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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Vergabevorschriften durch Einschaltung eines Dritten verhindert werden 768 . Die Vorschrift<br />

erfasst insbesondere sogenannte General- oder Totalübernehmerverträge (die <strong>im</strong> Bereich<br />

der <strong>öffentlichen</strong> Aufträge allerdings häufig für unzulässig gehalten werden 769 ). Auf die genaue<br />

zivilrechtliche Qualifizierung des Vertrags kommt es für die vergaberechtliche Beurteilung<br />

bei Aufträgen über Bauleistungen durch Dritte nicht an 770 .<br />

Unter Dienstleistungsaufträgen versteht man Verträge über Leistungen, die weder der<br />

Beschaffung von Waren dienen, noch Bauaufträge oder Auslobungsverfahren sind (§ 99<br />

Abs. 4 GWB). Im Bereich von <strong>PPP</strong> fallen insbesondere Verträge über Projektierungs- und<br />

Planungsleistungen sowie über Betreiber- und Finanzierungsleistungen unter den Begriff des<br />

Dienstleistungsauftrags. Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber sind grundsätzlich<br />

ab einem Schwellenwert von 200.000 Euro europaweit ausschreibungspflichtig. Für Lieferund<br />

Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer<br />

Bundeseinrichtungen beträgt der Schwellenwert 130.000 EUR 771 . Allerdings unterliegt die<br />

Vergabe best<strong>im</strong>mter Arten von Dienstleistungen, die in Anhang I B zum 2. Abschnitt der<br />

VOL/A aufgeführt sind, nur sehr eingeschränkten Bekanntmachungspflichten und erfordert<br />

kein förmliches Verfahren. Das gilt z.B. für solche Finanzdienstleistungen, die nicht als Versicherungsleistungen,<br />

Bankenleistungen oder Wertpapiergeschäfte unter den Anhang I A<br />

zum 2. Abschnitt der VOL/A fallen 772 .<br />

<strong>PPP</strong> nach dem diesem <strong>Gutachten</strong> zugrundeliegenden Lebenszyklus-Ansatz beinhalten typischerweise<br />

Elemente verschiedenartiger Leistungen (etwa Planungs-, Projektsteuerungs-,<br />

Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen). In <strong>PPP</strong>-Modellen i.S. dieses <strong>Gutachten</strong>s<br />

übern<strong>im</strong>mt der Auftragnehmer sowohl die Errichtung (Bauleistung, VOB/A) als auch die Planung,<br />

den Betrieb und die Finanzierung (Dienstleistung, VOL/A) eines Bauvorhabens. Somit<br />

handelt es sich bei <strong>PPP</strong>-Verträgen regelmäßig um typengemischte Verträge, die Elemente<br />

Vergaberecht, § 99, Rn. 360; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 99,<br />

Rn. 77<br />

768 Lampe-Helbig/Wörmann, Handbuch der Bauvergabe, S. 15 Rn. 32; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz,<br />

Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rn. 77.<br />

769<br />

Nach dieser Meinung ergibt sich die vergaberechtliche Unzulässigkeit von General- oder<br />

Totalübernehmeraufträgen aus § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, wonach an Öffentlichen Ausschreibungen<br />

nur Unternehmen zu beteiligen sind, die sich „gewerbsmäßig mit der Ausführung von<br />

Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen“, VÜA Bayern, Beschl. v. 28. 02. 1997 – VÜ A<br />

14/96. Für Gegenargumente s. jedoch <strong>im</strong> einzelnen unter 7.6 (Mittelstandsaspekte); sowie für<br />

Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte Prieß/Hausmann, in Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />

VOB/A § 8 Rn. 49.<br />

770<br />

Schwenker/Heinze, VergabeR 2001, 96, 99.<br />

771 Festlegung der Schwellenwerte in § 2 VgV vom 15.2.2003, BGBl. 2003, I Nr. 6, S. 170.<br />

772 § 1a Nr. 2 VOL/A in Verbindung mit Anh. I A Nr. 6 und I B Nr. 27.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 284

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