Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Beteiligten hinreichend transparent ist 1111 und sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichste<br />
Verfahrensweise zum Zug kommt 1112 . Da die Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen<br />
hat, dass durch derartige Verfahren den Bietern kein ungebührlicher Angebotsaufwand<br />
auferlegt werden darf 1113 , sollte (zumindest) eine eindeutige Kompensationsregelung<br />
vorgesehen werden, die den Unternehmen eine Erstattung der zur Kompensation von Planungs-<br />
und Vorbereitungsdefiziten der <strong>öffentlichen</strong> Hand aufgewendeten Angebotskosten<br />
garantiert.<br />
Im Gegensatz zur bereits dargestellten Entscheidung der VK Thüringen hat das Kammergericht<br />
eine dort als Parallelausschreibung bezeichnete, aber dem herkömmlichen Begriff der<br />
Doppelausschreibung entsprechende Ausschreibung sich überschneidender Lose für zulässig<br />
gehalten 1114 . Voraussetzung für eine zulässige ABC-Ausschreibung ist nach dem Urteil<br />
des KG, dass eine Vergabe einzelner Lose nicht von vornherein nicht beabsichtigt oder gar<br />
nicht möglich ist, weil z.B. die Eigenfinanzierung des Baus vom <strong>öffentlichen</strong> Auftraggeber<br />
nicht geleistet werden kann (§ 16 Nr. 2 VOB/A). Das OLG Celle wies in seiner Entscheidung<br />
vom 8.11.2001 1115 zudem nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine Parallelausschreibung<br />
in der Form der Abfrage mehrerer Einzellose (auf die als Nebenangebot grundsätzlich<br />
auch ein Gesamtangebot erfolgen könnte) dann unzulässig sei, wenn die Vergleichbarkeit<br />
der Angebotsvarianten und die Transparenz der Bewertungskriterien nicht gegeben ist 1116 .<br />
Fehlende Vergleichbarkeit eröffnet Manipulationsmöglichkeiten, weshalb zugleich das<br />
Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB verletzt sein kann 1117 .<br />
Die Rechtsprechung scheint somit – bei aller Uneinheitlichkeit – davon auszugehen, dass<br />
Doppelausschreibungen zwar nicht grundsätzlich unzulässig sind, aber gewisse Mindestkriterien,<br />
namentlich der Transparenz, der Zumutbarkeit des Angebotsaufwands für die Bieter<br />
und der Herstellung und Überprüfbarkeit der Vergleichbarkeit der Angebote durch Offenlegung<br />
der Wertungskriterien erfüllen müssen. Denn Doppelausschreibungen dürfen nicht<br />
1111 Z.B. durch Offenlegung der Wertung der einzelnen Alternativen und deren Verknüpfung.<br />
1112<br />
KG, Beschluss vom 22.8.2001, KartVerg 3/01; OLG Celle, Beschluss vom 8.11.2001, 13 Verg<br />
9/01; VÜA Bund, 1 VÜ 24/96.<br />
1113<br />
Vgl. bereits VÜA Bund, Beschluss vom 14.04.1997 - 1 VÜ 24/96, 25/96 und 27/96; OLG<br />
Schleswig, NZBau 2000, 207<br />
1114<br />
Beschluss vom 22.08.2001, KartVerg 3/01.<br />
1115 13 Verg 9/01.<br />
1116<br />
Vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 154 ff; eine Steigerung der Vergleichbarkeit und Transparenz<br />
kann u.U. durch die Verpflichtung der Bieter zur Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen<br />
für die einzelnen Leistungsbestandteile auch bei Abgabe eines Gesamtangebots erreicht<br />
werden.<br />
1117<br />
Vgl. Kaiser, NZBau 2002, 553 (554).<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 369