04.06.2013 Aufrufe

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

zusätzlichen Aufwand zur Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen<br />

berücksichtigen. Unter anderem muss den Bietern auch ausreichend Zeit für die Klärung der<br />

steuerrechtlichen Vor- und Nachteile eines Gesamtpaketes, das sie anbieten möchten, zur<br />

Verfügung gestellt werden. Insbesondere wenn der Auftraggeber zuvor bereits bei einzelnen<br />

Bietern angefragt hat, welche Lösungsmöglichkeiten sie für das nun ausgeschrieben Projekt<br />

sehen, oder wenn in sonstiger Weise einzelne Bieter bereits einen (zumindest zeitlichen)<br />

Vorsprung gegenüber den restlichen Bietern erlangt haben, sollte auf eine großzügige Fristbemessung<br />

geachtet werden, die den Ausgleich eines solchen Vorsprungs ermöglichte. Bei<br />

komplexen <strong>PPP</strong>-Modellen, wie den in diesem <strong>Gutachten</strong> behandelten, ist insgesamt eine<br />

den Schwierigkeiten angepasste, eher großzügige Fristsetzung anzuraten.<br />

Die Zuschlags- und Bindefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber die Angebote<br />

zu prüfen und zu werten hat und der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Da es <strong>im</strong><br />

Verhandlungsverfahren nicht zu einem förmlichen Eröffnungstermin kommt, beginnt die<br />

Zuschlagsfrist unmittelbar mit dem Ablauf der Angebotsfrist 994 . Sie soll nach § 19 VOB/A<br />

bzw. VOL/A möglichst kurz gehalten werden, um die potenziellen Auftragnehmer nicht unnötig<br />

lange hinzuhalten.<br />

Die Ausführungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die<br />

ausgeschriebene Leistung zu erbringen hat. Sie kann als Vertragsfrist, aber auch als bloße<br />

Kontrollfrist ausgestaltet sein.<br />

7.7.3 Ausgeschlossene Personen, Interessenkonflikte, Projektanten<br />

<strong>PPP</strong> verursachen Schnittstellen zwischen öffentlicher Hand und privaten Wirtschaftsteilnehmern.<br />

Es werden (regelmäßig) Personen anzutreffen sein, die sowohl mit dem Auftraggeber<br />

als auch mit der Auftragnehmerseite verbunden sind. Der Schutz der Bieter vor Parteilichkeit<br />

und das allgemeine öffentliche Integritäts- und Neutralitätsinteresse ziehen hier jedoch gewisse<br />

Grenzen.<br />

Die öffentliche Hand hat dafür Sorge zu tragen, dass voreingenommene, befangene oder<br />

sonst parteiische Personen nicht an relevanten Entscheidungen teilhaben. Für das Vergabeverfahren<br />

statuiert § 16 VgV eine spezielles Ausschlussreg<strong>im</strong>e zur Durchsetzung des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbotes,<br />

welches in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zu beachten ist 995 .<br />

994 Vgl. Hertwig, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 19 Rn. 4.<br />

995 Vgl. Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 97 Rn. 47.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 344

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!