Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
zusätzlichen Aufwand zur Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen<br />
berücksichtigen. Unter anderem muss den Bietern auch ausreichend Zeit für die Klärung der<br />
steuerrechtlichen Vor- und Nachteile eines Gesamtpaketes, das sie anbieten möchten, zur<br />
Verfügung gestellt werden. Insbesondere wenn der Auftraggeber zuvor bereits bei einzelnen<br />
Bietern angefragt hat, welche Lösungsmöglichkeiten sie für das nun ausgeschrieben Projekt<br />
sehen, oder wenn in sonstiger Weise einzelne Bieter bereits einen (zumindest zeitlichen)<br />
Vorsprung gegenüber den restlichen Bietern erlangt haben, sollte auf eine großzügige Fristbemessung<br />
geachtet werden, die den Ausgleich eines solchen Vorsprungs ermöglichte. Bei<br />
komplexen <strong>PPP</strong>-Modellen, wie den in diesem <strong>Gutachten</strong> behandelten, ist insgesamt eine<br />
den Schwierigkeiten angepasste, eher großzügige Fristsetzung anzuraten.<br />
Die Zuschlags- und Bindefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber die Angebote<br />
zu prüfen und zu werten hat und der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Da es <strong>im</strong><br />
Verhandlungsverfahren nicht zu einem förmlichen Eröffnungstermin kommt, beginnt die<br />
Zuschlagsfrist unmittelbar mit dem Ablauf der Angebotsfrist 994 . Sie soll nach § 19 VOB/A<br />
bzw. VOL/A möglichst kurz gehalten werden, um die potenziellen Auftragnehmer nicht unnötig<br />
lange hinzuhalten.<br />
Die Ausführungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die<br />
ausgeschriebene Leistung zu erbringen hat. Sie kann als Vertragsfrist, aber auch als bloße<br />
Kontrollfrist ausgestaltet sein.<br />
7.7.3 Ausgeschlossene Personen, Interessenkonflikte, Projektanten<br />
<strong>PPP</strong> verursachen Schnittstellen zwischen öffentlicher Hand und privaten Wirtschaftsteilnehmern.<br />
Es werden (regelmäßig) Personen anzutreffen sein, die sowohl mit dem Auftraggeber<br />
als auch mit der Auftragnehmerseite verbunden sind. Der Schutz der Bieter vor Parteilichkeit<br />
und das allgemeine öffentliche Integritäts- und Neutralitätsinteresse ziehen hier jedoch gewisse<br />
Grenzen.<br />
Die öffentliche Hand hat dafür Sorge zu tragen, dass voreingenommene, befangene oder<br />
sonst parteiische Personen nicht an relevanten Entscheidungen teilhaben. Für das Vergabeverfahren<br />
statuiert § 16 VgV eine spezielles Ausschlussreg<strong>im</strong>e zur Durchsetzung des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbotes,<br />
welches in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zu beachten ist 995 .<br />
994 Vgl. Hertwig, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 19 Rn. 4.<br />
995 Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 97 Rn. 47.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 344