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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Gesamtkaufpreis nicht niedriger ist als der unter<br />

Anwendung der linearen AfA ermittelte Buchwert des Gebäudes zuzüglich des Buchwertes<br />

für den Grund und Boden oder der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />

der Veräußerung.<br />

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption wird das Gebäude dann<br />

dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn die Anschlussmiete mehr als 75% des Mietentgeltes<br />

beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise<br />

gezahlt wird.<br />

In Fällen des Spezial-Leasings ist das Gebäude stets dem Leasing-Nehmer zuzuordnen.<br />

8.3.3.1.1.2 Exkurs zum Spezialleasing<br />

Von Spezial-Leasing spricht man, wenn das Leasingobjekt in einem solchen Maße auf die<br />

speziellen Anforderungen und Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass<br />

eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung nicht möglich ist 1285 .<br />

Nach Meinung von Bordewin sind an den speziellen Zuschnitt strenge Bedingungen zu<br />

stellen. Entscheidend sei, ob für das Gebäude in seiner konkreten Beschaffenheit und Lage<br />

ein Wechsel des Leasingnehmers und Benutzers denkbar ist und ob das Gebäude ohne<br />

größere Umbaumaßnahmen von einem anderen Leasingnehmer genutzt werden kann.<br />

Spezial-Leasing dürfte hiernach gegeben sein, wenn bei Fertigstellung des Objekts ein Markt<br />

für Gebäude dieser Art nicht vorhanden ist und daher ein Wechsel des Leasingnehmers<br />

ausgeschlossen erscheint 1286 .<br />

Während vor diesem Hintergrund <strong>im</strong> gewerblichen Bereich äußerst selten Spezial-Leasing<br />

angenommen wird 1287 , liegt <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Bereich eine andere Situation vor. Nach einer<br />

Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums 1288 und einem Erlass des Sächsischen<br />

Staatsministeriums 1289 sei ein Wechsel des Leasingnehmers insbesondere dann<br />

ausgeschlossen, wenn mit der kommunalen Einrichtung eine nach geltendem Recht<br />

1285<br />

Vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 1970, BStBl 1970, Teil II, S. 264, das später durch weitere<br />

Urteile bestätigt wurde.<br />

1286<br />

Bordewin, Leasingverträge in der Handels- und Steuerbilanz, NWB Fach 17, S. 1435-1462 -<br />

Abschnitt C VII 2 c.<br />

1287<br />

Vgl. Kroll, in: Leasing- Handbuch für die öffentliche Hand, S. 17.<br />

1288<br />

Vgl. Bekanntmachung des Bayrischen Innenministeriums vom 28. Januar 1993, AIIMBL.<br />

1993, S. 291.<br />

1289<br />

Vgl. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und Sächsisches<br />

Staatsministeriums des Innern vom 25. Februar 1993, Sächs.ABL. 1997, S. 73 ff.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 430

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