§ 97 Abs. 2 GWB, 8<br />

VOB/A, 7 VOL/A) 1019 . Ein unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abgegebenes<br />

Angebot ist von der Wertung auszuschließen 1020 .<br />

Der Informationsvorsprung eines Wettbewerbers führt jedoch nur dann zum Ausschluss des<br />

Angebots, wenn eine tatsächliche Diskr<strong>im</strong>inierung einzelner Bewerber oder Bieter in einem<br />

konkreten Vergabeverfahren 1021 dadurch feststellbar ist. Die sehr weitgehende Rechtsprechung<br />

des OLG Brandenburg 1022 , wonach allein der böse Schein möglicher Parteilichkeit ei-<br />

1018<br />

OLG Hamburg, VergabeR 2003, 40 (42) = ZfBR 2003, 186 (187).<br />

1019<br />

Darüber hinaus ist die Neutralität der Bewerber ein Zuverlässigkeits- und damit Eignungskriterium<br />

<strong>im</strong> Sinne von § 97 Abs. 4 GWB. Der Auftraggeber kann deshalb z.B. <strong>im</strong> Nichtoffenen<br />

Verfahren <strong>im</strong> Rahmen der prognostischen Eignungsprüfung (vgl. §§ 8 Nr. 3 Abs. 1, 8a Nr. 2<br />

VOB/A) von der Aufforderung zur Angebotsabgabe Abstand nehmen, wenn er dies in Anbetracht<br />

fehlender institutioneller Neutralität und damit einhergehender Informationsvorsprünge<br />

des betreffenden Bewerbers für untunlich hält; KG, Beschluss vom 05.09.2000, Az.: KartVerg<br />

15/00.<br />

1020<br />

VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002, Az.: VK 2-42/02.<br />

1021<br />

Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 97 Rn. 47, 50; deshalb begründet allein die<br />

Tatsache, dass zwischen dem Auftraggeber und einem Bieter oder Bewerber eine gesellschaftsrechtliche<br />

Verbindung besteht, noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.<br />

Zu verlangen ist vielmehr eine konkrete Wettbewerbsverzerrung durch die Nichteinhaltung<br />

des Neutralitätsgebotes; OLG Hamburg, NZBau 2001, 460 (461); OLG Koblenz, NZBau<br />

2000, 534 (536).<br />

1022<br />

Vgl. OLG Brandenburg, NZBau 2000, 39.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 349

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