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Gutachten "PPP im öffentlichen Hochbau" - Band 2 ... - BMVBS

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Beratergruppe – „<strong>PPP</strong> <strong>im</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hochbau“<br />

§ 13 VgV wegen de facto Vergabe ohne Vorabinformation die Nichtigkeit des „neuen“ Vertrages<br />

zur Folge haben.<br />

Auch ein Verhandlungsverfahren darf nur auf der Grundlage der ursprünglichen Leistungsbeschreibung<br />

betrieben werden; werden hieran grundlegende Änderungen <strong>im</strong> weiteren Verlauf<br />

vorgenommen, muss das Verhandlungsverfahren beendet werden 1146 . Wird der Zuschlag<br />

nach einem Verhandlungsverfahren letztlich auf ein Angebot erteilt, das einen völlig<br />

anderen Inhalt hat als in der Leistungsbeschreibung vorgesehen, droht die Nichtigkeit des<br />

abgeschlossenen Vertrages, da die neue Leistung dann nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben<br />

worden ist 1147 . Wann innovative Finanzierungsmodelle, neue zivilrechtliche Vertragskonstruktionen<br />

oder Risikoverteilungen eine grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen<br />

darstellen, hängt zum einen natürlich vom Konkretisierungsgrad der Leistungsbeschreibung<br />

ab – lässt diese mehrere Alternativen zu, so liegt schon keine Abweichung vor; zum anderen<br />

wird in jedem Einzelfall zu beurteilen sein, ob die Abweichung „grundlegend“ ist 1148 . Eine<br />

gewisse Leitlinie kann hierbei die neuere vergaberechtliche Rechtsprechung geben 1149 .<br />

Danach ist beispielsweise die Veränderung einer Minderheitsbeteiligung um 0,99 Prozentpunkte<br />

von 49 auf 49,99% als ein durch das Verhandlungsverfahren gedecktes Verhandlungsergebnis<br />

anzusehen, das den Vertragsgegenstand unberührt lässt 1150 ; bei einer deutlichen<br />

Verschiebung der finanziellen Risikoverteilung zu Lasten des Auftraggebers <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer ausgeschriebenen Baukonzession wurde hingegen eine grundlegende Änderung<br />

der Verdingungsunterlagen bejaht 1151 . Wohl nicht zulässig sind nach der Rechtsprechung<br />

Abweichungen von Mindestanforderungen, die die Vergabestelle in der Ausschreibung als<br />

bindend festgelegt hat, zu Gunsten eines Bieters 1152 ; auch bzw. insbesondere die Zuschlagskriterien<br />

sollen nach Bekanntgabe nicht mehr geändert werden können 1153 .<br />

1146<br />

VK Berlin, Beschluss vom 31.5.2000, VK-B2-15/00.<br />

1147<br />

OLG Celle, VergabeR 2002, 299 ff.<br />

1148<br />

VK Berlin, Beschluss vom 31.5.2000, VK-B2-15/00.<br />

1149<br />

Auf EU-Ebene hat die Kommission am 30.4.2003 bezüglich des Vertrages über den Bau der<br />

Metro in Thessaloniki klargestellt, dass die Änderung der Tiefe des Tunnels (in der verhandelten<br />

Version des Vertrages) gegenüber der in den Verdingungsunterlagen angegebenen<br />

Tiefe keine inakzeptable Abänderung darstellt, Procurement News, 30.4.2003.<br />

1150 VK Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2002, 203-VgK – 06/2002.<br />

1151 VK Berlin, Beschluss vom 31.5.2000, VK-B2-15/00.<br />

1152<br />

VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002, VK 1 – 93/02 (wegen Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

hat die Selbstbindung der Vst. durch Aufstellung der Mindestkriterien<br />

zugleich bieterschützende Wirkung.<br />

1153<br />

VK Köln, Beschluss vom 11.12.2001, VK 20/2001 (Verdopplung des Mindestkaufpreises und<br />

nunmehr obligatorischer Grundstückserwerb in sehr spätem Verfahrensstadium = grundlegende<br />

Änderung).<br />

<strong>Band</strong> II: Rechtliche Rahmenbedingungen 376

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