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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

ohne dass dies Einfluss auf die öffentliche Förderung hat. Diese neu eingeführte Förderung<br />

unterscheidet weder nach der Art der zu refinanzierenden Maßnahmen (altersbedingte<br />

Renovierung, Reparatur, Beseitigung von PCB- oder Asbestbelastungen usw.), noch dem<br />

finanziellen Volumen der Maßnahme, noch nach der hierfür gefundenen Finanzierungsmöglichkeit.<br />

Selbst der Fördergegenstand ist denkbar weit gefasst. Denn auch Einrichtungsgegenstände<br />

wie Mobiliar, PC-Ausstattung, Kopier- und andere Vervielfältigungsgeräte können<br />

erworben werden, ohne sich hierbei auf die Erstausstattung zu beschränken. Allein die<br />

Anschaffung von beweglichen Gegenständen, die kein Anlagevermögen darstellen, wie<br />

beispielsweise Papier, Verbrauchsmaterialien und andere geringwertige Güter können nicht<br />

durch die Schulpauschale gefördert werden. Ebenso wenig sind Maßnahmen und Aufwendungen<br />

<strong>im</strong> laufenden Betrieb (Reinigung, Personalkosten, Kosten für Energie, Wasser,<br />

Abwasser etc.), die nicht auf die Unterhaltung der Schulanlagen oder der förderfähigen<br />

Einrichtungsgegenstände entfallen, mit Mitteln der Schulpauschale finanzierbar.<br />

Mit der Einführung einer Schulpauschale ersetzt das Land Nordrhein-Westfalen die bisherige<br />

projektbezogene Förderung durch eine pauschalierte Zuweisung. Damit entfällt der Verwaltungsaufwand<br />

einer Vorwegprüfung von Anträgen und die Best<strong>im</strong>mung der Höhe von<br />

Fördermitteln. Die Empfänger der Schulpauschale haben lediglich sicher zu stellen, dass sie<br />

die empfangenen Mittel für den <strong>im</strong> Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegten Zweck, also<br />

den "Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden<br />

sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden" verwenden. Zudem ist<br />

mit dieser Zweckbest<strong>im</strong>mung der Umfang der durch die Pauschale abgedeckten Maßnahmen<br />

gegenüber der früheren Regelung deutlich erweitert. Nicht mehr allein der Bau von<br />

Schulen, sondern auch deren Modernisierung, Instandhaltung, Sanierung und sogar der<br />

Erwerb der Ausstattung ist Gegenstand der neuen Schulförderung. Auf der anderen Seite ist<br />

es nicht mehr erforderlich – wie die ausdrückliche Erwähnung von Miete und Leasing <strong>im</strong><br />

Gesetz deutlich macht – dass der Schulträger Eigentum an den Schulgebäuden oder<br />

Einrichtungsgegenständen erwirbt 1408 . Im Gegenzug fallen die besonderen Mittel für den Bau<br />

von Schulen fort, derartige Maßnahmen sind künftig aus der Schulpauschale und mit Eigenmitteln<br />

zu finanzieren 1409 . Damit setzt sich das Land auch von seiner früheren<br />

1408<br />

Üblicherweise setzt die staatliche Förderung ansonsten den Eigentumserwerb durch den kommunalen<br />

Auftraggeber voraus, wie Binus, Handbuch des Leasings, S. 254 (268), zu Recht<br />

hervorhebt.<br />

1409<br />

Hebborn, Eildienst Städtetag, Heft 12/2001.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 502

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