Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Vergabevorschriften durch Einschaltung eines Dritten verhindert werden 768 . Die Vorschrift<br />
erfasst insbesondere sogenannte General- oder Totalübernehmerverträge (die <strong>im</strong> Bereich<br />
der <strong>öffentlichen</strong> Aufträge allerdings häufig für unzulässig gehalten werden 769 ). Auf die genaue<br />
zivilrechtliche Qualifizierung des Vertrags kommt es für die vergaberechtliche Beurteilung<br />
bei Aufträgen über Bauleistungen durch Dritte nicht an 770 .<br />
Unter Dienstleistungsaufträgen versteht man Verträge über Leistungen, die weder der<br />
Beschaffung von Waren dienen, noch Bauaufträge oder Auslobungsverfahren sind (§ 99<br />
Abs. 4 GWB). Im Bereich von <strong>PPP</strong> fallen insbesondere Verträge über Projektierungs- und<br />
Planungsleistungen sowie über Betreiber- und Finanzierungsleistungen unter den Begriff des<br />
Dienstleistungsauftrags. Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber sind grundsätzlich<br />
ab einem Schwellenwert von 200.000 Euro europaweit ausschreibungspflichtig. Für Lieferund<br />
Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer<br />
Bundeseinrichtungen beträgt der Schwellenwert 130.000 EUR 771 . Allerdings unterliegt die<br />
Vergabe best<strong>im</strong>mter Arten von Dienstleistungen, die in Anhang I B zum 2. Abschnitt der<br />
VOL/A aufgeführt sind, nur sehr eingeschränkten Bekanntmachungspflichten und erfordert<br />
kein förmliches Verfahren. Das gilt z.B. für solche Finanzdienstleistungen, die nicht als Versicherungsleistungen,<br />
Bankenleistungen oder Wertpapiergeschäfte unter den Anhang I A<br />
zum 2. Abschnitt der VOL/A fallen 772 .<br />
<strong>PPP</strong> nach dem diesem <strong>Gutachten</strong> zugrundeliegenden Lebenszyklus-Ansatz beinhalten typischerweise<br />
Elemente verschiedenartiger Leistungen (etwa Planungs-, Projektsteuerungs-,<br />
Bau-, Betriebs- und Finanzierungsleistungen). In <strong>PPP</strong>-Modellen i.S. dieses <strong>Gutachten</strong>s<br />
übern<strong>im</strong>mt der Auftragnehmer sowohl die Errichtung (Bauleistung, VOB/A) als auch die Planung,<br />
den Betrieb und die Finanzierung (Dienstleistung, VOL/A) eines Bauvorhabens. Somit<br />
handelt es sich bei <strong>PPP</strong>-Verträgen regelmäßig um typengemischte Verträge, die Elemente<br />
Vergaberecht, § 99, Rn. 360; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Vergaberecht, § 99,<br />
Rn. 77<br />
768 Lampe-Helbig/Wörmann, Handbuch der Bauvergabe, S. 15 Rn. 32; Eschenbruch, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz,<br />
Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rn. 77.<br />
769<br />
Nach dieser Meinung ergibt sich die vergaberechtliche Unzulässigkeit von General- oder<br />
Totalübernehmeraufträgen aus § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, wonach an Öffentlichen Ausschreibungen<br />
nur Unternehmen zu beteiligen sind, die sich „gewerbsmäßig mit der Ausführung von<br />
Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen“, VÜA Bayern, Beschl. v. 28. 02. 1997 – VÜ A<br />
14/96. Für Gegenargumente s. jedoch <strong>im</strong> einzelnen unter 7.6 (Mittelstandsaspekte); sowie für<br />
Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte Prieß/Hausmann, in Motzke/Pietzcker/Prieß,<br />
VOB/A § 8 Rn. 49.<br />
770<br />
Schwenker/Heinze, VergabeR 2001, 96, 99.<br />
771 Festlegung der Schwellenwerte in § 2 VgV vom 15.2.2003, BGBl. 2003, I Nr. 6, S. 170.<br />
772 § 1a Nr. 2 VOL/A in Verbindung mit Anh. I A Nr. 6 und I B Nr. 27.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 284