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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

gen wird <strong>im</strong> Fall der Aufnahme eines privaten Partners in eine bereits „In-House“ (ohne<br />

Ausschreibung) beauftragte 100% Tochtergesellschaft der <strong>öffentlichen</strong> Hand gemacht 835 .<br />

7.4.2 Ausschreibungspflichten für die Vergabe von Aufträgen auf der „2. Stufe“<br />

Die Frage der Ausschreibungspflicht stellt sich nicht nur auf der Ebene der Auswahl und<br />

Beauftragung des privaten Partners durch die öffentliche Hand, sondern auch bezüglich der<br />

bei <strong>PPP</strong> typischerweise <strong>im</strong> Anschluss erfolgenden Beauftragung privater Unternehmen mit<br />

den durchzuführenden Bauarbeiten und Dienstleistungen durch den erfolgreichen Bieter<br />

bzw. das neugegründete gemischt-wirtschaftliche Unternehmen. Privatunternehmen, die<br />

nicht in best<strong>im</strong>mten Sektoren der <strong>öffentlichen</strong> Daseinsvorsorge tätig sind (Sektorenauftraggeber),<br />

sind nach Vergaberecht grundsätzlich nicht zur Ausschreibung der von ihnen vergebenen<br />

Aufträge verpflichtet.<br />

• Auftragsvergabe durch Gemischtwirtschaftliche Unternehmen<br />

Für gemischtwirtschaftliche Unternehmen können sich Ausschreibungspflichten allerdings<br />

ausnahmsweise dann ergeben, wenn sie als Auftraggeber <strong>im</strong> Sinne des § 98 GWB anzusehen<br />

sind 836 .<br />

Gemäß § 98 Nr. 2 GWB ist die Auftraggebereigenschaft zu bejahen, wenn eine juristische<br />

Person des <strong>öffentlichen</strong> oder privaten Rechts zu dem Zweck gegründet wurde, <strong>im</strong> Allgemeininteresse<br />

liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und von staatlichen Gebietskörperschaften,<br />

deren Sondervermögen oder Verbänden von <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebern<br />

durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder beherrscht wird. Von<br />

einer überwiegenden Finanzierung ist auszugehen, wenn die öffentliche Hand zu mehr als<br />

50% an dem Gesellschaftskapital der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft beteiligt ist 837 .<br />

Der dadurch vermittelte tatsächliche Einfluss ist nach ganz h.M. unerheblich 838 . Umgekehrt<br />

835<br />

Vgl. hierzu oben unter 7.3.4.<br />

836<br />

Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrer Entscheidung vom 12.12.2002, VK 1 – 83/02<br />

ausdrücklich klargestellt, dass ein Einzel-Beschaffungsakt eines unter § 98 GWB fallenden<br />

Auftraggebers nicht dadurch dem Vergaberecht entzogen werden kann, dass zuvor die Gründung<br />

sowie die Aufgaben und Leistungspflichten dieses <strong>öffentlichen</strong> Auftraggebers aufgrund<br />

eines <strong>öffentlichen</strong> Vergabeverfahrens festgelegt wurden.<br />

837<br />

BayObLG, Beschluss vom 10.9.2002, Verg 23/02: entscheidend sei nicht die Finanzierung<br />

oder Beherrschung eines Aufgabenteils, sondern des Rechtsträgers als solchen durch den<br />

Staat.<br />

838<br />

EuGH, Urteil vom 03.10.2000, Rs. C-380/98, Slg. 2000 I- 8035 ff., Queen / Treasury; Marx, in:<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB/A, § 98 Rn. 10; Dreher, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 98<br />

Rn. 46<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 305

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