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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Was die umsatzsteuerliche Behandlung anbetrifft, hat sich das BMF kürzlich in einem<br />

Schreiben vom 30.1.2003 zur Frage der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen<br />

geäußert 1233 . Danach setzt eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers<br />

voraus, dass das Personal nur <strong>im</strong> Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber<br />

eingesetzt wird. Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des<br />

Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Der<br />

Auftragnehmer hat dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. Die Entlohnung<br />

des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber<br />

erfolgen. Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht obliegen. Dies kann nur in<br />

dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur<br />

Erbringung der Leistung erforderlich ist.<br />

Insofern ist <strong>im</strong> konkreten Einzelfall jeweils zu überprüfen, ob sich eine Beistellung von<br />

Personal des Auftraggebers öffentliche Hand so gestalten lässt, dass sie zu den gewünschten<br />

umsatzsteuerlichen Ergebnissen führt und gleichzeitig den Ansprüchen einer effizienten<br />

<strong>PPP</strong>-Projektstrukturierung genügt. Von besonderer Bedeutung ist, dass dabei nicht die<br />

originären Vorteile einer <strong>PPP</strong> (Effizienzgewinne) verloren gehen. Dies <strong>im</strong>pliziert ggf. auch,<br />

dass der Private in dem Maße, in dem sich der bestehende Personalbestand bei der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand durch natürliche Fluktuation reduziert, eigenes Personal einstellt oder Dritte<br />

beauftragt, auch wenn sich hierdurch die Umsatzsteuerbelastung <strong>im</strong> Zeitablauf wieder<br />

erhöht. Letztendlich soll die Entscheidung für ein Organisationsmodell nicht hauptsächlich<br />

nach steuerlichen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen werden.<br />

Zu den betriebswirtschaftlichen Aspekten zählt allerdings auch die Steuerbelastung.<br />

8.2.2.3 Umsatzsteuerliche Auswirkungen in Abhängigkeit von der gesellschaftsrechtlichen<br />

Ausgestaltung auf Seiten des privaten Leistungserstellers<br />

Aus organisatorischer Sicht bietet es sich bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben an, dass der private Partner<br />

seine Leistungserstellung über eine Projektgesellschaft (Einzweckgesellschaft, auch Special<br />

Purpose Company "SPC" genannt) abwickelt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich<br />

mehrere Private, die unterschiedliche Kernkompetenzen der gegenüber der <strong>öffentlichen</strong><br />

Hand zu erbringenden Leistungsbestandteile abdecken, zusammenschließen. Durch einen<br />

solchen Zusammenschluss wird der eingangs dargestellte integrative <strong>PPP</strong>-Ansatz erst ermöglicht.<br />

In diesem Fall erbringen die Gesellschafter ihre einzelnen Leistungen gegenüber<br />

1233 Veröffentlicht in UR 2003, S. 152.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 399

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