Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Gesamtkaufpreis nicht niedriger ist als der unter<br />
Anwendung der linearen AfA ermittelte Buchwert des Gebäudes zuzüglich des Buchwertes<br />
für den Grund und Boden oder der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
der Veräußerung.<br />
Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption wird das Gebäude dann<br />
dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn die Anschlussmiete mehr als 75% des Mietentgeltes<br />
beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück üblicherweise<br />
gezahlt wird.<br />
In Fällen des Spezial-Leasings ist das Gebäude stets dem Leasing-Nehmer zuzuordnen.<br />
8.3.3.1.1.2 Exkurs zum Spezialleasing<br />
Von Spezial-Leasing spricht man, wenn das Leasingobjekt in einem solchen Maße auf die<br />
speziellen Anforderungen und Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass<br />
eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung nicht möglich ist 1285 .<br />
Nach Meinung von Bordewin sind an den speziellen Zuschnitt strenge Bedingungen zu<br />
stellen. Entscheidend sei, ob für das Gebäude in seiner konkreten Beschaffenheit und Lage<br />
ein Wechsel des Leasingnehmers und Benutzers denkbar ist und ob das Gebäude ohne<br />
größere Umbaumaßnahmen von einem anderen Leasingnehmer genutzt werden kann.<br />
Spezial-Leasing dürfte hiernach gegeben sein, wenn bei Fertigstellung des Objekts ein Markt<br />
für Gebäude dieser Art nicht vorhanden ist und daher ein Wechsel des Leasingnehmers<br />
ausgeschlossen erscheint 1286 .<br />
Während vor diesem Hintergrund <strong>im</strong> gewerblichen Bereich äußerst selten Spezial-Leasing<br />
angenommen wird 1287 , liegt <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Bereich eine andere Situation vor. Nach einer<br />
Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums 1288 und einem Erlass des Sächsischen<br />
Staatsministeriums 1289 sei ein Wechsel des Leasingnehmers insbesondere dann<br />
ausgeschlossen, wenn mit der kommunalen Einrichtung eine nach geltendem Recht<br />
1285<br />
Vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 1970, BStBl 1970, Teil II, S. 264, das später durch weitere<br />
Urteile bestätigt wurde.<br />
1286<br />
Bordewin, Leasingverträge in der Handels- und Steuerbilanz, NWB Fach 17, S. 1435-1462 -<br />
Abschnitt C VII 2 c.<br />
1287<br />
Vgl. Kroll, in: Leasing- Handbuch für die öffentliche Hand, S. 17.<br />
1288<br />
Vgl. Bekanntmachung des Bayrischen Innenministeriums vom 28. Januar 1993, AIIMBL.<br />
1993, S. 291.<br />
1289<br />
Vgl. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und Sächsisches<br />
Staatsministeriums des Innern vom 25. Februar 1993, Sächs.ABL. 1997, S. 73 ff.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 430