Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS
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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />
Die Förderung von Vorhaben, die unter Einschaltung von Dritten finanziert werden, setzt<br />
nach dem Hochschulbauförderungsgesetz voraus, dass sie wirtschaftlicher als eigenfinanzierte<br />
Vorhaben sind. Ein gleiches Ausmaß an Wirtschaftlichkeit reicht nicht aus 1406 .<br />
Eine Einschränkung enthält das Gesetz jedoch insoweit, als es allein die Finanzierung für<br />
eine Drittbeteiligung öffnet. Reine <strong>PPP</strong>-Vermietungsmodelle oder andere Varianten von<br />
<strong>PPP</strong>-Projekten, die vor allem auf die Nutzung abstellen, sollen nicht förderfähig sein. Gleiches<br />
wird nach der Bezugnahme in § 3 Abs. 2 auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7 HBFG für die Förderfähigkeit<br />
von Finanzierungen für Unterhaltungsmaßnahmen anzunehmen sein.<br />
9.3.2 Schulbauförderung in Nordrhein-Westfalen<br />
Im Rahmen der Schulbauförderung spielt Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle. § 18 des<br />
Gemeindefinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 31. Dezember 2002 1407 regelt die<br />
pauschalen Zuweisungen des Landes für den Schulbau an die kommunalen Schulträger.<br />
Dort heißt es:<br />
"(1) Für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler<br />
Aufwendungen <strong>im</strong> Schulbereich werden 420.000.000 EUR zur Verfügung<br />
gestellt. Die Mittel können von den Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
<strong>im</strong> Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) für den<br />
Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing<br />
von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden<br />
eingesetzt werden.<br />
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß § 43 Abs. 2 auf der Basis der<br />
Schülerzahl der Schulstatistik 2001 für die allgemeinbildenden und der<br />
berufsbildenden Schulen.<br />
(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder<br />
Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175.000 EUR,<br />
jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300.000 EUR<br />
und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von<br />
1.500.000 EUR gewährt wird."<br />
Gemäß § 30 SchVG ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht<br />
erforderlichen Schulanlagen bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten.<br />
§ 18 Abs. 1 GFG 2003 ist - soweit ersichtlich - die erste gesetzliche Regelung bundesweit,<br />
die eine pauschale Schulbauförderung zulässt und dabei ausdrücklich auch auf die Möglichkeit<br />
verweist, Schulgebäude auf der Grundlage auch von Miete oder Leasing zu nutzen,<br />
1406<br />
Die Frage der Wirtschaftlichkeit und des Wirtschaftlichkeitsvergleichs wird ausführlich in <strong>Band</strong><br />
III erörtert.<br />
1407<br />
Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2003, GVBl. NRW 2002, 671 ff.<br />
<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 501