Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Was die umsatzsteuerliche Behandlung anbetrifft, hat sich das BMF kürzlich in einem<br />
Schreiben vom 30.1.2003 zur Frage der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen<br />
geäußert 1233 . Danach setzt eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers<br />
voraus, dass das Personal nur <strong>im</strong> Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber<br />
eingesetzt wird. Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des<br />
Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein. Der<br />
Auftragnehmer hat dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast. Die Entlohnung<br />
des überlassenen Personals muss weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber<br />
erfolgen. Ihm allein muss auch grundsätzlich das Weisungsrecht obliegen. Dies kann nur in<br />
dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen werden, soweit es zur<br />
Erbringung der Leistung erforderlich ist.<br />
Insofern ist <strong>im</strong> konkreten Einzelfall jeweils zu überprüfen, ob sich eine Beistellung von<br />
Personal des Auftraggebers öffentliche Hand so gestalten lässt, dass sie zu den gewünschten<br />
umsatzsteuerlichen Ergebnissen führt und gleichzeitig den Ansprüchen einer effizienten<br />
<strong>PPP</strong>-Projektstrukturierung genügt. Von besonderer Bedeutung ist, dass dabei nicht die<br />
originären Vorteile einer <strong>PPP</strong> (Effizienzgewinne) verloren gehen. Dies <strong>im</strong>pliziert ggf. auch,<br />
dass der Private in dem Maße, in dem sich der bestehende Personalbestand bei der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand durch natürliche Fluktuation reduziert, eigenes Personal einstellt oder Dritte<br />
beauftragt, auch wenn sich hierdurch die Umsatzsteuerbelastung <strong>im</strong> Zeitablauf wieder<br />
erhöht. Letztendlich soll die Entscheidung für ein Organisationsmodell nicht hauptsächlich<br />
nach steuerlichen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen werden.<br />
Zu den betriebswirtschaftlichen Aspekten zählt allerdings auch die Steuerbelastung.<br />
8.2.2.3 Umsatzsteuerliche Auswirkungen in Abhängigkeit von der gesellschaftsrechtlichen<br />
Ausgestaltung auf Seiten des privaten Leistungserstellers<br />
Aus organisatorischer Sicht bietet es sich bei <strong>PPP</strong>-Vorhaben an, dass der private Partner<br />
seine Leistungserstellung über eine Projektgesellschaft (Einzweckgesellschaft, auch Special<br />
Purpose Company "SPC" genannt) abwickelt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich<br />
mehrere Private, die unterschiedliche Kernkompetenzen der gegenüber der <strong>öffentlichen</strong><br />
Hand zu erbringenden Leistungsbestandteile abdecken, zusammenschließen. Durch einen<br />
solchen Zusammenschluss wird der eingangs dargestellte integrative <strong>PPP</strong>-Ansatz erst ermöglicht.<br />
In diesem Fall erbringen die Gesellschafter ihre einzelnen Leistungen gegenüber<br />
1233 Veröffentlicht in UR 2003, S. 152.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 399