Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
ohne dass dies Einfluss auf die öffentliche Förderung hat. Diese neu eingeführte Förderung<br />
unterscheidet weder nach der Art der zu refinanzierenden Maßnahmen (altersbedingte<br />
Renovierung, Reparatur, Beseitigung von PCB- oder Asbestbelastungen usw.), noch dem<br />
finanziellen Volumen der Maßnahme, noch nach der hierfür gefundenen Finanzierungsmöglichkeit.<br />
Selbst der Fördergegenstand ist denkbar weit gefasst. Denn auch Einrichtungsgegenstände<br />
wie Mobiliar, PC-Ausstattung, Kopier- und andere Vervielfältigungsgeräte können<br />
erworben werden, ohne sich hierbei auf die Erstausstattung zu beschränken. Allein die<br />
Anschaffung von beweglichen Gegenständen, die kein Anlagevermögen darstellen, wie<br />
beispielsweise Papier, Verbrauchsmaterialien und andere geringwertige Güter können nicht<br />
durch die Schulpauschale gefördert werden. Ebenso wenig sind Maßnahmen und Aufwendungen<br />
<strong>im</strong> laufenden Betrieb (Reinigung, Personalkosten, Kosten für Energie, Wasser,<br />
Abwasser etc.), die nicht auf die Unterhaltung der Schulanlagen oder der förderfähigen<br />
Einrichtungsgegenstände entfallen, mit Mitteln der Schulpauschale finanzierbar.<br />
Mit der Einführung einer Schulpauschale ersetzt das Land Nordrhein-Westfalen die bisherige<br />
projektbezogene Förderung durch eine pauschalierte Zuweisung. Damit entfällt der Verwaltungsaufwand<br />
einer Vorwegprüfung von Anträgen und die Best<strong>im</strong>mung der Höhe von<br />
Fördermitteln. Die Empfänger der Schulpauschale haben lediglich sicher zu stellen, dass sie<br />
die empfangenen Mittel für den <strong>im</strong> Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegten Zweck, also<br />
den "Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden<br />
sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden" verwenden. Zudem ist<br />
mit dieser Zweckbest<strong>im</strong>mung der Umfang der durch die Pauschale abgedeckten Maßnahmen<br />
gegenüber der früheren Regelung deutlich erweitert. Nicht mehr allein der Bau von<br />
Schulen, sondern auch deren Modernisierung, Instandhaltung, Sanierung und sogar der<br />
Erwerb der Ausstattung ist Gegenstand der neuen Schulförderung. Auf der anderen Seite ist<br />
es nicht mehr erforderlich – wie die ausdrückliche Erwähnung von Miete und Leasing <strong>im</strong><br />
Gesetz deutlich macht – dass der Schulträger Eigentum an den Schulgebäuden oder<br />
Einrichtungsgegenständen erwirbt 1408 . Im Gegenzug fallen die besonderen Mittel für den Bau<br />
von Schulen fort, derartige Maßnahmen sind künftig aus der Schulpauschale und mit Eigenmitteln<br />
zu finanzieren 1409 . Damit setzt sich das Land auch von seiner früheren<br />
1408<br />
Üblicherweise setzt die staatliche Förderung ansonsten den Eigentumserwerb durch den kommunalen<br />
Auftraggeber voraus, wie Binus, Handbuch des Leasings, S. 254 (268), zu Recht<br />
hervorhebt.<br />
1409<br />
Hebborn, Eildienst Städtetag, Heft 12/2001.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 502