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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

Die Förderung von Vorhaben, die unter Einschaltung von Dritten finanziert werden, setzt<br />

nach dem Hochschulbauförderungsgesetz voraus, dass sie wirtschaftlicher als eigenfinanzierte<br />

Vorhaben sind. Ein gleiches Ausmaß an Wirtschaftlichkeit reicht nicht aus 1406 .<br />

Eine Einschränkung enthält das Gesetz jedoch insoweit, als es allein die Finanzierung für<br />

eine Drittbeteiligung öffnet. Reine <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodelle oder andere Varianten von<br />

<strong>PPP</strong>-Projekten, die vor allem auf die Nutzung abstellen, sollen nicht förderfähig sein. Gleiches<br />

wird nach der Bezugnahme in § 3 Abs. 2 auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 HBFG für die Förderfähigkeit<br />

von Finanzierungen für Unterhaltungsmaßnahmen anzunehmen sein.<br />

9.3.2 Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen<br />

Im Rahmen der Schulbauförderung spielt Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle. § 18 des<br />

Gemeindefinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 31. Dezember 2002 1407 regelt die<br />

pauschalen Zuweisungen des Landes für den Schulbau an die kommunalen Schulträger.<br />

Dort heißt es:<br />

"(1) Für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler<br />

Aufwendungen <strong>im</strong> Schulbereich werden 420.000.000 EUR zur Verfügung<br />

gestellt. Die Mittel können von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

<strong>im</strong> Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) für den<br />

Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing<br />

von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden<br />

eingesetzt werden.<br />

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß § 43 Abs. 2 auf der Basis der<br />

Schülerzahl der Schulstatistik 2001 für die allgemeinbildenden und der<br />

berufsbildenden Schulen.<br />

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder<br />

Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175.000 EUR,<br />

jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300.000 EUR<br />

und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von<br />

1.500.000 EUR gewährt wird."<br />

Gemäß § 30 SchVG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht<br />

erforderlichen Schulanlagen bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten.<br />

§ 18 Abs. 1 GFG 2003 ist - soweit ersichtlich - die erste gesetzliche Regelung bundesweit,<br />

die eine pauschale Schulbauförderung zulässt und dabei ausdrücklich auch auf die Möglichkeit<br />

verweist, Schulgebäude auf der Grundlage auch von Miete oder Leasing zu nutzen,<br />

1406<br />

Die Frage der Wirtschaftlichkeit und des Wirtschaftlichkeitsvergleichs wird ausführlich in <strong>Band</strong><br />

III erörtert.<br />

1407<br />

Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2003, GVBl. NRW 2002, 671 ff.<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 501

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